Hallo! 

Im § 303 StGB ist zwar die Sachbeschädigung als Straftatbestand normiert, jedoch müsstest du gem. § 15 StGB diese Sache auch vorsätzlich beschädigt haben. 

Der Vorsatz ist das wissen und wollen zur Tatbestandsverwirklichung.

Viele der jenigen, welche antworteten, haben richtig die Strafbarkeit der vorsätzlichen Sachbeschädigung erkannt. Du schriebst, das du bevor du irgendwas hättest anheben können, die Uhr runtergefallen war. Ich gehe von einer Handlung deinerseits aus da ich zum ablehnen der Handlung zuwenig Informationen habe, jedoch handelst du dann, erkennbar aus deinem Text, nicht vorsätzlich.

Den Straftatbestand der fahrlässigen Sachbeschädigung gibt es nicht. Du hast dich also nicht strafbar gemacht, da es keinen Straftatbestand zu verwirklichen gibt. 

Dies ist meine persönliche Meinung zu deinem Fall, ich hoffe ich konnte damit weiterhelfen. 

Mit freundlichen grüßen, Onlylaw!

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Hallo!

Dein Beispiel enthält leider äußerst wenig Informationen.

Zu erst könnte man an den Totschlag gem. § 212 I StGB denken. Der objektive Tatbestand wurde erfüllt, weiter Informationen liegen nicht vor. Sollte der Subjektive Tatbestand bejaht werden und der Täter rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben, wird er gem. § 212 I StGB nicht unter 5 Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen kann die Strafe gem. § 212 II lebenslängliche Freiheitsstrafe sein.

Für einen Mord gem. § 211 StGB fehlen hier die Mordmerkmale gem. § 211 II StGB. Sollten Mordmerkmale vorliegen ist die Strafe gem. § 211 StGB lebenslängliche Freiheitsstrafe.

Sollte es Gründe geben die beiden oben genannten abzulehnen, könnte noch gem. § 223, 227 StGB noch eine Körperverletzung mit todesfolge vorliegen. Hierfür muss die Folge mindestens fahrlässig eintreten. Der Grundtatbestand der Körperverletzung muss selbstverständlich gem. § 15 StGB hier vorsätzlich verwirklicht worden sein. Die Strafe ist gem. § 227 I StGB nicht unter 3 Jahren. In minderschweren fällen von einem bis 10 Jahren.

Gem. § 38 II StGB ist die zeitigen Freiheitsstrafe maximal 15 Jahre.

Ich hoffe ich konnte mit meiner Einschätzung weiterhelfen.

Mit freundlichen grüßen, Onlylaw! 


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Hallo! 

Dein Beispiel Fall ist Totschlag gem. § 212 I StGB, da hier keine Mordmerkmale  gem. § 211 II StGB vorhanden sind. Ob die Tat geplant war spielt hierbei erstmal keine Rolle. Gem. § 15 StGB ist nur vorsätzliches handeln strafbar, es sei denn die Strafbarkeit des fahrlässigen Handelns ist normiert. 

Subjektive Tatbestandsvorraussetzung für einen Mord oder Totschlag ist somit der Vorsatz. Vorsatz ist das wissen und wollen der Tatbestandsverwirklichung.

Gem. § 212 I StGB wird der Totschlag nicht unter 5 Jahren bestraft, gem. § 38 II StGB maximal 15 Jahre. Gem. § 212 II StGB in besonders schweren Fällen kann der Totschlag mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft werden.

Gem. § 211 I StGB wird der Mord mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft.

Ich hoffe ich konnte mit meiner Einschätzung weiterhelfen.

Mit freundlichen grüßen, Onlylaw!

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Strafbarkeit eines Fa*ke accounts?

