Dieses ständige Halbwissen ist immer nicht besonders hilfreich. Löschungsfrist im Führungszeugnis beträgt bei dieser Art der Strafe 5 Jahre ab Rechtsgültigkeit des Urteils.

Zum Thema Detektei. Es kommt drauf an was du für eine Detektei betreiben willst. Willst du Detektiv sein, der vermisste Personen findet, Leuten hinterherschnüffelt so ist die Tätigkeit erlaubnisfrei. Das bedeutet du kannst sie trotz deiner Vorstrafe ausüben.

Möchtest du eine Detektei eröffnen um als Ladendetektiv zu arbeiten brauchst du neben der Sachkundeprüfung für das Bewachungsgewerbe zwingend die Bewachungserlaubnis. Mit einer Vorstrafe dieser Art wirst du diese wahrscheinlich nicht bekommen. Um eine verbindliche Klärung zu bekommen, kannst du aber nur bei deiner zuständigen Behörde (Gewerbeamt /Lanratsamt) nachfragen.

Viele Grüße,

Toni Schönherr

Gesellschafter Sicherheitsdienst Schneider UG

...zur Antwort

Hallo, 


Ja diese Verurteilung stand in Deinem Führungszeugnis. 

Ab dem 91. Tag erfolgt ein Eintrag im Führungszeugnis, dass heißt bis 3 Monaten oder maximal 90 Tagessätzen steht keine Eintrag drin.

Die Lösungsfrist bei Dir beträgt 5 Jahre nach Rechtswirksamkeit des Urteils.

Das heißt aber auch, dass dein Führungszeugnis mittlerweile sauber ist.


Viele Grüße,

Toni Schönherr

Gesellschafter Sicherheitsdienst Schneider UG


...zur Antwort

Wie bereits erwähnt ist das Rauchen in und auf Bahnhöfen nicht gestattet. Vielleicht solltest du Dich selbst reflektieren, ob du nicht der Schuldige hier bist. Unabhängig der Situation könnte es ja mitunter Probleme mit der Bahn-Sicherheit geben. Entweder du stehst da drüber oder Du hast den unerklärlichen Wunsch dich bei der Firma zu beschweren. Dann schau dir den Sicherheitsmitarbeiter einmal genau an. Sicherheitsmitarbeiter auf Bahnhöfen und im Zug sind gemäß BewachV dazu verpflichtet entweder Ihren Dienstausweis sichtbar zu tragen oder ihre Dienstkleidung muss mit einer Kennnummer zugeordnet werden, wodurch der Nitarbeiter innerhalb der Firma zugeordnet werden kann. Allerdings solltest du auch mal beachten, dass du am Warschauer Platz / Brücke warst und das einer der gefährlichsten Plätze in Berlin ist, man sollte also nicht alles so pushen ;)

Viele Grüße

Toni Schönherr

Gesellschafter Sicherheitsdienst Schneider UG

...zur Antwort

Um nochmal meinen Vorredner zusammenzufassen. Geh bitte zu dem Ordnungsamt/Gewerbeamt, dass für den Ort zuständig ist, wo Deine Firma ihren Sitz haben würde. In kleinen Dörfern macht das meistens dann das Landratsamt.

Die sagen dir alles was du an Unterlagen einreichen musst, um ein Bewachungsgewerbe anzumelden. Ohne Bewachungsgewerbe darfst du nicht als Selbstständiger arbeiten, sonst begehst du eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis 5.000,00 € geahndet werden kann.

Viele Grüße, 

Toni Schönherr

Gesellschafter Sicherheitadienst Schneider UG

...zur Antwort

Hallo,

Der Stundensatz im Sicherheitsdienst variiert je nach Bundesland und Einsatzgebiet. Hier solltest du alles dazu finden.

http://www.bdsw.de/cms/images/stories/tarif/Uebersicht%20Entgelt%202016%200201.pdf

Viele Grüße
Toni Schönherr
Gesellschafter Sicherheitsdienst Schneider UG

...zur Antwort

Hallo, 

Um herauszufinden was das bei Dir kosten wird, wende Dich bitte an deine IHK, da die Preise von IHK zu IHK etwas variieren. Bei uns kostet die 5-tägige Unterrichtung 316,00 €. Die Sachkundeprüfung 150,00 €. Im Objektschutz reicht meistens schon die Unterrichtung aus, das kommt jetzt auf die genaue Tätigkeit darauf an. 

Ich habe damals selber für die Prüfung gelernt und bestanden, damit bräuchte ich die Unterrichtugn nicht zu machen, da die Sachkundeprüfung als höherwertiger Abschluss zählt.

Bevor du die aus eigener Tasche bezahlst, rede doch mal mit dem Sicherheitsunternehmen, für das du arbeiten möchtest.

Ich bezahle beispielsweise meinen Mitarbeitern die Schulung bzw. Prüfung.

Viele Grüße
Toni Schönherr
Gesellschafter Sicherheitsdienst Schneider UG

...zur Antwort

Hallo Makaveli,

Die erste Frage ist, ob du überhaupt vom Gewerbeamt eine Bewachungserlaubnis gemäß Paragraph 34a GewO erhalten hast? Falls nicht begehst du eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis 5.000,00 € belegt ist.

Wie sieht denn da der aktuelle Stand bei dir aus?

