Erfahrungsgemäß storniert die PVZ diese "Verträge" sobald sich ein Anwalt meldet. Das ist aber nur ein Erfahrungswert, kein allgemein gültiges Naturgesetz. Bei 197,80 € würde ich mir an deiner Stelle einen Anwalt suchen, der die Sache für eine Pauschale von 100 € außergerichtlich bearbeitet. Dann hast du immerhin die Hälfte gespart.

...zur Antwort
Ja, das ist dann auch ein "Tatort"

Es ist zumindest ein mutmaßlicher Tatort. Es sind allerlei Möglichkeiten denkbar, aus denen sich in diesem Szenario jemand strafbar gemacht haben könnte. Wenn und solange es dafür keine Hinweise gibt, ist es aber ein Unfallort, kein Tatort. Es könnte aber eben mutmaßlich einer sein.

...zur Antwort

Der Anspruch geht an den oder die Erben über. Es gibt aber eine Ausnahme: Ansprüche auf Ersatz immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Bis 1990 waren Schmerzensgeldansprüche generell nicht vererblich. Das war bis dahin in § 847 BGB ausdrücklich geregelt.

Für Schmerzensgeldansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen bleibt es aber auch nach dem Wegfall von § 847 BGB bei der Unvererblichkeit. Das BVerfG hat das auch kürzlich bestätigt, BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2022, 1 BvR 110/22.

...zur Antwort

Also wenn sich der andere zuerst vom Unfallort entfernt hat, hat ggf. er, keinesfalls aber du Fahrerflucht begangen. Wenn ihr euch beide gleichzeitig entfernt habt, weil ihr keine Notwendigkeit für den Austausch von Daten oder Höflichkeiten gesehen habt, ist das von keinem eine Fahrerflucht.

...zur Antwort

Nein. Mal vom Strafrecht abgesehen werden dich die Markeninhaber der echten Produkte so schnell und so teuer abmahnen, dass du das kein zweites Mal machst. Je nachdem wie viel Umsatz du gemacht hast, bist du mindestens (!) im mittleren vierstelligen Bereich. Pro Abmahnung. Der Streitwert aus dem die Anwaltsgebühren berechnet wird, liegt bei 50.000€ - 250.000 €. Ich kann da nur schwer von abraten.

...zur Antwort

Dann hättest du ein echtes Problem an der Backe. Wenn den Polizisten nicht aufgefallen ist, dass nicht der Ausweisinhaber vor ihnen steht (was sie kritischer hinterfragt hätten, wenn der Ausweis zur Fahndung ausgeschrieben wäre), schwören die auch vor Gericht Stein und Bein, dass du das gewesen bist. Und selbst wenn sie sagen "sorry, kann mich nicht mehr erinnern", wird der Richter deine Behauptung als Notlüge abtun.

Lustige Anekdote zu der Frage WIE wirksam es ist, einen Ausweis als gestohlen zu melden: Mein Ausweis wurde vor etwa 2 Jahren gestohlen. Also hab ich Anzeige erstattet und die Polizei die Sachfahndung eingeleitet. Mit einer Kopie meines aktuellen Ausweises habe ich vor einigen Monaten eine Datenauskunft bei der Polizei Thüringen beantragt. 3 Wochen später stehen zwei nette Polizisten vor meiner Tür und wollen wissen, ob ich den Antrag auch wirklich gestellt hätte. Die Thüringer Kollegen hätten gesehen, dass einer meiner Ausweise zur Fahndung ausgeschrieben ist und sie sollten jetzt mal checken, ob der Ausweis dessen Kopie sie da haben, der als gestohlen gemeldete sei. Hätten die Thüringer Kollegen anhand der auf der Ausweiskopie erkennbaren Ausweisnummer zwar selbst mit einem klaren "Nein" beantworten können, aber das ist eine andere Geschichte.

Ich an deiner Stelle würde den Ausweis ganz flott als gestohlen melden. Mit dem Ausweis kann man ja auch andere Sachen machen. Zum Beispiel Sachen kaufen, Bankkonten eröffnen, etc. pp. Wenn er wieder auftauchen sollte, UNBEDINGT der Polizei Bescheid geben, damit die Sachfahndung beendet wird.

Auch dazu eine warnende Anekdote: In einem mir bekannten Fall hat die Polizei es verdaddelt, die Sachfahndung zu löschen. Der Mann wollte 2 Jahre später in ein osteuropäisches Land einreisen. Er wollte da mit der Familie Urlaub machen. Hat sich am Flughafen bei der Einreise mit dem wiedergefundenen Personalausweis ausgewiesen und fand sich plötzlich in Handschellen wieder. Die Nacht verbrachte er auf einer harten Pritsche und am nächsten Morgen wurde er mit Handschellen und zwei Polizisten unter den interessierten Blicken der anderen Passagiere ins nächste Flugzeug nach Deutschland gesetzt. Dass sein Ausweis der Auslöser dafür war, hat er erst in Deutschland erfahren.

