Hallo,

hier werden leider viele Sachen falsch dargestellt.

Grundsätzlich ist der Wohnungseinbruch gem. § 244 StGB unter Strafe gestellt. Hierbei handelt es sich um einen Qualifizierungstatbestand des Diebstahles gem. § 242 StGB. Dies bedeutet, dass neben dem Einbruch auch die Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache erfüllt sein muss.

Für die Beurteilung sind nun zweierlei Dinge wichtig.

  1. Kam es zur Wegnahme einer für den Täter fremden Sache? = Diebstahl nach 242 StGB.
  2. Ist der Täter zur Wegnahme in die Wohnung eingebrochen, eingestiegen oder eingedrungen? = Qualifizierung zu 244 StGB.

Einbrechen: ist das gewaltsame, nicht notwendigerweise substanzverletzende Öffnen oder Erweitern des Zuganges zu einem umschlossenen Raum.

Sind diese beiden Dinge erüllt, liegt ein vollendeter Wohnungseinbruch gem. §§ 242, 244 StGB vor. Es spielt dabei "keine" Rolle, ob die Tür, das Fenster wirklich beschädigt wurden!!

Musste der Täter die Tür nicht aufbrechen, da sie beispielsweise offen stand, und entwendete Gegenstände, liegt ein normaler Diebstahl gem. § 242 StGB vor.

Ist der Täter gewaltsam eingebrochen, entwendete aber keine Gegenstände, liegt ein versuchter Wohnungseinbruch gem. §§ 22,23,242,244 StGB vor.

Es kommt also auf das Einbrechen/Eindringen in eine Wohnung und auf die Wegnahme einer fremden Sache an. Ist beides erfüllt, ist die Tat vollendet. Sachbeschädigungen spielen hier keine Rolle.

Gruß

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Hallo,

wie bereits geschildert ist der Diebstahl von Strom gem. § 248c StGB unter Strafe gestellt. Somit muss die Polizei bei Kenntnisnahme ermitteln.

Aus praktischer Sichtweise wäre es jedoch sinnvoll, zunächst einen Fachmann zu Rate zu ziehen, der Ihnen die Vermutung bestätigt und dokumentiert. Womöglich kann dieser auch die entsprechende Wohnung herausfinden. Mit den gesammelten Informationen können Sie dann Anzeige bei der Polizei erstatten.

VG

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Hallo,

anhand deiner Schilderung ist davon auszugehen, dass du bei der Polizei Anzeige erstattet hast. Bei der Polizei wird dieser Vorfall im Kriminaldienst bei geschulten Jugendsachbearbeiter bearbeitet. Weiter könnte dieser Vorfall als häusliche Gewalt (Körperverletzung gem. § 223 StGB) eingestuft worden sein.

Die Körperverletzung ist rechtlich ein Antragsdelikt. Wird allgemein nur verfolgt, wenn das Opfer (also du) dies auch wollen. Jedoch kann die Staatsanwaltschaft eine Körperverletzung auch dann strafrechtlich verfolgen, wenn "öffentliches Interesse" besteht. Und bei häuslicher Gewalt oder Gewalt gegen Kinder/Jugendliche besteht nach herrschender Meinung "immer" öffentliches Interesse.

Fazit: Es wird in diesem Fall egal sein, ob du die Strafverfolgung möchtest oder nicht. Die Staatsanwaltschaft und die Polizei werden ermitteln. Ob es auch später zu einer Verurteilung kommt ist fraglich, wenn du und deine Mutter nicht vor Gericht aussagen werdet.

Jedoch sollte jedem klar sein, dass Gewalt in der Familie und vor allem gegen Kinder nicht toleriert werden darf!! Ich hoffe ihr werdet euch richtig entscheiden..

Gruß

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Geschenktes Geld nach Beziehungsende zurückverlangen?

Hallo liebe Leute,

Ich habe leider ein kleines Problem um muss nun eine Frage stellen.

Ich und meine Ex wahren etwas länger zusammen, für uns beide war es die Große erste Liebe. Nachdem sie wegziehen musste und mehr als 300 Kilometer von mir entfernt wohnte, und mein Finanzieller Status gleich 0 war. (3 Monate Arbeitslos dann Praktikant mit bezahlung von der Agentur für arbeit mit 216€ mntl) Und die Zugfahrten zu ihr teuer waren. Zahlte sie und/oder ihre Mutter die zugkosten. Diese zurückzuzahlen erschien mir natürlich unmöglich. Ich sagte ihr das auch so und sie meinte das ich es nicht zurückzahlen muss.

