Hallo Inkognito,

für A kommt es darauf an, welche Ansprüche B stellt.

Ein Versorgungsausgleich findet aufgrund der kurzen Ehedauer nur dann im Rahmen der Scheidung statt, wenn B dies ausdrücklich beantragt. Selbst wenn der Versorgungsausgleich stattfindet, wäre hier aufgrund der kurzen Ehedauer nicht allzu viel auszugleichen.

Wenn B ein geringeres Einkommen hat als A, kann B von A Trennungsunterhalt verlangen. Das ist unabhängig von der Ehedauer. Ist das bereinigte Einkommen bei beiden gleich hoch bzw. stellt B keine Ansprüche, muss A auch nicht zahlen.

Nachehelicher Unterhalt kommt aufgrund der kurzen Ehedauer aller Voraussicht nach gar nicht in Betracht.

Den Zugewinnausgleich kann B von A auch bei einer kurzen Ehedauer verlangen. Das wäre aber für A nur zum Nachteil, wenn A während der Ehe mehr Vermögen hinzugewonnen hätte als B, also einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hätte. Wegen der kurzen Ehedauer wäre wahrscheinlich ohnehin nicht sonderlich viel Vermögenszuwachs auf beiden Seiten vorhanden. Und auch der Zugewinnausgleich wird nur durchgeführt, wenn B dies ausdrücklich einfordert. Ansonsten passiert auch hier nichts.

Wenn B also keine Ansprüche stellt, muss A nur die Kosten für das einvernehmliche Ehescheidungsverfahren zahlen, also Kosten für den eigenen Anwalt und hälftige Gerichtskosten.

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Hallo Bergfex49,

es muss das Trennungsjahr abgewartet und dann ein Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht werden.

Eine Annulierung der Eheschließung ist in der Praxis eigentlich unmöglich. Hier muss Beweis darüber geführt werden, dass man beim Akt der Eheschließung nicht geschäftsfähig war. So einen Beweis wird man nie erbringen können.

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Hallo Eve319,

hier gibt es einen tollen Artikel, der sich genau um deine Frage dreht:

https://w4-immobilien.de/scheidungskosten_-eigentum/

Kurz zusammengefasst ist es so: Die Trennung oder Scheidung ändert nichts an den Eigentumsverhältnissen, die bleiben davon unberührt.

Ihr könnt alle Entscheidungen nur gemeinsam treffen: Einer kauft dem anderen seinen/ihren Anteil ab, es wird an Dritte verkauft, es wird vermietet. Das alles geht nur mit Zustimmung beider Miteigentümer.

Einzige Ausnahme ist die Zwangsversteigerung: Die kann einer von beiden alleine ohne Zustimmung des anderen einleiten. Lohnt sich aber finanziell gesehen so gut wie nie, weil man damit fast immer einen Erlös deutlich unter Marktwert erzielt.

Das Recht, in der Wohnung zu leben, haben auch nach der Trennung weiterhin beide. Nur in einem Härtefall kann man den anderen der Wohnung verweisen lassen.

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Hallo Bono1976,

wenn ihr nur die reine Scheidung einreicht, wird sich das Familiengericht mit dem Unterhalt nicht beschäftigen. Wenn also keiner von euch beiden gegen den jeweils anderen einen Anspruch auf Zahlung von Unterhalt geltend macht, wird auch niemand zu einer Unterhaltszahlung verpflichtet werden.

Beim Versorgungsausgleich ist das etwas anders. Der findet immer automatisch mit dem Ehescheidungsverfahren gemeinsam statt. Es wird die Rente zwischen euch beiden ausgeglichen, die ihr während der Ehezeit in die Rentenversicherungen gezahlt habt. Weil ihr schon seit 20 Jahren getrennt lebt, kann hier eventuell eine Ausnahme gemacht werden. Es muss dann aufgrund der langen Trennungszeit ein Antrag bei Gericht gestellt werden. Dafür lässt du dich am besten einmal anwaltlich beraten.

Du kannst das Scheidungsverfahren übrigens auch bequem per Onlinescheidung durchführen.

Viele Grüße

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Hallo Endymion3114,

fast alle Familiengerichte akzeptieren es, wenn nicht abgewartet wird, bis das Trennungsjahr vollständig abgelaufen ist.