Also ich habe etwas echt schlimmes getan, Ich habe auf insta einen fake acc erstellt , ist schon länger her , der eigentlice grund war darüber sachen einer ehemaligen freundin zu überbringen, später hab ich mich dann in jmd verliebt und er auch in mich (er hatte schon kontakt zu diesem acc) naja und dann war ich so dumm und wollte damit sachen von ihm herausfinden was mich so betrifft , wurde dabei manchmal auch etwas unhöflich , habe zB extra sachen gesagt wie das er sie nie küssen wird um ihn darauf zu bringen, habe mich da immer mehr reingesteigert. JZ wollte er mit freunden herausfinden wer dahinter steckt (ihm wurde klar das der acc unecht ist) dann dachte er das es seine ex ist die er über alles hasst, und hat mich das gefragt , ich habe zwar nicht gesagt das ich diese ''ex'' bin aber es auch nicht verneint. jz haben die dann halt die ex zugetextet und versucht anzurufen etc. diese will jz eine anzeige aufgeben und geht auch in seine schule , da sie denkt das eine freundin von ihm dahinter steckt. habe denn UNECHTEN acc jz gelöscht. sie meint man kann über IP herausfinden wer den acc erstellt hat. Meine frage ist , würde die polizei die adresse wirklich zurückverfolgen? sie will gerechtigkeit und ihre eltern, ich habe große angst das es rauskommt da sich inzwischen mehre freunde seiner und meinerseits mit eingeunden haben, alle würden mich hassen. Aber ist das überhaupt strafbar? es tut mir so leid ich wünschte ich hätte das nie gemacht. Er wird mich hassen und ich werde mein handy und vieles mehr nie wieder sehen, was denkt ihr? ich habe so angst ich hasse mich selbst dafür. wird die polizei mich bestrafen? habe halt mehrere sachen gesagt die nicht viele wissen können

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Hallo! 

Ganz sicher bin ich mir nicht, ob ich dies jetzt alles richtig verstanden habe, allerdings erkenne ich hier soweit keinen Tatbestand erfüllt. 

Ich könnte mir nur vorstellen, das du gegen irgendwelche agb verstoßen haben könntest, das ist allerdings eine privatrechtliche Angelegenheit.

Das ist meine persönliche Meinung, ich hoffe ich konnte damit weiterhelfen.

Mit freundlichen grüßen, Onlylaw!

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Hallo!

Wenn du deine Schuhe dort gekauft hast, dann bist du mit denen einen Kaufvertrag nach den Regeln der §§ 433 ff. BGB eingegangen. Du hast nach den §§ 437 Nr.1,  439 I BGB einen Anspruch auf Nachbesserung, wenn ein Sachmangel nach § 434 I 2 Nr.2 BGB vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn sie sich bei Gefahrenübergang (gem. § 446 BGB bei Übergabe) nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit ausweist, die bei Sachen gleicher Art unüblich ist und die der Käufer nach Art der Sache nicht erwarten kann.

Laut deiner Beschreibung handelt es sich um Schuhe welche normal verwendet werden. Es ist auch nicht genau herauszulesen an welcher Stelle sich dieser Mangel am Schuh befindet, sollte allerdings dadurch die Stabilität bzw. die Haltbarkeit des Materials an dieser Stelle nicht unerheblich beeinträchtigt sein und / oder die Schuhe von außen durch diesen Fehler nicht unerheblich schlechter aussehen als ähnliche Schuhe, könnte von einem Sachmangel ausgegangen werden.

Das deine Schuhe sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignen, müsstest du im Rahmen Zivilprozesses allerdings beweisen. Der Verkäufer wird natürlich ohne Klage bzw. ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes nur Nacherfüllen, wenn er selbst davon überzeugt ist, das deine Schuhe mangelhaft sind.

Dies ist meine persönliche Meinung, ich hoffe ich konnte damit weiterhelfen!

Mit freundlichen grüßen, Onlylaw!

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Hallo!

Als 16 jähriger bist du gem. § 106 BGB nach den Maßgaben der §§ 107 bis 113 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Dies bedeutet, dass du gem. § 107 BGB für Rechtsgeschäfte, die für dich nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind (du bekommst etwas geschenkt), die Einwilligung deiner gesetzlichen Vertreter benötigst.

Solltest du ohne die Einwilligung deiner gesetzlichen Vertreter eine Willenserklärung zu einem nicht lediglich rechtlich vorteilhaften Rechtsgeschäft abgeben, hängt gem. § 108 I BGB die Wirksamkeit von der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter ab.

