Hallo!
Die §§ 104 ff. BGB sind Ausdruck des Schutzes Minderjähriger und anderer Personen, die sich in einem die freie Willensbildung ausschließnenden Zustand befinden, vor dem Rechtsverkehr, insb. vor rechtlichen Verpflichtungen.
§104 BGB schützt zunächst alle Personen, die sich in einem dauerhaften Zusatnd befinden, der die freie Willensbildung ausschließt, in dem er sie für Geschäftsunfähig erklärt. Gem. § 104 Nr.1. gilt dies auch für Minderjährige, die das siebente lebensjahr nicht vollendet haben Grund: Minderjährige bis 7 Jahre können die rechtlichen Folgen ihres Handelns in keinster Weise auch nur ansatzweise abschätzen. Desshlab sollen sie keine rechtlich erheblichen Willenserklärung bilden können (Dies ordnet § 105 I BGB an, dem gem. die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen nichtig ist).
Die §§ 106-109 BGB regeln die beschränke Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen zwischen 7 und 18 Jahren, insb. beraucht der Minderjährige zu einer Willenserklärung, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft oder die nicht zumindest neutral ist, die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters, vgl. § 107 BGB (für neutrale wird § 107 analog angewandt).
Hier wird dem beschränken Verständnis des Minderjährigen dadruch Rechnung getragen, dass er zwar Willenserklärungen abgeben kann, die für ihn lediglich vorteilhaft oder neutral sind, für rechtlich nachteilige Willenserklärungen jedoch der Einwilligung bedarf (nachteilig ist eine Willenserklärung, wenn sie rechtliche Pflichten nach sich zieht, unabhängig davon, wie wirtschaftlich sinnvoll das angestrbte Geschäft sein mag). Hier sollen die gesetzlichen Vertreter (i.d.R. die Eltern, § 1629 I 1 BGB) entscheiden, ob der Minderjährige einen rechtlich nachteilige Willenserklärung abgeben darf.
(Bsp.: Annahme zu einem Kaufvertrag ist immer rechtlich nachteilhaft, da beide Vertragsparteien Leistungspflichten treffen. Will der Minderjäh. beispw. seine Comic-Hefte Verkaufen, bedarf er hierzu der Einwilligung gem. § 107 BGB)
§ 110 ordnet an, dass der Midnerjährige z.B. frei verfügbares Taschengeld benutzen darf, um entsprechend kleine Anschaffungen zu tätigen. Der Minderjährige soll - in einem von den Eltern vorgegebenen Rahmen - lernen, mit Geld umzugehen; Die Wirksamkeit des Vertrages wird fingiert, wenn er seine Leistung - vollständig - bewirkt (z.B. im falle von Süßigkeiten den ganzen Kaufpreis zahlt). Wichtig ist, dass auch hier die gesetzlichen Vertreter letzlich die Regulierung treffen können, welche Verträge eingegangen werden dürfen, und welche nicht, vgl. § 110 BGB a.E.
§ 112 BGB ist wieder Ausdruck des Bedürfnisses, Minderjährigen die Möglichkeit zu geben, autonom auch rechtlich nachteilige Willenerklärungen äußern zu können. Da ein Erwerbsgeschäft i.d.R. aber ernorme Verpflichtungen mit sich bringt, ist zu einer entsprechenden Ermächtigung der gesetzlichen Vertreter die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich.
Dies ist meine persönliche Meinung, ich hoffe ich konnte damit weiterhelfen!
Mit freundlichen Grüßen, Onlylaw!