Man kann bereits 10 Monate nach dem Zeitpunkt der Trennung den Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen. Stellt man allerdings neben dem Scheidungsantrag auch einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe, sollte man erst 11 Monate nach dem Zeitpunkt der Trennung einreichen.

Du kannst hier auch noch weiter dazu nachlesen, wie und wann eine Scheidung eingereicht werden kann:

https://www.online-scheidung-deutschland.de/scheidung-einreichen

Wichtig ist nur zu wissen, dass die Familiengerichte es nicht zwingend akzeptieren müssen, wenn eine Scheidung schon 10 oder 11 Monate nach dem Trennungszeitpunkt eingereicht wird. Erfahrungsgemäß wird dies aber in 99 % der Fälle so akzeptiert.

Viele Grüße

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Hallo Endymion,

verwechsle nicht das Trennungsjahr mit der Zeit des Getrenntlebens.

Das "Trennungsjahr" ist ein abgeleiteter Begriff aus § 1566 BGB. Dieser Paragraph besagt, dass das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet wird und geschieden werden kann, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben. Ist also das Trennungsjahr abgelaufen, kann die Scheidung eingereicht werden. Dann leben die Ehegatten aber noch immer getrennt, bis das Ehescheidungsverfahren beendet und die Scheidung rechtskräftig ist.

https://www.online-scheidung-deutschland.de/scheidungsrecht/trennungsjahr

Die Zeit des Getrenntlebens kann also deutlich länger dauern als ein Jahr. Es muss auch nicht direkt nach Ablauf des Trennungsjahres ein Scheidungsantrag eingereicht werden. Manche Ehegatten leben sogar Jahrzehnte getrennt, bevor eine Scheidung eingereicht wird. Die Zeit des Getrenntlebens endet erst dann, wenn der Scheidungsbeschluss rechtskräftig ist. Für die Zeit des Getrenntlebens ist Trennungsunterhalt zu zahlen, wenn zwischen den Ehegatten ein Einkommensunterschied besteht und ein Ehegatte den Trennungsunterhalt vom anderen fordert.

Wer also möglichst lange Trennungsunterhalt von seinem Ehegatten bekommen möchte, wird die Scheidung nicht nach Ablauf des Trennungsjahres einreichen. Reicht der andere Ehegatte die Scheidung ein, wird oft versucht, das Ehescheidungsverfahren hinauszuzögern, um länger Trennungsunterhalt zu bekommen.

Viele Grüße

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Hallo Endymion3114,

es ist kein Problem, wenn du während eines noch laufenden Ehescheidungsverfahrens schon einen Termin für eine neue Heirat vereinbarst.

Ganz wichtig ist aber, dass du die neue Ehe erst eingehen darfst, wenn deine vorherige Ehe rechtskräftig geschieden ist. Und die Rechtskraft tritt, wenn kein Rechtsmittelverzicht erklärt wird, nicht am Tag des Scheidungstermins ein, sondern erst wenn die Rechtsmittelfrist von vier Wochen abgelaufen ist. Warte also unbedingt ab, bis du einen Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk in der Hand hast, bevor du deine neue Ehe eingehst. Sonst machst du dich unter Umständen strafbar.

Viele Grüße

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Beratungshilfe deckt nur die Kosten der außergerichtlichen Beratung/Vertretung ab, das Scheidungsverfahren läuft aber vor Gericht ab. Deshalb benötigst du nicht Beratungshilfe, sondern Verfahrenskostenhilfe. Wenn das Gericht dir Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt, ist das Scheidungsverfahren für dich kostenlos. Du musst die Kosten nur ggf. zurückzahlen, wenn sich deine Einkünfte oder dein Vermögen in den nächsten Jahren erhöhen sollten.

Die Verfahrenskostenhilfe beantragt dein Anwalt für dich beim Gericht gemeinsam mit dem Scheidungsantrag. Und da du schon seit einem Jahr getrennt lebst, kannst du das auch theoretisch sofort machen.

Hier kannst du berechnen lassen, ob dir Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird:

https://www.online-scheidung-deutschland.de/scheidungskosten/prozesskostenhilfe

Also: Einen Rechtsanwalt kontaktieren und ihn darum bitten, für dich einen Scheidungsantrag mit Antrag auf Verfahrenskostenhilfe beim zuständigen Familiengericht einzureichen.