Gem. § 110 kannst du allerdings auch ohne die Einwilligung deines gesetzlichen Vertreters ein Rechtsgeschäft eingehen, wenn du es durch deine eigenen Mittel, welche du mit der Zustimmung oder von deinem gesetzlichen Vertretern zur freien Verfügung erhalten hast.Du kannst demnach z.B. dir eine prepaid Karte und ein Handy ohne die Einwilligung deiner Eltern kaufen.

Du könntest mit deinen Eltern einfach mal reden und ihnen aufzeigen, dass ein "Mobilfunk Vertrag" gewisse Vorteile bieten kann. Villeicht ist es günstiger als das Handy einzeln zu kaufen und dazu über zwei Jahre hinweg die prepaidkarten zu kaufen.

Dies ist meine persönliche Meinung, ich hoffe ich konnte damit weiterhelfen.

Mit freundlichen grüßen, Onlylaw!

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Wiederholter Ladendiebstahl innerhalb geringem Zeitraums?

Guten Tag liebe Mitmenschen,

In einer vorherigen Frage hatte ich von einer 17 jährigem Freundin berichtet, mit der ich bei Kaufland war und sie etwas für 4,59 mitgehen ließ, ich der Mittäterschaft bezichtigt wurde, jedoch meine Unschuld beweisen konnte. Meine Freundin jedoch bekam nach 4 Wochen einen Brief nach Hause, dass das Verfahren aufgrund geringer Schuld wahrscheinlich eingestellt werden würde, dies hat jedoch allein die Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Mitsamt dem Brief gab es natürlich ordentlichen Ärger von der Familie.

Anscheinend hat meine Freundin nicht daraus gelernt und hat nach nur knapp 2 bzw 1,5 Monaten bei Douglas im Wert von 33€ zwei Kosmetikartikel mitgehen lassen. Sie ist immer noch 17. Das ein Brief ankommt, ist ihr klar. Sie spekuliert aber noch über die möglichen Maßnahmen, ihr ist klar, das sie als wiederholungstäterin nicht ungeschoren davonkommt, Jedoch ist sie sich unsicher was für Strafen folgen, wie zB sozialstunden, oder ob ihre Eltern doch den Polizeieinsatz bezahlen müssen. Zudem hat sie ein Hausverbot im Einkaufszentrum, in dem das Verbrechen stattfand, sowie in allen Douglas Filialen in Deutschland. Bei missachten des Hausverbots droht ihr natürlich eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs. Sie hatte leider vergessen, nachzufragen, ob sie den Hausverbot auch schriftlich per Post bekommt.

Bitte beantwortet nur die Fragen, was innerhalb dieser schnell anrückenden wiederholungstat ihr im Alter von 17 droht, und ob sie den Hausverbot auch per Post geschickt bekommt, denn bei Kaufland war dies nicht der Fall, Douglas und ein Einkaufszentrum sind aber noch etwas anderes. Aussagen wie "ihre eigene Schuld" , "hat sie Pech gehabt" sind im vornherein klar und bringen sie nicht viel weiter.

Mit freundlichen Grüßen

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Hallo Minajaan123!

TheGrow hat schon viel Richtiges gesagt. Was aber das vorgehen der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren angeht, sind einige grundlegende Ergänzungen notwendig:

Wie bereits gesagt, können Straftaten von 14-21 Jährigen nach den abweichenden Regelungen des JGG behandelt werden. Für das von TheGrow angespochene Vorverfahren bedeutet das, dass nicht die §§ 153ff StPO für eine Einstellung (mit oder ohne Auflagen oder Weisungen) herangezogen werden, sondern die §§ 45 (von der Staatsanwaltschaft) bzw. 47 JGG (durch den Richter). Dabei orientiert sich § 45 I JGG allerdings inhaltlich an § 153 StPO. Nach § 45 II JGG kann die Staatsanwaltschaft jedoch auch dann von einer strafrechtlichen Verfolgung absehen, wenn erzieherische Maßnahmen eingeleitet werden oder bereits durchgeführt wurden. Ein normvedeutlichendes Gespräch der Eltern mit dem Kind oder eine sonstige Bestrafung dieser (z.B Verhängung eines Hausarrestes, Entschuldigung beim Geschädigten oder Taschengeldentzug) kann also grundsätzlich zu einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft führen.
Einer erzieherischen Maßnahme steht übrigens nach § 45 II S 2 JGG das Bemühen des Jugendlichen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, gleich.

