Schau mal da:
https://www.finanztip.de/nebenjob/
https://karrierebibel.de/nebentaetigkeit/
https://www.fachanwalt.de/ratgeber/nebentaetigkeit-als-arbeitnehmer-anmelden-zustimmung-und-muster-antrag

Du kannst Ihn ja auf diese Klausel ansprechen und ihn fragen, ihm diese "kleinen Nebenprojekte" erklären. Leider schreibst Du da nicht präzise, was für "kleine Nebenprojekte" dies sind und zu welchen Zeiträumen diese anfallen.

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Krankenhäuser stellen seit vielen Jahren keine AU mehr aus.
Diese bekommst Du vom vor- oder nachbehandelnden Arzt.

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Nein, keine Eigenmarke von Fressnapf. Anione ist eine eingetragene Marke der MULTIFIT Tiernahrungs GmbH, 47809, Krefeld, inwieweit die Fressnapf gehört, habe ich nicht weiterverfolgt.

Fressnapf und Multivit mögen zusammen gehören, sind jedoch einzelne eigenständige Firmen, zwar mit derselben Adresse, aber doch einzeln eingetragen.

Das bedeutet, es muss die Firma Multivit kontaktiert werden, was "Großbestellungen" anbelangt.

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Hallo? Du hast am 2. November angefangen? Dann denke doch bitte mal logisch, denn den Lohn für November kannst Du ja schließlich erst im Dezember bekommen und heute ist gerade mal der 11.12. ...

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Wie kann man dauerhaft und konfliktfrei mit Cholerikern arbeiten/leben?

Wir haben bei uns auf der Schicht einen neuen Vorgesetzten. In der Herarchie im Betrieb stehen aber noch einige über ihm. Er ist also der "kleinste" Chef, ähnlich wie ein Vorarbeiter.

In Abwesenheit der ihm höhergestellten rastet er regelmäßig bei Kleinigkeiten aus. Schreit Mitarbeiter an wie ein Psychopath. Bei den kleinsten Problemen wird er aggresiv und beleidigt und zerstört Firmeneigentum.

Selbst wenn er sich bei einer Mail vertippt, flippt er manchmal aus und gibt den Mitarbeitern die Schuld, total irrationale Reaktionen.

Bei den anderen Chefs ist er der freundlichste Schleimer den es gibt und keiner der Chefs würde uns dieses Verhalten von ihm abkaufen. Er bestreitet alle Taten und lügt das sich die Balken biegen. Er lügt über sein Auto, Bildungsanschluss, über seine Taten obwohl andere dabei waren. Er hat letztens mit einer Eisenstange eine Pumpe (15.000€ Wert) kaputtgeschlagen und ich und alle andere Kollegen waren dabei. In der Pause hat er zu mir gesagt "irgendeiner von euch hat die Pumpe kaputt geschlagen"

Keiner traut sich zum Bezriebsleiter weil unser Vorgesetzter wahrscheinlich nicht gekündikt wird sondern vielleicht nur abgemahnt. Keine will seinen Arbeitsplatz gefährden und sich mit ihm anlegen. Was kann man machen ?

Ich hab Angst, dass er etwas macht und es z.B mir in die Schuhe schiebt damit ich gekündigt werde, als Rache weil ich ihn verraten habe. Er hat mit seinem Verhalten alle Kollegen eingeschüchtert.

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Die ganzen bisherigen Antworten bringen doch überhaupt nichts.

Gibt es bei Euch einen Betriebsrat? Wenn ja - sofort an diesen wenden!

Ansonsten schreibt Euch auf, wann er was gemacht hat.

Und geht vor allem zu einem höhergestellten Chef, da er ja nun wirklich nur ein kleines Lichtlein zu sein scheint. Hat einer von Euch ne gute Antenne zu einem der oberen Chefs?

Lasst Euch das auf jeden Fall nicht länger gefallen und wichtig ist, dass Ihr zusammen haltet und nicht "Duckmäuschen" spielt...

Wenn ich das richtig interpretiere, hat er gar keine "Macht", einen von Euch zu kündigen. Alternativ geht ins Personalbüro zum Personalchef.

Wieviele Mitarbeiter hat Eure Firma eigentlich bzw. was wird dort gemacht?