Nun ist schon seit ein paar Monaten schluss und ich sprach sie auf meine Materiellen dinge an die ich bei ihr gelassen habe. Sie Antwortete mir mit dem Vorwurf das ich 500€ Schulden bei ihr und ihrer Mutter habe und das Geld zurückzahlen soll.

Anscheinend hat sie jeden Cent den sie jemals für mich ausgegeben hatte zusammengerechnet und dann auf 500€ Geschätzt. Jetzt möchte sie es Gerichtlich einklagen, oder Droht mir jedenfalls damit. Aus Moralischer sicht würde ich ihr die Zugfahrtkosten die sie für mich bezahlt hat damit ich zu ihr komme(nochmal zum mitschreiben sie ist weggezogen) zurückzahlen

Da sie nun anscheinend weder zu kompromissen noch zu einem Normalen gespräch mit mir Bereit ist weis ich nicht ob die Moralischen werte, ihr das Geld zurück zu Zahlen, gerechtfertigt sind.

Nun was soll ich machen? Aus Logischen Gründen könnte ich ihr auch alles Vorwerfen, was ich an Geld als ich dann Praktikant war für sie ausgegeben habe. Doch das möchte ich nicht unbedingt machen.

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Hallo,

nach dem bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wurde dir das Geld freiwillig überlassen, somit ist ein sog. "Schenkungsvertrag" (kein Witz) zwischen euch entstanden. Dieser ist auch mündlich wirksam.

Nach dem BGB gibt es jedoch Ausnahmen, d.h. unter Umständen kann die Schenkung zurück verlangt werden:

-§ 528 BGB: Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

-§ 530 BGB Widerruf der Schenkung wegen Undanks

Ich denke wenn überhaupt käme hier der § 530 zur Geltung:

 530 Widerruf der Schenkung
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undankes schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

Was eine schwere Verfehlung im Detail bedeutet ist einzelfallabhängig und muss dann zivilgerichtlich entschieden werden. Allgemein kann man sagen, dass geschenkt nicht unbedingt geschenkt ist.

Fazit: Eine Klage "kann" in dieser Sache erfolgreich sein!

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Hallo,

weil es gesetzlich so geregelt ist:

-§ 21 StGB (Strafgesetzbuch!!) - Verminderte Schuldfähigkeit --> Herrschende Meinung bei etwa 2,00 Promille könnte eine Tat demnach gemildert werden

- § 20 StGB - Schuldunfähigkeit --> Herrschende Meinung ab etwa 3,00 Promille (Bei Tötungsdelikten 3,30 Promille).

Nun könnte man denken: Ok dann besaufe ich mich schuldunfähig und begehe dann Straftaten. Für Alkoholiker auch machbar. Wer ab genau dies tut, macht sich strafbar gem. § 323a StGB (Vollrausch). Jedoch nur, wenn er wegen der regulären Straftat (z.B. Körperverletzung) nicht bestraft werden kann, da möglicherweise Schuldunfähigkeit vorliegt oder dies nicht auszuschließen ist.

Gruß

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Anzeige wegen "geh doch nach Auschwitz"?

Vorab möchte ich sagen dass ich 14 bin und eine Privatschule besuche, Gestern sagte zu mir ein Schüler ich solle nach Auschwitz gehen Und da ich russe bin fühle ich mich bei sowas sehr beleidigt. Ich habe meinem Vater die Situation erklärt und er wollte ihn auch anzeigen, bis ich ihm erzählte dass er sich bei der Lehrerin entschuldigt hatte und er so etwas eigentlich garnicht sagen wollte und er es nicht so gemeint hat. (mein Vater denkt es wäre strafrechtlich nicht relevant wenn er sich doch entschuldigt hat) Jedoch fing er an mich in der Religions stunde wieder zu Mobben (Schulranzen getreten, Papier von meinem Tisch genommen und zerknittert, beleidigt.) Da ich so etwas von ihm gewohnt bin habe ich mich nicht weiter darüber aufgeregt und habe es meinem Lehrer gesagt der dann trotzdem nichts unternommen hat. Heute erfahre ich jedoch dass der junge und ein paar freunde von ihm behaupten: ich und eine Schulfreundin nehmen drogen. Das ganze geht sogar so weit dass sie unseren Lehrern anonyme Briefe und Emails schreiben damit wir von der schule fliegen. Ich habe noch nie drogen genommen und sie auch sicher nicht. Das bewegt mich auch zur anzeige da die Lehrer den Jungen nie bestrafen.