Verfahrenseinstellungen nach den §§ 45, 47 JGG werden allerdings in das Erziehungsregister eingetragen.

Zu dem Umstand, dass deine Freundin nun schon mehrfach durch Ladendiebstähle in Erscheinung getreten ist, lässt sich sagen, dass Rechtsbrüche durch Jugendliche im allgemeinen, und bei Ladendiebstählen im besonderen, nichts außergewöhnliches sind, und daher unter kriminologischen Gesichtspunkten eine formelle Bestrafung (also die Durchführung eines Strafverfahrens) nicht immer geboten ist und in Anbetracht der stetigen Überlastungen der Justiz auch selten durchgeführt wird. 

Dies ist meine persönlich Meinung, ich hoffe ich konnte dir damit weiterhelfen!

Die Welt ist ungerecht, Onlylaw kann helfen!

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Hallo SelamGenc!

Zunächst einmal, eine sexuelle Beleidigung gibt es nicht, es gibt lediglich den Tatbestand der Beleidigung in § 185 StGB. Die Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht (Eine Beleidigung ist jede Ehrverletzuende Handlung ggü. einer anderen Person).

Was genau in deinem Verfahren passieren wird, kann niemand sagen. Wenn du schon 21 Jahre oder älter bist wäre eine Einstellung gegen Auflage (insb. Täter-Opfer-Ausgleich / Schadenswiedergutmachung / Sozialstunden) gem. § 153a StPO möglich. Wenn du unter 21 Jahre alt bist gelten die Regelungen des JGG, wobei zwischen 18 und 21 auch allgemeines Strafrecht Anwendung finden kann. Hier nur Infos zum Ablauf eines allgemeinen (erwachsenen) Strafverfahrens.

Die Staatsangehörigkeit spielt bei einer potentiellen Vernehmung vor einem Richter ein Rolle, i.R.d. einer Vernehmung zu den persönlichen Verhältnissen. Dies findet gem. § 243 II 2 StPO zu Beginn der Hauptverhandlung statt.

Für die Strafzumessung können grds. alle lebensnahen Aspekte herangezogen werden, der Katalog des § 46 StGB ist nicht abschließend. Dass ein Täter im Vorfeld proviziert und selbst beleidigt wurde, kann in der Strafzumessung freilich berücksichgt werden. Eine Strafschärfung aufgrund einer Staatszugehörigkeit scheidet im Hinblick auf Art. 3 GG (Gleichheitsgrundsatz) aus.

DIe Hinzuziehung eines Strafverteidigers ist Ratsam!

Dies ist meine persönliche Meinung, ich hoffe ich konnte weiterhelfen!

Die Welt ist ungerecht, Onlylaw kann helfen!

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Hallo Raabtt!

Es gibt nicht den "einen" Sinn der EInstellung, vielmehr stehen dahinter viele Beweggründe. Generell lässt sich sagen: Das Strafverfahren hat eine hohe stigmatisierende Wirkung. Im Kontext der Kriminalitätstheorie des "Labeling Approach" ist leider anzunehmen, dass man sich als Gesellschaft selbst Straftäter schafft, je öfter und intensiver man Strafverfolgung betreibt. U.A. deswegen hat der Gesetzgeber Normen etabliert, mittels derer man von der Verfolgung einer Tat absehen kann, vgl. als Beispiel § 153 I StPO.

In der speziellen Materie des Jugendstrafverfahrens (bis 18 Jahre immer, bis 21 Jahre manchmal) kommt dieser Gedanken noch viel stärker zum tragen; Jugendliche hören mit erreichen des Erwachsenenalters ohne staatliche Einwirkung auf kriminell zu sein. Es gibt nur einen kleinen Kreis von sog. "Intensivtätern" (ca.7% der Täter), die in eine Dauerdelequenz verfallen könnten. Hier stört die Strafverfolgung in den meisten Fällen den Sozialisationsprozess des Jugendlichen also eher als diesem zu dienen (seinem "Erwachsenwerden"). Hier ist es sinnvoll, alles außer einem Strafurteil anzustreben; Insb. der Täter-Opfer-Ausgleich als Konfrontationsmittel des Täters mit dem Leid es Opfers hat sich als gutes Mittel herausgestellt, um den Täter zu "bessern". An verschiedenen Stellen im Gesetz kann dieswegen unter Durchführung eines TOA eingestellt werden.