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Hier mal klare Antwort, ohne Gelaber und Unübersichtlichkeit:

1. SOFORT ins Krankenhaus und angeben, dass es ein Arbeitsunfall war.

Dazu benötigen die den

- Arbeitgeber

- dessen Anschrift

- Datum und Uhrzeit des Unfalls

- Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers

- Unfallhergang

Diesen schilderst Du genau so, wie es war und erwähne auch, dass Du Neuling warst und Dir niemand auf Aufforderung geholfen hatte.

2. Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt ist ja klar, das auch ziemlich zügig.

3. Geh zum Anwalt und lass Dich beraten, ob Du - weil, wie Du schreibst, niemand geholfen hat - eventuell Anspruch auf Schmerzensgeld geltend machen könntest.

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Kurzarbeit - trotzdem volle Arbeitszeit. Wie sich wehren?

Hallo liebe Leute da draußen!

Meine Frage ist momentan noch rein hypothetischer Natur und ich hoffe, ich werde eure Ratschläge nicht in die Tat umsetzen müssen, aber falls doch, will ich vorbereitet sein.

Das Unternehmen, bei dem ich derzeit angestellt bin, hat eine sehr schlechte Auftragslage und bewegt sich finanziell langsam aber sicher in die roten Zahlen. Nun steht seit letzter Woche das Thema Kurzarbeit im Raum. Unsere Chefin hat uns zusammengetrommelt und erklärt, was das konkret für uns bedeuten würde. Nachdem ich jedoch selbst ausgiebig recherchiert habe, musste ich feststellen, dass unser beider Auffassungen von Kurzarbeit sehr stark auseinanderdriften ...

Was die Chefin praktisch von uns fordert, ist volle Arbeitszeit, während sie keinen Cent Gehalt an uns zahlt und wir 60 % unseres Gehalts als Kug vom Amt bekommen. Mal abgesehen davon, dass das für uns Angestellte eine finanzielle Katastrophe und eine solche Ausbeutung moralisch verwerflich wäre, ist es auch noch illegal. Als ich dies meiner Chefin mitteilte, tat sie so, als hätten wir sie falsch verstanden ...

Ich will mal so tun, als würde ich sie wirklich für so dumm halten und nicht für ein hinterhältiges *, das seine Angestellten zum Sozialbetrug nötigen will, aber ich weiß auch, dass sie mit einigen Mitarbeitern demnächst persönliche Gespräche führen wird. Und da erwarte ich Sätze wie "Man muss das mit dem Gesetz ja nicht ganz genau nehmen" oder "Wieso sollte jemand davon erfahren?"

Meine Frage ist nun: Wie kann ich mich in solch einer Situation gegenüber der Chefin behaupten? Ich möchte weder Beihilfe zu einer Straftat leisten noch möchte ich gekündigt werden. Wie würdet ihr euch verhalten? Ich möchte ihr ungern mit einer Anzeige wegen Betrugs und Nötigung drohen, sondern das Ganze irgendwie "im Guten" lösen. Aber wie?

Ich frage nicht nur für mich, sondern vor allem auch für meine Kollegen, von denen einige recht jung und unsicher sind und die sich von ihr leicht einschüchtern lassen würden. Ich selbst sehe einer drohenden Kündigung ziemlich gelassen ins Gesicht, aber das kann nicht jeder von uns.

Möglicherweise hat sie selbst ein Einsehen und verwirft den Gedanken mit der Kurzarbeit wieder (oder stimmt zu, dass wir diese im legalen Rahmen ableisten), aber falls nicht, möchte ich ein paar gute Argumente im petto haben.

Also, Vorschläge? :)

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@Parhalia2: Erst lesen, dann schreiben. Es stand nirgends, dass Kurzarbeit illegal sein soll...

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Wenn Insolvenz angemeldet wird, werden die Mitarbeiter darüber zeitnah informiert.

Es kommt bereits am selben bzw. spätestens am nächsten Tag der vom Amtsgericht bestimmte Insolvenzverwalter. Dieser wird sich dann erstmal einen Überblick verschaffen und um Schadensbegrenzung schauen. So schnell schließt eine Firma nicht.