Natürlich wollte er sagen ich soll nach auschwitz gehen und hat das auch so gemeint, hat dann aber um keinen Ärger zu bekommen behauptet er meinte es nicht so. Mein Vater will den Jungen jetzt doch nicht anzeigen weil er sich ja entschuldigt hat, er findet er sollte erst mit den Lehrern reden. Da aber schon oft wegen dem Thema Mobbing mit meinen Lehrern geredet wurde und nie eine Lösung gefunden wird und meine Eltern dann meinen die Lehrer regeln schon alles obwohl nichts passiert. Was soll ich tun? alleine zur Polizei gehen oder vielleicht doch lieber warten was meine Eltern am Montag sagen?

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Hallo,

eins vorweg. Nur weil hier einige das Handeln des im Sachverhalt beschriebenen Störers für nicht so schlimm befinden, musst du dir noch lange nicht alles gefallen lassen.

Erster Ansprechpartner ist natürlich die Schule/Klassenlehrer, sowie deine Eltern. Solche Dinge können oftmals ohne Polizei oder Strafverfolgung geklärt werden.

So nun zum rechtlichen:

1. Eine Strafanzeige kann prinzipiell "jeder" erstatten! Denn dies stellt quasi nur eine Mitteilung einer möglichen strafbaren Handlung an die Polizei dar. Die Polizei ist "verpflichtet" bei vorliegendem Anfangsverdacht Ermittlungen einzuleiten!

2. Von der Strafanzeige abzugrenzen ist der "Strafantrag". Bestimmte Delikte werden nur verfolgt, wenn die geschädigte Person (in diesem Fall "du") dies auch wirklich will. Einen Strafantrag darfst du jedoch als Minderjähriger "nicht" alleine stellen (beschränkt geschäftsfähig).

3. Der von dir beschriebene Schüler könnte folgende Straftaten begangen habe: -Beleidigung aufgrund rassistischer Äußerungen (§ 185 StGB); -Üble Nachrede oder Verleumdung aufgrund der Verbreitung unwahrer Tatsachen wie z.B. Drogenbesitz (§§ 186, 187 StGB).

Fakt ist aber, dass die von mir genannten Delikte alle "reine Antragsdelikte" sind. Das bedeutete sie werden nur mit Strafantrag verfolgt. Un den darfst du alleine "nicht" stellen

Gruß


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Hallo,

wurde die Polizei verständigt? Hat man deine Personalien festgehalten? Hat man dir ein Hausverbot erteilt? Wurde dir von dem Ladendetektiv eine Straftat (Ladendiebstahl) vorgeworfen.

Rechtlich gesehen bist du mit 14 Jahren "kein" Kind mehr und damit strafmündig und damit nach dem Strafgesetzbuch belangbar (in Verbindung mit dem Jugendgesetz. D.h. du kannst angezeigt werden!

Auch der Diebstahl von Ware im Wert von 7€ erfüllt das Delikt des Ladendiebstahls (genauer Diebstahl geringwertiger Sachen gem. § 248a StGB). Dies wird jedoch nur verfolgt, wenn das Geschäft in dem du geklaut hast, dies auch wirklich will. Darum meine oben gestellten Fragen an dich.

Mögliche Folgen: Sollte es wirklich zu einer Anzeige kommen, wird nicht viel passieren. Du wirst dich vielleicht in Absprache mit deinen Eltern und Staatsanwaltschaft entschuldigen müssen oder irgendeine kleine Auflage bekommen (im sog. "Diversionsverfahren"). Weiter wirst du im polizeilichen Informationssystem gespeichert. Auch in einem möglichen Führungszeugnis könnte dies auftauchen. Aber das alles ist Spekulation, solange man nicht weiß, ob eine Anzeige erstattet wurde.