Auch spielen in die Entscheidund, ob eingestellt werden soll, prozessökonomische Gründe ein. Da die Strafverfolgungsbehören (Staatsanwaltschaft und Polizei) nur begrenzte personelle Mittel haben, müssen sie gerade im Bereich der Bagatellkriminalität Selektieren. um nicht Land unter zu gehen.

Nebenbei bemerkt: Wenn das Ziel der Strafe der (zukünfitge) Rechtsschutz ist, indem man entweder die Allgemeinheit oder den Täter abschreckt, muss man leider sagen, dass empirische Studien zur Abschreckungswirkung über Jahre hinweg (auch unabhängig der Nation) zeigten, dass eine solche durch das Strafen nicht erreicht werden kann. Es spielen andere Instanzen eine Rolle, wie z.B. die Selbstkontrolle einer Person oder dessen soziale und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Dies ist meine persönliche Meinung, ich hoffei ch konnte dir damit weiterhelfen!

Die Welt ist ungerecht, onlylaw kann helfen!

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repressive schuldunabhängige Strafe was bedeutet das?

Beispielfall zum Rückwirkungsverbot

Der Bundesgerichtshof hatte über die nachträgliche Sicherungsverwahrung zu entscheiden, für die zuvor die Rechtslage geändert wurde. Es ging in dem Fall um das Landgericht Frankfurt (Oder), das gegen einen Verurteilten nachträglich die Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Als Grundlage dafür hat es die zum 18.04.2007 in Kraft getretene Vorschrift § 66 b Abs. 1 Satz 2 StGB herangezogen. Diese besagt, dass die nachträglich anzuordnende Sicherungsverwahrung auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn bei der Anlassverurteilung die Gefährlichkeit des Verurteilten schon erkennbar war, es jedoch aus rechtlicher Sicht nicht zu einer Sicherungsverwahrung zum damaligen Zeitpunkt kommen konnte.

Es ging um einen 1993 Verurteilten, dem Mord und Totschlag zur Last gelegt wurden. Die Strafe lautete auf 15 Jahre Haft. Nach Verbüßung der Strafe befand das Landgericht Frankfurt (Oder), dass der Verurteilte als gefährlich einzustufen sei. Zu der überaus gewaltsam begangenen Tat von damals kamen noch Drohungen gegen Polizei und Justizbeamte hinzu, die der Verurteilte während seiner Gefangenschaft aussprach.

Bereits 1993 sei die Gefährlichkeit des Verurteilten zu erkennen gewesen. Eine entgegenstehende Regelung im Einigungsvertrag ließ jedoch zum damaligen Zeitpunkt eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht zu. Der Verurteilte hat sich gegen diese Anordnung gerichtlich gewehrt. Jedoch bestätigte der Bundesgerichtshof, dass § 66 b Abs. 1 Satz 2 StGB nicht verfassungswidrig sei. Das absolute Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG gelte nur wenn es um die repressive, schuldunabhängige Strafe ginge. Stehe jedoch die Sicherungsverwahrung in Frage, die dem Schutz der Allgemeinheit dient, wird diese nicht vom Verbot der Rückwirkung erfasst. Zudem seien diese Fälle von vorneherein auf wenige Ausnahmen zu begrenzen und kämen nur bei besonders gefährlichen Tätern in Frage. [BGH, 15.04.2008, 5 StR 431/07]

Das versteh ich nicht Das absolute Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG gelte nur wenn es um die repressive, schuldunabhängige Strafe ginge.

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Hallo Anniiix!

In  BGH, 15.04.2008, 5 StR 431/07 ist von der repressiven, schuldabhängigen Strafe die Rede. Das macht auch Sinn, weil Strafe immer Schuld voraussetzt, Maßregeln der Besserung und Sicherung hingegen Gefährlichkeit.

Gleiches gilt i.Ü. auch, - wie der BGH in der Entscheidung sagt - für das Doppelbestrafungsverbot.