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Es ist ein weit verbreiteter Mythos, dass Scheidungen immer wahnsinnig teuer sein müssen. Hier kann sich jeder ausrechnen, was seine eigene Scheidung kostet:

https://www.online-scheidung-deutschland.de/scheidungskosten/scheidungskostenrechner

Dass die Scheidung Geld kosten muss, steht außer Frage. Es muss ja ein Anwalt und auch das Gericht bezahlt werden. Das ist auch beides notwendig, denn der Gesetzgeber hat festgelegt, dass mit der Scheidung gemeinsam auch ein Versorgungsausgleich stattfinden muss. Das ist wichtig, damit beide Eheleute fair auseinandergehen und nicht einer vom anderen finanziell abhängig bleibt, zumindest was die Altersvorsorge angeht.

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Das einzige, was zu klären wäre, ist der Trennungszeitpunkt. Wenn ich dich richtig verstehe, dann wollt ihr beide geschieden werden und seid auch dann vermutlich auch im Hinblick auf den Trennungszeitpunkt einig.

Das ist ganz wichtig, denn die Ehe kann nur geschieden werden, wenn das sogenannte Trennungsjahr abgelaufen ist. Wenn du einen Trennungszeitpunkt angibst, den dein Ehegatte bestreitet, dann bist du in der Beweispflicht. Und insbesondere dann, wenn man sich innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt hat, ist es fast ausgeschlossen, einen Beweis für die Trennung zu erbringen.

Ansonsten gibt es kaum klärungsbedürftige Punkte. Das Familiengericht wird sich nicht in eure privaten und finanziellen Verhältnisse einmischen, sofern nur die Ehescheidung beantragt wird und darüber hinaus keine weiteren wechselseitigen Ansprüche geltend gemacht werden.

Am besten setzt ihr euch einmal zusammen und arbeitet diese Checkliste ab:

https://www.online-scheidung-deutschland.de/scheidungsrecht/aktuell/220-checkliste-einvernehmliche-scheidung

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Online Scheidung - hört sich gut an!

Wenn so viele andere Bereiche in unserem täglichen Leben immer digitaler werden, wieso nicht auch Gerichtsverfahren, in denen ohnehin nur Formalitäten geklärt werden wie bei der einvernehmlichen Ehescheidung? Natürlich gibt es immer wieder auch kompliziertere Scheidungsverfahren, wenn kein Einvernehmen herrscht und die Ex-Ehegatten sich streiten. Aber wenn beide sich einig sind und die Scheidung möglichst schnell und unkompliziert hinter sich bringen möchten ist das doch ein guter Weg um das Verfahren zu vereinfachen. Das wird auch hier im Video zur Online Scheidung erklärt: Gerade wenn beide sich einig sind und nicht über Wohnung, Kinder oder finanzielle Themen streiten, kommt eine Online Scheidung in Frage.

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Hallo gutefrageabsuer,

aus den beiden Antworten vor mir siehst du ja bereits, dass es die Möglichkeit des Ehevertrages gibt, der allerdings einer gerichtlichen Überprüfung standhalten muss.

Allerdings solltest du beachten, dass du ja ohnehin nur dann im Rahmen der Ehescheidung in finanzieller Hinsicht etwas abgeben musst, wenn du auch derjenige bist, der in der Ehe mehr verdient hat bzw. mehr Vermögen angespart hat. Und auch dann erfolgt mit Ausnahme des Versorgungsausgleichs auch eine Vermögensteilung oder ein Beschluss zur Unterhaltszahlung nur auf Antrag deiner Frau.

VG

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Hallo Viooo500,

ich habe schon öfter Ehescheidungsverfahren mit Auslandsbezug durchgeführt.

Wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sollte ein deutsches Gericht für das Ehescheidungsverfahren zuständig sein.

Wenn keine Rechtswahl getroffen wurde, dürfte auch deutsches Recht auf das Ehescheidungsverfahren anwendbar sein, da beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Eine Scheidung hier in Deutschland dürfte also möglich sein.

Viele Grüße

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Hallo Gundili830,

die Verkehrsrechtschutzversicherung dürfte ja nicht auch einen Rechtschutz in Ehescheidungsverfahren bzw. familienrechtlichen Angelegenheiten abdecken. Insofern dürfte es da kein Problem geben!

VG

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Hallo eeerique,

auf dem Portal Online Scheidung Deutschland: https://www.online-scheidung-deutschland.de/ gibt es eigentlich alle notwendigen Informationen zur Online Scheidung.