Gruß

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Hallo,

ich habe es so verstanden:

Ein Zockerkollege hat dir die Daten eines Freundes gegeben. Du hast sie angenommen und die Passwörter geändert. Der reguläre Besitzer, welcher keine Ahnung davon hatte, wollte die Daten zurück und du hast sie ihm nicht gegeben.

Wenn dies der Wahrheit entspricht könnte der Zockerkollege sich strafbar gem. § 202a StGB (Ausspähen von Daten) gemacht haben. Sofern der Kollege den Account quasi gehackt hat.

Ist dies der Fall und hast du die Daten mit diesem Wissen angenommen, dass der Freund des Zockers keinen Zugang mehr hat, so könntest du dich wegen Datenhehlerei gem. § 202d StGB strafbar gemacht haben.

Bitte beachten, das soll "keine" rechtliche Subsumtion darstellen. Dafür ist der Sachverhalt zu informationslos und nicht eindetig genug. Zumindest sollte man an die Strafbarkeit der beiden Paragraphe denken, wenn bestimmte Tatbestandsmerkmale erfüllt sein sollten sollten.

Gruß

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Hallo,

zu Beginn wäre es interessant wie und in welcher Form die Wohnung durchsucht wurde. Eine Durchsuchung mittels richterlichem Beschluss erfolgt bestimmt "nicht", weil ein Nachbar Cannabisgeruch wahrgenommen hatte, sondern weil seit längerem ein Strafverfahren gegen deinen Freund läuft.
Doch das ist Spekulation.

Faktisch wurden 3,6 Gramm Cannabis sichergestellt. Dies stellt eine Straftat wegen des Besitzes von Betäubungsmittel gem. §§ 1,3,29 BtMG dar. Dabei handelt es sich um eine geringe Menge (In Niedersachsen bis 6 gr.).

Die Folgen sind dem § 29 BtMG zu entnehmen: "Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft..."

Besaß dein Freund das Cannabis nur zum Eigenverbrauch in "geringen Mengen" und ist nicht davon auszugehen, dass er Handel treibt oder weiteres BtM besitzt (Schuld gering, kein öffentliches Interesse), so kann die Staatsanwaltschaft gem § 31a BtMG von der "Strafverfolgung" (Keine Anklage) absehen. Auch das Gericht kann bei gleichen Voraussetzungen von einer Bestrafung absehen (siehe § 29 Absatz 5 BtMG).

Eine genaue Prognose ist aufgrund der geringen Informationen nicht möglich. Ich gehe eher davon aus, dass die Wohnung wegen Verdacht des Drogenhandels durchsucht wurde und die 3,6 gr. "kein" Zufallsfund waren.

Wichtig: Die Polizei ist gem. § 2 Abs. 12 StVG (Straßenverkehrsgesetz) dazu verpflichtet den Besitz von BtM der Führerscheinstelle mitzuteilen. Deinem Freund droht somit eine medizinische Untersuchung, im schlimmsten Fall der Verlust des Führerscheins.

Gruß


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Hallo,

ein gehörloser Verkehrsteilnehmer genießt keine Sonderbehandlung im Straßenverkehr. Ganz im Gegenteil ist er verpflichtet noch deutlich aufmerksamer das Straßengeschehen zu beobachten und vorausschauender zu fahren.

Gem. § 35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Polizei oder Rettungsdienst Sonderrechte in Anspruch nehmen. D.h. unter gewissen Umständen dürfen sie sich über die gesetzlichen Normen im Straßenverkehr hinwegsetzen.

§ 38 der StVO regelt die Wegerechte:

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

Es muss also der konkrete Einzelfall betrachtet werden. Fuhr das Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn in die Kreuzung ein und hätten alle Verkehrsteilnehmer das Einsatzfahrzeug wahrnehmen müssen, so verursachte nicht das Einsatzfahrzeug den Unfall. Sonder- und Wegerechte bedeuten jedoch nicht, dass  jede Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr ignoriert werden darf. Besonders an Kreuzungen muss zur Not auch angehalten werden, wenn die Situation unübersichtlich oder nicht gut einsehbar ist.

Man kann nicht pauschal sagen, wer abstrakt Verursacher wäre. Der konkrete Einzelfall muss betrachtet werden.

