Grundsätzlich hast du einen Anspruch auf Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatz), wenn die Ware einen Sachmangel aufweist. Nach § 434 I BGB ist das hier dann der Fall, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Die Frage ist also, ob die Ledersohle in unüblicher Weise defekt oder zu dünn war. Darüber wird man trefflich streiten können, denn Ledersohlen sind nun mal sehr empfindlich. Wenn man damit monatelang jeden Tag längere Wege über den Asphalt läuft, sind sie bald durch und müssen neu besohlt werden.
Innerhalb der ersten sechs Monate ist die Beweislast umgedreht, das heißt der Verkäufer muss das Fehlen eines Sachmangels beweisen und nicht umgekehrt. Das wird ihm aber vermutlich gelingen, wenn er nachweist, dass es sich um übliche Materialien handelt und ein solcher Abrieb bei intensiver Nutzung entstehen kann, und du nicht glaubhaft machen kannst, sie nur wenig genutzt zu haben.
Wenn du reklamieren willst, musst du die Ware auf deine Kosten zurück zum Erfüllungsort schaffen, sprich in den Laden in Frankfurt.
Kauf in Zukunft lieber Gummisohlen, die halten deutlich länger.