Der Insolvenzverwalter wird mit den Gläubigern Kontakt aufnehmen und verhandeln.

Lohnfortzahlung drei Monate vom Arbeitsamt.

Nicht jede Anmeldung zur Insolvenz führt auch zur Schließung der Firma. Kommt immer drauf an, wie die finanzielle sowie die Auftragslage ist.

Auch sind normalerweise Deine Überstunden auf einem Zeitkonto nicht weg, sondern werden berücksichtigt.

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Als Praktikant schikaniert und ausgenutzt. Was kann man dagegen tun?

Eine gute Freundin, für die ich diese Frage stelle, da ich ihr gerne helfen möchte, absolviert gerade ein Praktikum in einem Krankenhaus. Auf ihrer Station wird sie allerdings nur schikaniert, herumgeschubst und ausgenutzt. So musste sie z.B. schon die Bettpfannen mit der Hand putzen, obwohl es eine Maschine gibt. Regelmäßig werden ihre Schichten am Vortag geändert und eine Bitte existiert nicht, nur Drohungen, dass sie, sollte sie nicht gehorchen, einen weiteren Praktikumstag gewinnen werde. Schichtwechsel von Spät (bis 22:00 Uhr) zu früh (Beginn: 6:00 Uhr) sind die Regel. Dadurch musste sie jegliche Freizeitaktivitäten komplett aufgeben und finanzielle Einbußen in Kauf nehmen. Nun wurde sie auch dafür angeschrien, sie würde sich nicht an das Arbeitsgesetz halten aufgrund dieser Wechsel. Die 2 Stunden, die jeweils nicht existieren dürfen, solle sie nun ebenfalls nacharbeiten.
Während der Arbeitszeit verrichtet sie ebenfalls nur Putz- und Drecksaufgaben, auf die die Schwestern keine Lust haben, die stattdessen lieber Kaffee trinken. Ihre Aufgaben sind ausschließlich Hintern abputzen, Stuhlproben nehmen, Station (z.B. Küche, Arztzimmer, Patientenzimmer usw.) putzen (aber auch nur dann, wenn sich jemand erbrach oder einstuhlte), Patienten waschen, Station aufräumen. Damit ist sie unzufrieden, da sie sich als unbezahlte Arbeitskraft missbraucht fühlt.
Sie sprach daher die Stationsleitung darauf an und definierte, was sie sich unter einem Praktikum erhoffte, nämlich, dass sie bei den Schwestern mitgehen, zugucken, etwas lernen und nebenbei natürlich auch noch diverse Tätigkeiten übernehmen würde, allerdings nicht ausschließlich. Die Stationsleitung fuhr sie an, dass Krankenschwestern nur überbezahlte Putzfrauen seien und hauptsächlich exakt diese Tätigkeiten ausführen würden. Ein Dekubitus, die Lagerung, Verbandswechsel, o.ä. habe sie als Praktikantin nicht zu interessieren, sie müsse ausschließlich arbeiten und solle sich nicht so anstellen. Es sei schließlich zu anstrengend für eine Fachkraft, sie mitzunehmen und ihr alles zu erklären. (Das Gespräch wurde aufgezeichnet)
Von den übrigen Schwestern wird sie ebenfalls nur angebrüllt, sie solle 10 Sachen gleichzeitig erledigen. Wenn meine Freundin mal einen ruhigen Moment hat, fragt sie sogar höflich, ob sie jemandem helfen könne. Als Antwort wird sie wieder nur angemault, dass es aber auch mal Zeit werde.
Regelmäßige (und rechtmäßige) Pausen erhält sie ebenfalls nicht. Die letzten zwei Tage musste sie ohne Pausen komplett durcharbeiten, weswegen sie sogar auf dem Gang kollabierte, was Patienten mitbekamen. Folge: Anpfiff der Stationsleitung. Sie brach aufgrund des Umgangtons ebenfalls schon mehrfach in Tränen aus, dieselbe Folge.
Was kann sie tun?
PS: Es handelt sich um kein Pflichtpraktikum. Sie absolviert es aus diversen Gründen (daher möchte und kann sie nicht abbrechen) freiwillig 2 Monate lang, um Einblicke in den Klinikalltag zu erhalten.
Fortsetzung..