Gruß

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Hallo,

hier ist zu beachten, ob das Abtasten/Durchsuchen der Kleider/Taschen auf freiwilliger Basis geschieht.

Diese Regelung der Schule funktionieren nur mit der Mitwirkung der Schüler. Lässt ein Schüler ("egal", ob Junge oder Mädchen) das oberflächliche Abtasten freiwillig (ohne Zwang/Nötigung) zu, so stellt dies keinen Eingriff dar. Man bedenke hier, dass Grundgesetze in erster Linie Abwehrrechte gegenüber dem Staat bedeuten (z.B. Polizei)!

Ein guter Vergleich könnte der Diskothekenbesuch sein. Auch hier wird man oft abgetastet oder es werden die Taschen durchsucht. Dies wird von "Privatpersonen" durchgeführt. Eine rechtliche Ermächtigung gibt es genauso wenig, wie an der Schule! Jedoch sagt die Diskothek: "Ohne Durchsuchung kommst du hier nicht rein". Und die Schule wird ebenfalls bei Unfreiwilligkeit Sanktionen verhängen.

Fakt ist aber, dass ein Lehrer (Privatperson) keine "zwangsweise" Durchsuchung durchführen darf! Genauso darf ein männlicher Lehrer keine weibliche Schülerin durchsuchen, wenn sie das ablehnt. Grundrechte besitzen auch Kontrollfunktionen gegenüber Privatpersonen. Der Lehrer macht sich unter Umständen sogar strafbar (Nötigung, Körperverletzung, Beleidigung auf sexueller Grundlage...).

Sollte ein Schüler nicht freiwillig zustimmen liegt es an der Schule Konsequenzen daraus zu ziehen. Aber eine zwangsweise Durchsuchung verstößt gegen das Strafgesetzbuch!

Gruß

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Außerhalb der erlaubten Zeit (Silvester) ist das Zünden von Feuerwerkskörpern nach dem Bundessprengstoffgesetz verboten! Weiter stellen die Handlungen Ruhestörungen dar Beides sind Ordnungswidrigkeiten, welche Bußgelder zur Folge haben können!

Die Polizei kann, insbesondere zur Nachtzeit, natürlich alarmiert werden! Zu Beachten ist, dass dringendere Einsätze immer Vorrang haben.

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Hallo,

Zeugen müssen nicht den Diebstahl unmittelbar beobachtet haben. Es reicht schon "Zeuge vom Hören/Sagen" zu sein. Solltest du jemanden kennen, der ihn beim Prahlen des Diebstahls gehört hat, ist er Zeuge im Verfahren... Sofern du Anzeige bei der Polizei erstattest und diese Personen als Zeuge benennst.

Eine Anzeige bei der Polizei kostet nichts. Und wenn du wirklich bestohlen wurdest, ist das nur dein gutes Recht. Die Ermittlungen führt die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (Polizei). Der Beschuldigte wird vernommen, gibt die Tat vllt. zu. Man weiß es nicht...

Zivilrechtliche Ansprüche haben mit einer Strafanzeige nichts zu tun. Da könnte eine anwaltliche Beratung hilfreich sein oder einfach simples Abwarten, ob der gestohlene Gegenstand im Rahmen des Verfahrens nochmal auftaucht.

Gruß

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Was tun gegen Falschparker und Raser?

Hallo, ich wohne in der Hofer Innenstadt. Und mich regt etwas tierisch auf. Die Stadt Hof verkauft monatliche Parkscheine für die öffentlichen Parkplätze. Ich kaufe mir jeden Monat einen solchen Ausweis. Allerdings ist es jetzt schon sehr oft vor gekommen, dass ich trotz allem keinen Parkplatz bekommen habe. Nicht zuletzt weil immer wieder irgendwelche Leute sich ganz frech über 2 Parkplätze stellen. Dabei aber nur für einen Platz zahlen. Was kann man da machen??