...zur Antwort

Gemäß § 447 BGB geht das Risiko mit der Übergabe an das Versandunternehmen an den Käufer über. Beim Verkauf zwischen Unternehmer und Verbraucher gilt das nicht. Aber beim Verkauf privat an privat trägt der Käufer das Versandrisiko.

Wenn die Ware durch die Schuld des Verkäufers beschädigt wird, weil er die Sache nicht ordentlich verpackt hat, hat der Käufer einen Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer.

Wird die Ware beim Versand beschädigt ohne dass den Verkäufer eine Schuld daran trifft, haftet das Versandunternehmen. Allerdings gegenüber dem Verkäufer, denn der hat in der Regel für den Versand bezahlt. Der Verkäufer kann den Anspruch gegen das Versandunternehmen aber an den Käufer abtreten.

...zur Antwort

Diese Coachings sind die absolute Pest. Was den Leuten da für Unsummen aus der Tasche gezogen werden, da hab ich Mitleid mit jedem Idioten, der mit einem Strumpf überm Kopf in die Bank marschiert.

Was ich nicht verstehe ist, dass wenn die Leute aufwachen und merken dass sie abgezogen wurden, nicht 100 % von denen zum Anwalt rennen und sich das Geld zurückholen. Aber der Coaching-Papst hat ja angeboten, dass man die 6000 € bequem in 36 Raten zu je 166,67 € zahlen kann. Da kann man dem Anwalt nicht 600 € auf einmal auf den Tisch des Hauses legen. Dann lieber die nächsten 3 Jahre 166,76 € bezahlen.

Mein Kopf wollte in diesem Zusammenhang schon so oft die Tischplatte knacken, das glaubt mir keiner.

Geh! zum! Anwalt! und hol dir das Geld zurück! Diese Abzocker wissen, dass sie gequirlten Mist verkaufen. Aber von 10 Leuten die ihr Geld zurück haben wollen, lassen sich 7 damit abspeisen, dass man sagt "Sorry, du hast kein Widerrufsrecht" und von den 3 die zum Anwalt gehen, hat 1 die Eier die Nerven und das Geld, die Sache durchzuziehen.

...zur Antwort

Das ist eine ganz übliche Länge für ein Strafverfahren. Leider. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft aber vor allem die Gerichte sind überlastet. Und dann haben die alle auch noch eine ausgesprochene Digitalisierungsphobie, was die Bearbeitung nicht gerade beschleunigt.

Geh mal zum Amtsgericht in deiner Nähe und setz dich mal in eine Verhandlung. Da werden jetzt überwiegend Sachen aus 2022 und 2023 verhandelt.

...zur Antwort

Die Polizei kommt nicht immer mit. Aber häufig ist der Grund für einen Einsatz der Polizei eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Vor allem natürlich Brandstiftung. Die kann man auch fahrlässig begehen. Das ist dann trotzdem eine Straftat. Und die Polizei ermittelt dann den oder die Täter. Die Polizei sichert auch die Einsatzstelle ab, insbesondere auf der Autobahn und an anderen viel befahrenen Straßen wie beispielsweise im innerstädtischen Bereich.

Aber wenn die Feuerwehr einen Keller auspumpt, nach einem Sturm Bäume beseitigt, dem Rettungsdienst eine Tür öffnet, ein Kätzchen vom Baum holt, etc. pp. ist die Polizei in der Regel nicht notwendig und deshalb in der Regel auch nicht vor Ort.

...zur Antwort

Gemäß § 78 ZPO ist bei Verfahren am Landgericht die Vertretung durch einen Anwalt vorgeschrieben.

Es ist möglich, dass der Hamburger Rechtsanwalt per Videokonferenz an der Verhandlung teilnehmen kann, § 128a ZPO. Das entscheidet das Gericht je nach Ausstattung. Leider ist das noch völlig unüblich.

Ansonsten kann der Anwalt einen Vertreter hinschicken. Das ist dann ein sogenannter Terminsvertreter. Meist hat der seinen Sitz am Ort des Gerichts und dadurch einen kurzen Weg.

Oder der Anwalt macht sich selbst auf den Weg nach München. Die Fahrtkosten und sonstigen Reiseauslagen, sowie das Tages- und Abwesenheitsgeld sind vom Mandanten des Anwalts zu erstatten. Gewinnt die Hamburger Seite den Prozess, muss die Gegenseite diese Kosten unter Umständen auch erstatten. Gegebenenfalls aber auch nicht. Deshalb wird nicht selten ein Terminsvertreter losgeschickt, gerade wenn der Streitwert nicht besonders hoch ist. Bei höheren Streitwerten verhandeln die Anwälte aber in der Regel lieber selbst.

