Das ist so, weil die sog. "BRD" kein souveräner Staat ist.
Es fehlt der "BRD" u.A. an:
--1.Einem Staatsgebiet:--
nach Art.133 des Grundgesetzes, tritt der Bund in die Rechte und Plichten der Verwaltung des vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
--2.Einem Staatsvolk:--
Es fehlt an einer Staatsangehörigkeit -Bundesrepublik Deutschland-
Nach Art.116 des Grundgesetzes gilt als "Deutscher"...wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
Die Bezeichnung "deutsch" bei der Staatsangehörigkeit auf Personalausweisen ist völkerrechtlich unkorrekt, da es sich hierbei um die Bennenung der Nationalität handelt.
Das heißt, die "BRD" besitzt keine eigene Staatsangehörigkeit(Nachweise kann ich auf Anfrage erbringen).
--3.Einer Verfassung:--
Das Grundgesetz ist keine Verfassung, sondern wie von Carlo Schmid treffend benannt die „Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft“die ihr eigenes Ende in sich trägt: Art.146 GG
...Es verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt....
-Abschließend kann man sagen, daß auf allen Reisedokumenten ein Staatssiegel angebracht sein muß, deshalb ist auf der Außenseite des Reisepasses auch der Reichsadler zu sehen, innen aber der "Bundesadler"(andere Anzahl der Schwingen).
--Die "BRD" ist also kein souveräner Staat sondern ein alliiertes Besatzungskonstrukt mit eingesetzter Staatssimulation.
Deutschland jedoch ist ein souveräner Staat mit der völkerrechtlich korrekten Bezeichnung Deutsches Reich!
Das hat u.A. auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt(u. a. 2 BvL6/56, 2Bvfl/73 und 2 BvR373/83).
--Auszüge aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1973:
Die für diese Diskussion wichtigste Passage des Urteils lautet:
"Das Grundgesetz - nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! - geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art. 23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277]; 3, 288 [319 f.]; 5, 85 [126]; 6, 309 [336, 363]), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt "verankert" (BVerfGE 2, 266 [277]). Verantwortung für "Deutschland als Ganzes" tragen - auch - die vier Mächte (BVerfGE 1, 351 [362 f., 367]).
Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert (vgl. Carlo Schmid in der 6. Sitzung des Parlamentarischen Rates - StenBer. S. 70). Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich", -
in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings "teilidentisch", so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die Bundesrepublik umfaßt also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das ganze Deutschland, unbeschadet dessen, daß sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjekts "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt. Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich des Grundgesetzes" (vgl. BVerfGE 3, 288 [319 f.]; 6, 309 [338, 363]), fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland (vgl. Präambel des Grundgesetzes). Derzeit besteht die Bundesrepublik aus den in Art. 23 GG genannten Ländern, einschließlich Berlin; der Status des Landes Berlin der Bundesrepublik Deutschland ist nur gemindert und belastet durch den sog. Vorbehalt der Gouverneure der Westmächte (BVerfGE 7, 1 [7 ff.]; 19, 377 [388]; 20, 257 [266])."
Amerkung Art.23 GG a.F.:
Art.23GG (alte Fassung) wurde am 23.9.1990 ersatzlos aufgehoben, was zur Folge hat, daß das GG keinen Geltungsbereich besitzt, was gegen das Gebot der Rechtssicherheit verstößt und somit dieses Gesetz ungültig macht!
---Der im Präambel genannte Geltungsbereich besitzt, genau wie der Präambel selbst,kein rechtliches Gewicht, da es sich hier nur um ein Vorwort handelt.
---Das alles ist nur die Spitze des Eisbergs.
Bitte einfach fragen und hinterfragen.
Weitere Einzelheiten und Nachweise zu dem bereits angesprochenem Themengebiet liefere ich gerne auf Anfrage.
---!!!IMMER NEUGIERIG BLEIBEN!!!---