Dies ist meine persönliche Meinung, ich hoffe ich konnte dir damit weiterhelfen!

Die Welt ist ungerecht, Onlylaw kann helfen!

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Hallo nachgefragt22!

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird gem. § 33 I
KunstUrhG bestraft, wer entgegen den Willen des Abgebildeten ein Bildnis von diesem verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

Dies trägt § 22 KunstUrhG Rechnung, der die Verbreitung oder das öffentlich zur Schau stellen von der Einwilligung des Abgebildeten abhängig macht.

Nach dem KunstUrhG hast du keinen Anspruch auf Löschung des Bildes.

Gem. § 823 I BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht hat der Abgebildete einen Löschungsanspruch, wenn er rechtswidrig und schuldhaft an seinem Recht am eigenen Bild verletzt wurde. Das Behalten eines ungewollt gedrehenten Videos stellt ganz klar eine Beeinträchtigung des APR i.S.d. Rechtes am eignen Bild dar.

Eine solche Beeinträchtigung ist nur rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegen, vgl. BGH NJW 2010, 2432 ff.

Um die Interessenlage abschließend zu beurteilen, bräuche man an dieser Stelle mehr Informationen, was genau auf dem Video zu sehen ist.

Dies ist nur meine persönliche Meinung, ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen!

DIe Welt ist ungerecht, Onlylaw kann helfen!

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Hallo Laraik!

gem. § 30 II BZRG ist der Antrag auf ein Führungszeugnis bei der örtlichen Meldebehörde zu stellen, i.d.R. das Ortsamt.

Dies ist meine persönliche Meinung, ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen!

Die Welt ist ungerecht, Onlylaw kann helfen!

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Hallo Shalec!

Du könnest dein Handy gem. §§ 437 Nr.1, 439 I, 2.Alt BGB umtauschen lassen, wenn es mangelhaft ist. Gem. § 434 I 2 Nr.2 BGB ist eine Sache mangelhaft, wenn sie sich bei Gefahrenübergang (gem. § 446 BGB bei Übergange) nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit ausweist, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.

Das dein Handy sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, musst du im Zivilprozess allerdings beweisen. Der Verkäufer wird natürlich ohne Klage bzw. ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes nur Nacherfüllen, wenn er selbst davon überzeugt ist, das dein Handy mangelhaft ist.

Dies ist meine persönliche Meinung, ich hoffe ich konnte weiterhelfen!

Die Welt ist ungerecht, Onlylaw kann dir helfen!

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Hallo!

Bei einem Kaufvertrag bei Ebay handelt es sich, soweit er zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) geschlossen wird, um einen Fernabsatzvertrag, vgl. § 312c BGB.

Bei einem Fernabsatzvertrag hat der Verbraucher gem. § 312g I 1 BGB ein Widerrufsrecht, dass er gem. § 355 II innerhlab von 14 Tagen ab Vertragsschluss geltend machen kann. Hierzu muss der Verbraucher die Ware zurücksenden und erkenntlich machen, dass er von seinem Widerrufsrecht gebrauch macht.

Dies ist meine Meinung, ich hoffe ich konnte behilflich sein!

Mit freundlichen Grüßen, Onlylaw!

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Gemeinsamkeiten finden sich vor allem in den Prozessgrundsätzen. Es gelten gleichermaßen die Grundsätze:

- Gesetzlicher Richter Art. 101 I S.2 GG

- Rechtliches Gehör, Art. 103 I GG

- keine Ausnahmegerichte, Art. 101 I S.1 GG

- Unmittelbarkeitsgrundsatz, § 309 ZPO, 226 StPO

- Öffentlichkeitsgrundsatz, § 169 GVG

- Grundsatz des fairen Verfahrens, Art. 6 I EMRK

- Mündlichkeitsgrundsatz, § 128 ZPO, 261 StPO

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Hallo!

Die §§ 104 ff. BGB sind Ausdruck des Schutzes Minderjähriger und anderer Personen, die sich in einem die freie Willensbildung ausschließnenden Zustand befinden, vor dem Rechtsverkehr, insb. vor rechtlichen Verpflichtungen.