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Bisher habe ich keine Antwort erhalten, die auch nur im Entferntesten Sinn macht...

1. Ruhezeiten zwischen den Arbeitszeiten sind 11 Stunden bei Erwachsenen, kann sein, dass es bei Praktikanten unter 18 Jahren sogar 12 Stunden sein müssen.

Somit Feieraben 22 Uhr - Arbeitsbeginn 6 Uhr überhaupt nicht zulässig!

- Hier umgehend Klinikleitung bzw. Betriebsrat informieren, so es diesen dort gibt. Wenn die nicht spuren, dann mit Anzeige und Information des Krankenhausträgers und der Presse drohen, das zieht bestimmt!

2. Wenn sie sich anschreien lässt, da muss ich leider sagen, ist sie selbst schuld... erst recht, wenn sie dort bleibt...

3. Dienstpläne dürfen nicht ständig von jetzt auf gleich geändert werden. Und - wie bereits erwähnt - müssen (!) 11 Stunden Ruhezeit zwischen den Arbeitsstunden liegen.

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Einen mündlichen Arbeitsvertrag kannste in einem 450-Euro-Nebenjob oder als Aushilfe in der Tankstelle oder Gastronomie abschließen.

Da spielen die arbeitsrechtlichen Paragraphen keine große Rolle.

Bei einem Vollzeitjob   N I E M A L S   nur mündlich!

Im Übrigen:

Du kannst hier schreiben - also kannst Du auch googeln und lesen und somit bist Du m. E. fähig, einfach mal nach "Arbeitsrecht" im Internet zu suchen. Da kommt dann alles und Du kannst Dich in Ruhe durchwurschteln.

Außerdem wurde Deine Frage bereits von einem anderen Mitglied von gutefrag.net beantwortet. ;)

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Das soll sicherlich heißen "unbeachtet" und nicht "unbedacht".

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Kann ein Vermieter eine 1 Zimmer Wohnung in eine 2 Zimmer Wohnung umändern und mehr Miete verlangen?

Hallo

Mein Vermieter war gerade hier er möchte meine 1 Zimmer Wohnung in eine 2 Zimmer Wohnung aufteilen da er dann ja mehr Miete bekommen wuerde.

Meine Wohnung besteht aus 50 qm ca Aufgeteilt in einen grossen Wohnraum und eine Kueche + Bad mit Dusche . Die Teilung wuerde dann so verlaufen das grosse Zimmer in der Mitte eine Trenwand bekämme und jeder ein Fenster hat, ich die grössere Hälfte und ein Zimmer zusätzlich eine Tuer und ich soll mich nun entscheiden welche Hälfte ich haben will bis morgen.

Da ich aber diese dann nicht Zahlen könnte da ich Harz4 bekomme und das Jobcenter die Miete von 372 Euro zahlt jeden Monat und er fuer 2 Zimmer Wohnungen generell 600 Euro nimmt egal wie gross möchte er mir in das zweite Zimmer auch direkt jemanden rein setzen der abends nur zum Schlafen da währe.

Da er jetzt Arbeitslos geworden ist klappt es wohl sonst mit der Finanzierung der Wohnungen nicht mehr die er hat und so will er alle 1 Zimmer Wohnungen hier im Haus umbauen lassen und warscheinlich auch weil ich aufgrund einer frueheren Wohnung noch Mietschulden bei ihm habe da diese das Jobcenter nach meiner Umschulung nicht mehr komplett bezahlt hat mir jemanden reinsetzen.

Daher meine Frage muss ich es zulassen das er meine Wohnung umbaut ich bin strikt dagegen vorallem auch wegen der vielen Möbel und sachen die ich habe ist es gar nicht möglich und es macht ehrlich gesagt auch keinen sinn diesen Raum umzubauen und meine zukuenftigen Vlogs währen dadurch auch gefährdet denn ich habe hier viel vor.

Auch könnte der andere gar nicht nachts schlafen denn da nehme ich ab und an mit anderen Videos auf und rede viel.

Umziehen kann ich nicht das Jobcenter wuerde einen neuen Umzug und eine neue Wohnung nicht befuerworten wohne hier erst seit Dezember.