Ohne diese Erlaubnis wird Dir auch keine seriöse Firma Aufträge geben. 

Bei Fragen zur Erlaubnis Helfe ich gerne weiter. Solltest du bereits eine entsprechende Erlaubnis haben, entschuldige ich mich für die Unterstellung.

Viele Grüße
Toni Schönherr
Gesellschafter Sicherheitsdienst Schneider UG

...zur Antwort

Hallo,

Diese Frage kann man nicht pauschal beantworten, da jedes Land einen eigenen LTV hat, bestehend aus Grundlohn und Zulagen. 

Dazu ist noch zu beachten, dass die Tarifverträge nicht in allen Bundesländern allgemeinverbindlich sind.

Hier findest du den aktuellen Stand:

http://www.bdsw.de/cms/images/stories/tarif/Uebersicht%20Entgelt%202016%200201.pdf

Viele Grüße
Toni Schönherr
Gesellschafter Sicherheitsdienst Schneider UG

...zur Antwort

Hallo Outlaw,

Die zunächstgenannten 8,50 € sind falsch!

In jedem Bundesland in Deutschland gibt es für das Bewachungsgewerbe einen Tarifvertrag. Mit Wirkung zum 11.02.2016 wurde der für Baden-W. Geltende Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt. D.h., dass dir keine Firma nur den Mindestlohn zahlen darf, sondern eine Grundvergütung in Höhe von 9,74 € incl. Aller Zulagen.

Eine aktuelle Übersicht findest du hier:

http://www.bdsw.de/cms/images/stories/tarif/Uebersicht%20Entgelt%202016%200201.pdf

Die Arbeitszeiten sind sehr unterschiedlich. Das kommt darauf an, wo du eingesetzt bist. Im Veranstaltungsschutz haben wir oft nur Arbeitszeiten von 4 - 7 Stunden, während es im Objektschutz auch länger geht.

Bitte beachte hier, dass die zulässige Arbeitszeit pro Tag 10 Stunden beträgt. Eine Ausnahme und damit eine Verlängerung auf 12 Stunden besteht, wenn der Dienst überwiegend aus Bereitschaft besteht.

Viele Grüße 

Toni Schönherr

Gesellschafter Sicherheitsdienst Schneider UG

...zur Antwort

Bitte mache es Dir doch nicht so schwer. Benutze Google und finde die Telefonnummer deiner zuständigen IHK heraus. Rufe dort an, lasse Dich zu demjenigen Verbinden, der für die Weiterbildung zuständig ist. Derjenige wird dir dann weiterhelfen können, welche Möglichkeiten es bei der IHK gibt. In der Regel kann derjenige Dir auch einen externen Bildungsträger empfehlen, der entsprechende Kurse anbietet.

Der Klugscheißer in mir sagt außerdem, dass es "Sachkundeprüfung nach Paragraph 34a GewO" und nicht 34a-Schein heißt ;)

...zur Antwort

Hallo Fred,

Ob du eine Qualifikation brauchst und wenn ja welche hängt ganz von der Tätigkeit und von der Art der Anstellung ab.


Bist du direkt bei dem Unternehmen angestellt, dass du bewachen sollst, brauchst du keinerlei Qualifikationen und kannst sofort mit dem arbeiten beginnen.


Wärst du bei deiner Tätigkeit als Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma angestellt unterliegst du den Regelungen der BewachV und des Paragraphen 34a GewO. Dann brauchst du je nachdem welche Tätigkeit du ausübst eine 40-stündige Unterrichtung bei der IHK oder eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung. Eine extra Ausbildung ist dafür nicht zwingend notwendig.


Bei Deiner Bewerbung solltest du reinschreiben, dass Du lieber nachts arbeitest, da du damit gut zurecht kommt. Mach es nicht ganz so spannend. Ich führe selbst eine Sicherheitsfirma und frage die potenziellen Mitarbeiter gleich zu Beginn, ob sie mit Tag- oder Nachtschichten besser zurecht kommen.


Viele Grüße

Toni Schönherr
Gesellschafter Sicherheitsdienst Schneider UG

...zur Antwort

Man muss hier die Ausgangslage genau betrachten. Eine 100-ige Einschätzung ist jetzt so nicht möglich. 

Möchte Dein Bruder diesen Service dauerhaft machen und arbeitet er gewinnorientiert, dann müsste er dafür ein Gewerbe anmelden. Dafür würde er zunächst die Zustimmung der Eltern benötigen. Anschließend kann er die Entscheidungen für sein Unternehmen selbst bestimmen.

Nimmt er unregelmäßig und ohne echte Bezahlung Aufträge an, d.h. Spaß am tüfteln, dann liegt hier keine anmeldepflichtige Tätigkeit vor. Selbst einen kleinen Geldbetrag als Dankeschön darf er dann annehmen. Dies ist dann weder Schwarzarbeit, noch muss das Geld versteuert werden. Es ist alles legal.

Regelungen findet man dazu im Schwarzarbeitbekämpfungsgesetz.

So wie du schreibst, wird wohl eher die zweite Variante in Frage kommen. 

Eine Visitenkarte darf er ohne Probleme ausgeben. Er sollte nur drauf achten, dass er nicht "Firma" oder Ähnliches drauf schreibt.

Viele Grüße

Toni Schönherr

Gesellschafter Sicherheitsdienst Schneider UG

...zur Antwort