Letztlich wird man nicht grundsätzlich sagen können, ob ein Anwalt, der seine Tätigkeit auch online anbietet, besser/schneller/günstiger ist als ein herkömmlicher Anwalt. Es wird bei den Onlineanwälten gute und schlechte geben, genau so auch bei den herkömmlichen Anwälten.

Für viele wird sicherlich die Onlinevariante etwas praktischer sein, aber das muss jeder für sich selbst entscheiden.

Ein guter Tipp ist sicherlich, sich bei den unterschiedlichen Anwälten die Bewertungen anzusehen. Sind die durchwachsen, kann das natürlich auf die Arbeit des Anwalts deuten. Bei vielen guten Bewertungen würde ich dann im Einzelnen gucken, ob die Bewertungen echt sind. Hat jemand immer nur gute Bewertungen ohne Text, würde ich das auffällig finden.

LG

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Hallo User220422,

lass dir da von deinem Ex nichts einreden!

Er hat den Anwalt beauftragt, also muss er ihn auch bezahlen. Das gilt natürlich nicht, wenn du vorher eine schriftliche Vereinbarung mit ihm getroffen hast, dass du dich an den Anwaltskosten beteiligst. Anders ist das aber mit den Gerichtskosten. Die müssen beide Ehegatten zur Hälfte zahlen und da ist es auch egal, wer von beiden den Anwalt beauftragt hat. Das kannst du auch hier alles noch mal nachlesen: Scheidungskosten Also: Anwaltskosten zahlt derjenige, der den Anwalt beauftragt. Gerichtskosten teilen sich beide.

Wenn er die Hälfte der von ihm vorher eingezahlten Gerichtskosten von dir einfordert, dann hat er damit tatsächlich Recht. Du hättest während des Scheidungsverfahrens für die hälftigen Gerichtskosten Verfahrenskostenhilfe beantragen können, das geht aber soweit ich weiß jetzt nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr.

Und aktuell läuft bei euch noch die Rechtsmittelfrist. Deshalb ist der Scheidungsbeschluss noch nicht rechtskräftig. Innerhalb von vier Wochen nachdem man den Scheidungsbeschluss in der Post hat kann man noch ein Rechtsmittel einlegen, falls man z.B. doch nicht geschieden werden möchte. Die Frist müsst ihr also noch abwarten, dann ist die Scheidung auch rechtskräftig.

LG

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Hallo Ruwa66832,

ich gehe davon aus, dass es in Ihrem Fall möglich ist, die Scheidung hier in Deutschland durchzuführen, ohne dass Ihre Frau nach Deutschland reisen muss. Hinsichtlich der Kosten könnten Sie einen Anspruch auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe haben, sodass Sie die Kosten des Ehescheidungsverfahrens nicht zahlen müssten. Ich habe Ihnen dazu auch eine private Nachricht geschrieben.

Viele Grüße

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Hallo Pipapodreiewro,

ergänzend zu dem bereits gesagten ist es noch wichtig zu erwähnen, dass der bereits erwähnte Zugewinnausgleich nicht automatisch mit der Ehescheidung durchgeführt wird, sondern nur auf ausdrücklichen Antrag eines Ehegatten.

Das bedeutet, dass du dich scheiden lassen kannst, ohne dass ein Richter über die Teilung des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens entscheidet.

Mehr zum Thema Zugewinnausgleich kannst du auch hier nachlesen:

https://www.online-scheidung-deutschland.de/scheidungsrecht/zugewinnausgleich

VG

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Hallo Spale296,

du solltest zunächst mit dem Scheidungsbeschluss bzw. Scheidungsurteil aus Serbien zu einer deutschen Behörde (Standesamt) gehen und versuchen, diesen hier anerkennen zu lassen. Möglicherweise ist es dazu auch notwendig, dass die Dokumente zunächst in die deutsche Sprache übersetzt werden. Wenn dir dort gesagt wird, dass eine Anerkennung der Ehescheidung in Deutschland nicht erfolgt, müsstest du in Deutschland ein weiteres Ehescheidungsverfahren durchführen, was du z.B. per Online Scheidung tun könntest.

Auch zu deiner zweiten Frage wird dir das Standesamt die Antwort geben. Sollte die Ehescheidung hier nicht anerkannt werden, wärst du in Deutschland noch verheiratet.

Viele Grüße

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Hallo Stark35,

schau doch gerne mal hier:

https://www.online-scheidung-deutschland.de/

Viele Grüße

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