2. Problem. Hier in der Innenstadt rasen manche Fahrer wie die Bekloppten. Erst vor nem viertel Jahr hat einer der Raser genau vor meinem Wohnzimmerfenster die Kontrolle über das Farzeug veloren und ist auf den Bürgersteig gegen einen Baum geknallt.. (also wirklich eine Lebensgefährliche Sache). Hinzu kommen ständig (vor allem fast an jedem Wochenende) Huppkonzerte weil irgend eine Hochzeit ist. Von den ganzen fahrenden Diskotheken gar nicht erst zu sprechen! Habe mich schon bei der Stadt Hof und der Polizei beschwert. Diese gaben sogar zu, dass ihnen diese Probleme durch andere Anwohner bereits bekannt wären. Unternommen wird dagegen aber nicht im geringsten etwas. Ich schlug vor in der Innenstadt fest installierte Blitzer aufzustellen oder zumindest häufiger Kontrollen durchzuführen. Bis jetzt ist aber absolut gar nichts passiert. Ich warte schon jedes Mal wenn ich quietschende Reifen höre, darauf das mal ein Auto bei uns ins Haus rein kracht.. Ich finde den momentanen Zustand wirklich unerträglich.. aber nichts passiert.. kann man da etwas machen??

Danke für eure Antworten..

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Hallo,

da ihr euch bisher überwiegend über die faule Polizei beschwert habt, muss ich mich da mal einmischen.

Problem 1 behandelt schlicht Falschparker und eine nervige Parksituation. Problem 2 beinhaltet Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts.

Nun mal ganz allgemein gehalten. Wenn von der Polizei gesprochen wird, meint man fast immer den Polizeivollzugsdienst (Die zuständige Landespolizei). Deren primäre Aufgabe ist die Gefahrenabwehr und die Strafverfolgung. Deine Schilderungen beziehen sich auf gefahrenabwehrrechtliche Aspekte. Ein Falschparker, der nicht gerade eine Feuerwehrzufahrt zuparkt, ist kein Grund für sofortiges Einschreiten von Polizeivollzugsbeamten. Originär zuständig ist die "Ortspolizeibehörde", d.h. die Stadt/Kommune. Deren zuständige Behörde ist das Ordnungsamt, "nicht" die Landespolizei. Diese ist nur zuständig, wenn die Abwehr der Gefahr durch die originär Stelle nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist. Ein Falschparker ist keine Gefahr, die durch die Landespolizei abgewehrt werden müsste. Wende dich an die Stadt/Ordnungsamt! Die Polizei leitet solche Beschwerden oft nur weiter und das völlig zurecht. Anders sieht es aus, wenn das Ordnungsamt "nicht" im Dienst ist.

Zu dem zweiten Problem ist auch primär die Stadt zuständig. Diese muss prüfen, ob verkehrssichernde Maßnahmen getroffen werden müssen. Jedoch beschäftigt sich auch die Landespolizei mit solchen Fragen. Demnach kann es nicht verkehrt mit einem offenen Brief Stellung zu der Situation zu beziehen und der "Verkehrspolizei", welche sich im Regelfall mit Verkehrssicherheit beschäftigt, zu senden.

Zum Abschluss sei nochmal erwähnt: Die (Landes-)Polizei ist im Sinne der Eilkompetenz (andere Behörden sind nicht schnell genug) bei vielen Gefährdungslagen (u.U. auch Falschparker) erstzuständig. Dies ist aber einzelfallabhängig und nicht unbedingt auf die von dir beschriebenen Probleme übertragbar!

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Trunkenheit am Steuer in der Probezeit unter 21 Jahren?