Also die Frage muss ich denn umbau zulassen und wie kann ich mich verhalten wenn er morgen wieder kommt um das Bad zu machen und kann er was machen wenn ich nein sage und wenn ja was Ich freue mich auf eure Antworten

Danke

Mfg Trend4

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Du hast die Wohnung als Mieteigentum, hast einen bestehenden Mietvertrag.

Somit DARF der Vermieter da gar NICHTS daran ändern. Er darf zwar Modernisierungsmaßnahmen durchführen, doch selbst wenn er aus einem Zimmer 2 Zimmer aufteilen würde, so würde Deine gemietete Fläche immer dieselbe sein.

Denn die Miete bezieht sich auf den qm-Preis und nicht auf die Anzahl der Zimmer!

Die Mietspiegel zeigen sogar ganz gut auf, dass, je mehr Zimmer eine Wohnung hat bzw. je größer sie ist, in der Regel der qm-Preis sinkt.

Also nicht ins Bockshorn jagen lassen! Sag ihm dass dies nicht zulässig ist und wenn er dumm tut, geh zu einem Anwalt. Ein Beratungsgespräch ist dort in der Regel kostenlos.

Aber gib bloß nicht klein bei!!!

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Ich öffne die Kapseln, ziehe den Aludeckel ab und leere sie. Dann kommen Kapsel als auch Deckel in den gelben Sack. Im Übrigen ist die Tassimo für uns nur Übergangs- oder Reparaturlösung, wenn Vollautomat zur Reparatur oder bei uns im Garten, da wir da wenig Kaffee konsumieren.

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TEIL II

§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.

(2)
Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8
entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und
Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten
Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.

(3)
Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen
Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag
einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden
Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt,
müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den
Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren
ist.

(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der
Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in
Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem
technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

§ 12 Abweichende Regelungen

In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

    abweichend
    von § 11 Abs. 1 die Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage in den
    Einrichtungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 10 auf mindestens zehn
    Sonntage, im Rundfunk, in Theaterbetrieben, Orchestern sowie bei
    Schaustellungen auf mindestens acht Sonntage, in Filmtheatern und in der
    Tierhaltung auf mindestens sechs Sonntage im Jahr zu verringern,

2.
abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf
Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren oder Arbeitnehmer innerhalb
eines festzulegenden Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu stellen,

3.
abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3 in der Seeschiffahrt die den
Arbeitnehmern nach diesen Vorschriften zustehenden freien Tage
zusammenhängend zu geben,

4. abweichend von § 11 Abs. 2 die
Arbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben an Sonn- und
Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden zu verlängern, wenn dadurch
zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.

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So, ich hoffe, dass ich Dir hier ausführlich Auskunft geben kann, wobei Du im Prinzip selbst hättest googeln können.

Wir wissen hier zwar viel, aber nur ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kann Dir da wirklich DIE Auskunft geben, die Du brauchst, denn wir kennen weder Deinen Arbeitsvertrag noch ob es bei Euch einen Tarifvertrag gibt und was dieser besagt.

TEIL I § 2 Begriffsbestimmungen

(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.

(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.

(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.

(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.

(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die

    auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder

2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

§ 5 Ruhezeit

(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

§ 6 Nacht- und Schichtarbeit

(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.

(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.

(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn

a) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nachtarbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit gefährdet oder

b) im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, oder

c) der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann,

sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.

(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.

(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.

§ 7 Abweichende Regelungen

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

    abweichend von § 3

a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,

b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,

2. abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,

3. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,

4. abweichend von § 6 Abs. 2

a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,

b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,

5. den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

    abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,

2. die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,

3. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,

4. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.

(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.

(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.

(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

§ 9 Sonn- und Feiertagsruhe

(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.

(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.

(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.

§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden

    in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,

2. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,

3. in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,

4. in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,

5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen Veranstaltungen,

6. bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,

7. beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,

8. beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen, deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,

9. bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten,

10. in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,

11. in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,

12. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,

13. im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,

14. bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,

15. zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten,

16. zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.

(2) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit den Produktionsarbeiten beschäftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion nach Absatz 1 Nr. 14 zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern.

(3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien für bis zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden.