§104 BGB schützt zunächst alle Personen, die sich in einem dauerhaften Zusatnd befinden, der die freie Willensbildung ausschließt, in dem er sie für Geschäftsunfähig erklärt. Gem. § 104 Nr.1. gilt dies auch für Minderjährige, die das siebente lebensjahr nicht vollendet haben Grund: Minderjährige bis 7 Jahre können die rechtlichen Folgen ihres Handelns in keinster Weise auch nur ansatzweise abschätzen. Desshlab sollen sie keine rechtlich erheblichen Willenserklärung bilden können (Dies ordnet § 105 I BGB an, dem gem. die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig ist).

Die §§ 106-109 BGB regeln die beschränke Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen zwischen 7 und 18 Jahren, insb. beraucht der Minderjährige zu einer Willenserklärung, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft oder die nicht zumindest neutral ist, die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, vgl. § 107 BGB (für neutrale wird § 107 analog angewandt).

Hier wird dem beschränken Verständnis des Minderjährigen dadruch Rechnung getragen, dass er zwar Willenserklärungen abgeben kann, die für ihn lediglich vorteilhaft oder neutral sind, für rechtlich nachteilige Willenserklärungen jedoch der Einwilligung bedarf (nachteilig ist eine Willenserklärung, wenn sie rechtliche Pflichten nach sich zieht, unabhängig davon, wie wirtschaftlich sinnvoll das angestrbte Geschäft sein mag).  Hier sollen die gesetzlichen Vertreter (i.d.R. die Eltern, § 1629 I 1 BGB) entscheiden, ob der Minderjährige einen rechtlich nachteilige Willenserklärung abgeben darf.

(Bsp.: Annahme zu einem Kaufvertrag ist immer rechtlich nachteilhaft, da beide Vertragsparteien Leistungspflichten treffen. Will der Minderjäh. beispw. seine Comic-Hefte Verkaufen, bedarf er hierzu der Einwilligung gem. § 107 BGB)

§ 110 ordnet an, dass der Midnerjährige z.B. frei verfügbares Taschengeld benutzen darf, um entsprechend kleine Anschaffungen zu tätigen. Der Minderjährige soll - in einem von den Eltern vorgegebenen Rahmen - lernen, mit Geld umzugehen; Die Wirksamkeit des Vertrages wird fingiert, wenn er seine Leistung - vollständig - bewirkt (z.B. im falle von Süßigkeiten den ganzen Kaufpreis zahlt). Wichtig ist, dass auch hier die gesetzlichen Vertreter letzlich die Regulierung treffen können, welche Verträge eingegangen werden dürfen, und welche nicht, vgl. § 110 BGB a.E.

§ 112 BGB ist wieder Ausdruck des Bedürfnisses, Minderjährigen die Möglichkeit zu geben, autonom auch rechtlich nachteilige Willenerklärungen äußern zu können. Da ein Erwerbsgeschäft i.d.R. aber ernorme Verpflichtungen mit sich bringt, ist zu einer entsprechenden Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.

Dies ist meine persönliche Meinung, ich hoffe ich konnte damit weiterhelfen!

Mit freundlichen Grüßen, Onlylaw!

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Hallo!

Ich denke, dass der Brief nicht von einem StA, sondern von einem Richter stammt. Dieser fordert dich gem. § 201 I 1 StPO auf, mögliche Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorzutragen. Sollte hier Richter das Hauptverfahren eröffnen, kann er gem. § 47 JGG das Verfahren einstellen, insb. gem. § 47 I Nr.1 JGG, wenn deine Schuld als gering anzusehen wäre (§ 153 StPO).

Ob der Richter von dieser Möglichkeit gebraucht macht, kann niemand sagen. 

Du solltest einen Anwalt hinzuziehen, insb. wenn das Hauptverfahren gegen dich eröffnet wird. Nur ein Anwalt kann deinen Fall adäquat beurteilen und dir im weiteren Verlauf zur Seite stehen.

Das ist meine persönliche Meinung, ich hoffe ich konnte damit weiterhelfen!

Mit freundlichen Grüßen, Onlylaw

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Hallo! 

