Hallo Inkognito,
für A kommt es darauf an, welche Ansprüche B stellt.
Ein Versorgungsausgleich findet aufgrund der kurzen Ehedauer nur dann im Rahmen der Scheidung statt, wenn B dies ausdrücklich beantragt. Selbst wenn der Versorgungsausgleich stattfindet, wäre hier aufgrund der kurzen Ehedauer nicht allzu viel auszugleichen.
Wenn B ein geringeres Einkommen hat als A, kann B von A Trennungsunterhalt verlangen. Das ist unabhängig von der Ehedauer. Ist das bereinigte Einkommen bei beiden gleich hoch bzw. stellt B keine Ansprüche, muss A auch nicht zahlen.
Nachehelicher Unterhalt kommt aufgrund der kurzen Ehedauer aller Voraussicht nach gar nicht in Betracht.
Den Zugewinnausgleich kann B von A auch bei einer kurzen Ehedauer verlangen. Das wäre aber für A nur zum Nachteil, wenn A während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hätte als B, also einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hätte. Wegen der kurzen Ehedauer wäre wahrscheinlich ohnehin nicht sonderlich viel Vermögenszuwachs auf beiden Seiten vorhanden. Und auch der Zugewinnausgleich wird nur durchgeführt, wenn B dies ausdrücklich einfordert. Ansonsten passiert auch hier nichts.
Wenn B also keine Ansprüche stellt, muss A nur die Kosten für das einvernehmliche Ehescheidungsverfahren zahlen, also Kosten für den eigenen Anwalt und hälftige Gerichtskosten.