(4) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer zur Durchführung des Eil- und Großbetragszahlungsverkehrs und des Geld-, Devisen-, Wertpapier- und Derivatehandels abweichend von § 9 Abs. 1 an den auf einen Werktag fallenden Feiertagen beschäftigt werden, die nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Feiertage sind.

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Die Arbeitsrechtsschutz ist eine recht teure Versicherung.

Wenn Du Probleme diesbezüglich hast, kannst Du jederzeit zum zuständigen Arbeitsgericht gehen, die setzen dort mir Dir eine Klage auf, ohne dass Du einen Anwalt bemühen musst.

Die Richter der Arbeitsgerichte sind sowieso arbeitnehmerfreundlich eingestellt. ;)

Ich habe seit Jahren den Arbeitsrechtsschutz aus der Rechtsschutzversicherung rausgenommen, es geht auch ohne.

Aber bitte keinen Anwalt bemühen - der wird echt teuer.

Dazu gibt es die Beratungsstelle beim Arbeitsgericht, die Dich nichts kostet!

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Wenn Du noch nicht volljährig bist, darfst Du nicht mehr als 40 Stunden/Woche arbeiten (bis auf wenige Ausnahmen). Bist Du volljährig, muss der § 3 Arbeitszeitgesetz beachtet werden. Danach darf die werktägliche Arbeitzeit 8 Stunden nicht überschreiten. In Ausnahmen kann bis zu 10 Stunden gearbeitet werden. Da muss aber nach 24 Wochen oder 6 Monaten wieder ein Durchschnitt von max. 48 Wochenstunden erreicht werden. Der Samstag zählt auch zu den Werktagen.

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Nein, darf er nicht. Er kann Dir eine Änderungskündigung geben, ob Du diese dann annimmst und wie und ob er dann das Gehalt kürzen könnte, das kann Dir allerdings nur Dein Anwalt sagen. Außerdem schau in Deinem Arbeitsvertrag nach, ob da steht, dass Du auch anderweitig eingesetzt werden kannst. Das rechtfertigt dann nämlich keine Gehaltskürzung. Wie schon im ersten Kommentar: Sofort Anwalt aufsuchen!

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Es gibt hier echt sinnvolle, aber auch richtig überflüssige Antworten, denn warum wird überhaupt geantwortet mit "...ich glaube..."? Das hilft dem Fragenden nicht weiter!Hier ein Auszug:Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung bei ArbeitsunfähigkeitIst ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, hat er nach dem sog. Entgeltfortzahlungsgesetz einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber sein Entgelt für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, maximal jedoch für 6 Wochen, weiter zahlt.Diese Regelung ist zwingend, d.h. von ihr kann daher vertraglich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers (jederzeit jedoch zu seinen Gunsten) abgewichen werden.Voraussetzung für den Anspruch ist jedoch, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat. Dies ist insbesondere für die neueingestellten Arbeitnehmer wichtig.Nicht jede Krankheit führt allerdings gleich zur Arbeitsunfähigkeit, sondern nur solche Krankheiten, die den Arbeitnehmer daran hindern, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit auszuüben. So muss z.B. eine Heiserkeit bei einem Arbeitnehmer am Montageband noch nicht zwingend zur Arbeitsunfähigkeit führen, während eine Telefonistin ihre Arbeit wohl deswegen nicht mehr verrichten kann.Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht auch nur, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nicht verschuldet hat. Die Beurteilung, ob dem Arbeitnehmer nunmehr konkret ein Verschulden zum Vorwurf gemacht werden kann oder nicht, ist in der Praxis nicht immer einfach. Die Rechtsprechung hat hierzu zahlreiche Entscheidungen gefällt. Von einer verschuldeten Arbeitsunfähigkeit ist jedoch in der Regel immer dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer seine Gesundheit leichtfertig auf das Spiel gesetzt hat, z.B. bei Trunkenheit am Steuer, Nichtbeachtung der Gurtpflicht, Teilnahme an einer Schlägerei oder auch bei Ausübung einer besonders gefährlichen Sportart.- See more at: http://www.arbeitsrecht-ratgeber.de/arbeitsrecht/abwicklung/content_09.html#sthash.VKnotqKB.dpuf

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