Hallo, Nach einer Feier am 09.04. wurde ich auf dem Nachhauseweg mit einer Freundin von der Polizei angehalten, wegen Trunkenheit am Steuer. Ein Zeuge hätte gesehen, wie ich Schlangenlinien gefahren sein solle und auf der Straße einfach stehen geblieben bin und Rückwärts auf der Straße gefahren bin. Ich habe 0,7 gepustet. Ich bin 19 Jahre alt und noch in meiner Probezeit. Und es ist mein ersten Drogendelikt. Darauf hin hat der Polizist mein Auto durchsucht und Cannabis beim Beifahrersitz gefunden worauf hin er auch meine Tasche, mein Kofferraum und etc. durchsucht hatte. In meiner Tasche hat er dann nochmal eine Cannabis Knolle gefunden. Die meines Wissens als Eigenbedarf gelten könne, weil es unter 7g war. Ich habe zu dem Zeitpunkt bzw. an dem Tag kein Cannabis zu mir genommen. Des weiteren gehörte das Gras nicht mir. Ich war auf einer Feier, dort wo meine Tasche im freiem rum stand und jeder das Cannabis rein tun hätte können. Der Polizist war sehr unfreundlich, als ich ihn darauf hingewiesen hatte, dass er nicht einfach so mein Auto durchsuchen dürfte, fing er an mich anzuschreien. Meine Freundin hat vor Ort eine Zeugen Aussage machen müssen und der Polizei gesagt, dass sie nicht gesehen hätte dass ich Schlangenlinien gefahren bin und ich bin mir auch sehr sicher, dass ich nicht Schlangenlinien gefahren bin. Des weiteren solle ich mehrere Fahrzeuge behindert haben, als ich rückwärts gefahren bin. Was aber nicht stimmt. Weil keine Autos hinter mir gewesen waren. Ich habe nun einen Brief bekommen, indem steht, dass mir der Führerschein vorläufig entzogen wird. Und als Gründe wurden halt die Sachen genannt, die ich vorhin geschrieben hatte. Allerdings wurde in dem Brief auch noch gesagt, dass sie keine Aussage von mir benötigen, weil der Polizist mich angeblich schon befragt hätte, was aber nicht stimmt. Ich glaube nicht das der Polizist alles richtig angegeben hat und eventuell Dinge einfach hinzugefügt hat. Denn als er uns angehalten hatte, machte der Polizist schon eine Bemerkung wie:,, Es richtig hier ganz schön nach Alkohol im Auto", obwohl im Auto kein Alkohol getrunken wurde. Ich glaube der Polizist hat die Sachlage schlimmer aussehen lassen, als sie wirklich ist.

Nun zu meiner Frage: Was soll ich Ihrer Meinung nach machen? Welche Strafe würde auf mich zukommen? Und soll Ich die Sachlage richtig darstellen oder ist das nicht nötig, denn ich weiß nicht ob der Polizist, dass aufgenommen hat, dass das Gras nicht mir gehört?

Danke für Antworte. Bitte nur hilfreiche.

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Hallo,

es wurde jetzt schon einiges über Fahrverbot und "Bußgelder" geschrieben.

Ganz wichtig ist diese Aussage des Fragestellers: "Ich habe nun einen Brief bekommen, indem steht, dass mir der Führerschein vorläufig entzogen wird."

Dies bedeutet es besteht der Vorwurf gem. Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB. Mit 0,7 Promille befindest du rechtlich in der relativen Fahruntauglichkeit. Nun kommen mehrere Faktoren hinzu. Im Fahrzeug roch es nach Alkohol (durchaus normal, wenn vorher konsumiert wurde. Dafür muss "nicht" im PKW getrunken worden sein), weiter wurden Schlangenlinien beobachtet. Diese als "Ausfallerscheinungen" zu wertende Faktoren begründen den Verdacht einer "Straftat"!

Die 500 € Bußgeld sowie ein Fahrverbot werden hier "nicht" angewendet. Es droht ein Strafverfahren mit einer möglichweise deutlich höheren Gelstrafe, sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis (mindestens 6 Monate).

Durch den Verdacht des Mischkonsums (Drogen und Alkohol) könnten sich die Folgen verschlimmern. Weiter ist zu beachten, dass der Fragesteller eine Anzeige wegen Drogenbesitz (§ 29 BtMG) bekommt. Das Gericht kann später von einer Bestrafung eventuell absehen (geringe Menge). Die Polizei wird gem. § 2 Abs. 12 StVG Meldung an die Fahrerlaubnisbehörde machen. Die weitere Entscheidung ob und wann der Führerschein wieder ausgehändigt wird (unabhängig von der gerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis), obliegt der Fahrerlaubnisbehörde (Aufbauseminar, MPU etc.)

Gruß

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Hallo,

rechtlich gesehen schließe ich mich meinen Vorrednern an. Du musst bei der Polizei nicht erscheinen. Weiter besitzt du als Beschuldigter im Strafverfahren ein Aussageverweigerungsrecht. Hierzu sei noch anzumerken: Selbst wenn du eine Aussage machst, kannst du sie vor Gericht widerrufen. Macht wenig Sinn, geht aber und ist nerviger Alltag.