1. Einen Straftatbestand der fahrlässigen Sachbeschädigung gibt es nicht, nur die vorsätzliche Sachbeschädigung ist strafbar. Allerdings handelt schon derjenige vorsätzlich, der den tatbestandlichen Erfolg (hier Beschädigung des Handys) billigend in Kauf nimmt, dies ist deiner Beschreibung nach eher unwahrscheinlich. Ein Strafverfahren gegen dich würde aber vermutlich eingestellt werden.

2. Einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB ggf. § 823 II BGB hat dein Freund gegen dich nur, wenn er dir schuldhaftes Handeln nachweisen kann, d.h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Man könnte aufgrund deiner Ausführungen an Fahrlässigkeit denken. Fahrlässig handelt, wer gem. § 276 II BGB die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Um dazu nähere Ausführungen zu machen, wären mehr Informationen erforderlich. 

Auch könnte man von einem Mitverschulden deines Freundes ausgehen, da er dich ja angestupst hat. Dies würde einen etwaigen Anspruch mindern, vgl.§ 254 I BGB.

Im Übrigen sind unbewusste, nicht vom Willen getragenen Bewegungen keine Handlungen im rechtlichen Sinne. Möglicherweise könnte der "Reflex" als eine solche angesehen werden mit der Folge, dass keine Schadensersatzansprüche entstanden sind.

Das ist meine persönliche Meinung, ich hoffe ich konnte damit weiterhelfen!

Mit freundlichen Grüßen, Onlylaw

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Hallo! 

Eine Tötung ist immer dann ein Mord, wenn sie gem. § 211 StGB zumindest ein normiertes Mordmerkmal erfüllt, z.B. Habgier. 

Somit unterscheiden die Mordmerkmale den Totschlag i.S.d. § 212 I StGB vom Mord i.S.d. § 211 StGB. Sie stellen ein "mehr" an Unrecht dar, was letztendlich den im Verhältnis zum Totschlag erhöhten Strafrahmen rechtfertigt. 

1.Die Planung vom Vorfeld des Tötens ist kein Unterscheidungskriterium zwischen Totschlag und Mord. Auch müssen beide Täter gleichermaßen vorsätzlich handeln.

2.Die Gefährlichkeit des Täters hat bei der Bildung der Strafe im Einzelfall keine Bedeutung. Strafzumessung orientiert sich an dem verwirklichten Unwert und den weiter in § 46 StGB genannten Punkten. Sicherungsaspekte werden durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung aufgegriffen (insb. Sicherungsverwahrung).

3.Ganz klar verwirklicht der Mörder ein "mehr" an Unrecht als der Totschläger. Daraus - innerhalb von moralischen Kategorien - auch ein "mehr" an Verabscheuungswürdigkeit zu ziehen, wäre zu pauschal und hängt ohnehin von dem Betrachter ab: Auch kann ein Mord moralisch nachvollziehbar sein, vgl. Haustyrannenfall, unbeschadet der Rechfolgenlösung des BGH.

4.Die Rückfälligkeit eines Täters hängt nicht davon ab, ob er wegen Mord oder Totschlag verurteilt wurde. Es kommt auf andere Aspekte, wie z.B. die bisherige Sozialisation des Täters und die Tatumstände, an.

Das ist meine persönliche Meinung, ich hoffe ich konnte damit weiterhelfen!

Mit freundlichen Grüßen, Onlylaw

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Hallo! 

Es gibt ein gesetzliches Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Haustürgeschäfte) als Ausnahme des Grundsatzes pacta sunt servanda, vgl. §§ 355, 312g BGB. Da du den Vertrag anscheinend in den Räumlichkeiten von "myHandydeal" abgeschlossen hast, hast du kein gesetzliches Widerrufsrecht

Du kannst dir die AGB von "myHandydeal" anschauen, ob dir ein vertragliches Widerrufsrecht zusteht.

Unbeschadet dessen, besteht evt. die Möglichkeit, gem. §§ 324, 241 II BGB wegen Nebenpflichtverletung vom Vertrag zurück zu treten. Der Vertrag würde in diesem Fall ex tunc (rückwirkend) untergehen. (Weil du die Vertragsurkunde nicht ausgehändigt bekommen hast).

Die Polizei hat mit der Durchsetzung von privaten Rechten grds. nichts zu tun.

Dies ist meine persönliche Meinung, ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen! 

Mit freundlichen Grüßen, Onlylaw!

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