...zur Antwort

Wann die das Schreiben tatsächlich zur Kenntnis genommen haben, ist irrelevant. Der Zugang erfolgt, sobald das Schreiben so in den Machtbereich des Empfänger gelangt ist, dass er Kenntnis nehmen kann und unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Das Postfach ist genauso gut wie ein Briefkasten. Und bei dem ist mit Kenntnisnahme noch am selben Tag zu rechnen, wenn der Einwurf zu den Geschäftszeiten erfolgte. Da nach § 573c Abs. 1 BGB die Kündigung bis zum dritten Werktag des Monats erfolgen muss und das der 4.9. war, ist die Kündigung auf jeden Fall rechtzeitig zugegangen. Denn wenn der Brief am 3.9. eingelegt wurde, war auf jeden Fall mit der Kenntnisnahme spätestens am 4.9. zu rechnen.

Die Aufforderung, eine neue Kündigung zu senden, ist ohnehin unsinnig. Wenn die Kündigung für den 30.11. nicht rechtzeitig erfolgt ist, wird die Kündigung eben zum nächstmöglichen Zeitpunkt wirksam. Selbst wenn man das nicht ausdrücklich reingeschrieben hat.

Du solltest eine Kopie des Sendungsbelegs und der Sendungsverfolgung an den Vermieter schicken und ihn auffordern, die Kündigung zum 30.11. zu bestätigen und die Wohnung am 30.11. zu übernehmen.

...zur Antwort

Ja. Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO besteht in diesem Fall nur hinsichtlich deiner Tochter (Nr. 1), nicht aber dir. Hinsichtlich der Schwiegereltern besteht nur dann ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Nr. 3, wenn die Ehe rechtsgültig geschlossen wurde und noch besteht.

Quelle: Meyer-Goßner/Schmidt StPO, § 52 Rn. 8.

...zur Antwort

Grundsätzlich trägt bei so einem Versendungskauf der KÄUFER das Risiko, dass die Ware beschädigt wird oder abhanden kommt. Also Du. § 447 BGB.

Bist Du Verbraucher und der Verkäufer ein Händler, gilt das nicht. Dann trägt der Verkäufer das Versandrisiko. § 475 Abs. 2 BGB.

Aber auch wenn du das Versandrisiko tragen musst, hast du einen Schadenersatzanspruch gegen den Verkäufer, wenn er die Ware nicht ordentlich eingepackt hat.

In der Praxis muss der Verkäufer den Schaden bei DHL melden und den Schadensersatzanspruch geltend machen. Denn der Verkäufer hat den Vertrag mit DHL geschlossen, nicht du. Oder er tritt dir seinen Anspruch gegen DHL ab. Dann kannst du den Schaden selbst geltend machen. Bei abgetretenen Ansprüchen zahlt die Rechtsschutzversicherung nicht.

...zur Antwort

Also grundsätzlich sind auch Gerüche Immissionen. So wie Lärm auch. Geruch KANN also grundsätzlich ein Störfaktor sein, der andere belästigt. Und je nachdem wie stark der Geruch ist, kann das durchaus nicht mehr im sozialadäquaten Bereich liegen. Gerade wenn mit vielen Gewürzen gekocht wird, kann sich ein regelrecht beißender Geruch entwickeln. Gerade Mitmenschen die mit der asiatischen und insbesondere indischen Küche aufgewachsen sind, würzen ihr Essen teils ganz anders und viel stärker als der deutsche Kochmichel.

Genau wie Zigarettenrauch kann auch Koch"duft", insbesondere zu später Stunde zu berechtigten Beschwerden führen. Natürlich kann man den Nachbarn das Kochen nicht verbieten und auch nicht, nach 21 Uhr zu kochen. Aber WENN nicht nur die Tatsache stört, dass es nach Essen riecht, sondern der Essensgeruch geradezu unerträglich ist, KANN der Nachbar dazu verpflichtet sein, beim Kochen das Fenster zu schließen wenn er zu nachtschlafender Zeit kochen will oder muss. Man kann den Dunst ja auch mit einer Dunstabzugshaube abfangen statt das Fenster zu öffnen. Aber dazu muss es wirklich SEHR stark riechen.

Wäre ich der Verursacher des Geruchs, würde ich mich beim Nachbarn melden, um Entschuldigung bitten und versuchen, einen Kompromiss zu finden. Als sonstiger Nachbar würde ich den Zettel lächelnd zur Kenntnis nehmen.