Jetzt zur Praxis. Du hast betrunken einen Polizisten beleidigt. Ich denke der Sachverhalt war etwas "härter", als die Frage erscheinen lässt. Denn viele Beleidigungen werden von Polizisten nicht mehr beanzeigt. Weiter wird es Zeugen der Beleidigung geben und wenn es nur der Streifenpartner des Polizisten ist. Gibt es genug Zeugen deiner verbalen Handlung bringt es dir nichts zu der Vorladung "nicht" zu erscheinen. Es würde aber definitiv für dich sprechen, wenn du erscheinst, Reue zeigst und sich entschuldigst. Auch was eine mögliche Strafe angeht.

Gruß

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Hallo,

die Antwort ergibt sich aus dem § 127 Abs. 1 StPO. Demnach darf "jedermann" eine Person festhalten, wenn sie bei einer Straftat auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird.

Voraussetzungen hierfür (Festnahmegründe) sind:

a) Fluchtverdacht: Beispiel: Personalien des Täters sind bekannt, aber er hat keinen festen Wohnsitz

b) Identität des Täters ist nicht bekannt oder kann nicht festgestellt werden.

Dann darf die Person bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten werden

Wichtig!!: Ist die Identität der Person bekannt (Geschädigter kennt den Täter) und gibt es keine Anzeichen einer möglichen Fluchtgefahr, darf die Person "nicht" festgehalten werden. Warum? Weil der Festnahmezweck die "Ermöglichung der Strafverfolgung" ist! Diese ist auch möglich, wenn die Identität des Täters feststeht! Rechtswidriges Festhalten könnte eine Nötigung, Körperverletzung oder Freiheitsberaubung darstellen!

Gruß

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Hallo,

rechtlich gesehen besteht gegen "ihn" der Verdacht der Beleidigung (§185 StGB) und der Körperverletzung (§223 StGB). Beide Delikte sind Antragsdelikte, werden demnach nur verfolgt, wenn du/deine Schwester Anzeige erstatten.

Gegen dich besteht der Verdacht der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223, 224 StGB), da du die Verletzung mittels eines gefährlichen Werkzeuges (Glas) verursacht hast.

Sollte er Anzeige erstatten. ist dir/euch dringendst zu empfehlen ihn ebenfalls anzuzeigen und einen Anwalt einzuschalten.

Im späteren Verfahren wird dann ermittelt, ob deine Handlung (Schlag gegen den Störer) durch das Notwehrrecht (§ 32 StGB) abgedeckt war und du damit "nicht" rechtswidrig gehandelt hast. Schließlich wolltest du einen Angriff gegen deine Schwester abwehren. Problematisch könnte hierbei jedoch die Verwendung des Glases sein, welche jedoch als "Notwehrexzess"-Handlung (§§ 33 StGB) bewertet werden könnte, was wiederum zu keiner Strafe führe sollte.

Tipp: Lass dich schleunigst anwaltlich beraten! Erstatte dann Anzeige bei der Polizei!

Gruß

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Guten Tag,

die Antwort ergibt sich aus:

§_67 StZVO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern

Dort heißt es in Abs. 2:

"Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein"

Dies bedeutet, ein Fahrrad darf sich ohne lichttechnischen Einrichtungen überhaupt nicht im Straßenverkehr bewegen. Sollte Ihr Licht tatsächlich bei Nacht kaputt gegangen sein, so hätten Sie nicht weiter fahren dürfen! Da in dieser Situation aber wohl niemand sein Fahrrad geschoben hätte und es schlicht Pech war, dass Sie von der Polizei gesehen wurden, sollten Sie das Bußgeld einfach annehmen. Natürlich können Sie die Zahlung verweigern oder versuchen sich zu erklären, aber Sie werden da "keine" Chance haben.

Mfg.

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Guten Tag,

Die Antwort ergibt sich aus § 48 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Dort heißt es in Absatz 3:

"(3) Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 8a auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nachweis der Fahrberechtigung dient.

Die Bescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen.

3In der Bescheinigung sind die zur Begleitung vorgesehenen Personen namentlich aufzuführen. 4Auf Antrag können weitere begleitende Personen namentlich auf der Prüfungsbescheinigung nachträglich eingetragen werden."

D.h. Die Bescheinigung "muss" im Original im Fahrzeug mitgeführt werden!

Mfg.

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