...zur Antwort

Das ist - wie hier auch schon gesagt wurde - eine Klappe, die den Spion von innen abdeckt. Sinn der Sache ist, dass man von außen nicht in die Wohnung reinschauen kann. Schon mit bloßem Auge kann man teilweise schon recht gut reinschauen. Noch besser klappt das mit so einer Umkehroptik. Und damit das nicht klappt, macht man von innen eine Klappe vor den Spion.

Durch den Türspion hindurch kann man übrigens sogar von außen die Tür öffnen. Dagegen hilft dann aber auch die Abdeckung nicht.

...zur Antwort

Ein interessanter Gedanke.

Einen Gewinn macht man selbst aber nur dann, wenn man selbst profitiert. Was man nur zu Lebzeiten kann.

Aus meiner Sicht kommt es deshalb darauf an, wie die Schulden entstanden sind. Hat man sich ein schönes Leben gemacht, und dadurch die Schulden gemacht, ist das eine Sache. Aber zum Beispiel so ein Klimakleber, der wegen Flughafenblockaden zur Zahlung eines sechs- oder siebenstelligen Schadensersatzes verurteilt wird, hat jetzt kein Plus aus dem Schuldenmachen gezogen. Der hat von den Schulden die er nie bezahlen muss genauso viel wie ein Millionär der freiwillig wie eine arme Kirchenmaus lebt. Keiner von beiden - weder der Klimakleber noch der Millionär - haben sich von dem Geld ein schönes Leben gemacht. Für beide handelt es sich um eine bloße Zahl ohne Auswirkungen auf ihr Leben.

Also ja, man kann durch Schulden Plus im Leben machen. Aber nicht dadurch, dass man mit Schulden verstirbt. Tote die aus dem Grab heraus lachen, gibt es nur in Edgar-Wallace-Filmen.

...zur Antwort

In Waffenverbotszonen und auf öffentlichen Versammlungen ist es grundsätzlich verboten, außer deinen Fäusten irgendwas dabeizuhaben, was man als Waffe zur Verteidigung einsetzen könnte. Leider halten sich nicht alle an die Spielregeln.

Ansonsten darfst du wenn du einen Messerkampf für eine sichere Sache für dich hältst, ein Messer mit dir herumschleppen, sofern du es mit dir herumschleppen darfst. Also ein Zweihandmesser mit Klingenlänge bis ... nein, noch gibt es für Zweihandmesser keine Längenbeschränkung. Du kannst also auch eine Taschenmachete mit dir herumschleppen. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge und Messer mit feststehender Klinge über 12 cm darfst du zur Selbstverteidigung gar nicht mit dir herumschleppen.

Kubotans sind in der Regel keine Hieb- oder Stoßwaffen und können grundsätzlich geführt werden. Achtung: In Waffenverbotszonen und bei öffentlichen Versammlungen sieht das genau wie bei Messern wieder anders aus.

Was man dabei haben darf, ist eine Schreckschusswaffe. Aber nur wenn man einen kleinen Waffenschein hat. Und selbst mit kleinem Waffenschein wieder nicht in Waffenverbotszonen und öffentlichen Versammlungen.

Elektroschocker (Elektroimpulsgeräte) sind erlaubt, wenn man volljährig ist und das Gerät ein PTB-Zeichen hat. Natürlich wieder nicht in Waffenverbotszonen und öffentlichen Versammlungen.

Was auch immer du unter "leicht spitzen" Gegenständen verstehst: Alles was dir zur Selbstverteidigung verkauft wird, oder du dir selbst baust, kann eine Hieb- oder Stoßwaffe darstellen, die du NICHT mit dir herumtragen darfst. Dieses kleine Spielzeug zum Beispiel wurde vom BKA als verbotener Gegenstand eingestuft. Und wenn du dir sowas in der Art selbst baust, kann das auch ein verbotener Gegenstand sein.

Also besser einen Selbstverteidigungskurs machen und sich versuchen von Ärger fernzuhalten.

...zur Antwort

Das kann als illegale Müllentsorgung betrachtet werden. Gerade bei Dosen besteht durchaus die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der nächste Windstoß das Ding um- und wegpustet. Auf die Straße, in den nächsten Bach, in die freie Wildbahn.

Sinnvoll sind daher um die Mülleimer gehängte Ringe, in die das Pfand hineingestellt werden kann, oder ein separater Pfandbehälter. Gibt es die nicht, liegt es zwar nahe, das Pfandgut neben den Abfalleimer zu stellen. Aber wenn du dabei vom Ordnungsamt beobachtet wirst und die schlecht gelaunt sind, kann dir das tatsächlich eine Ordnungswidrigkeitenanzeige einbringen.

...zur Antwort