Außerhalb der erlaubten Zeit (Silvester) ist das Zünden von Feuerwerkskörpern nach dem Bundessprengstoffgesetz verboten! Weiter stellen die Handlungen Ruhestörungen dar Beides sind Ordnungswidrigkeiten, welche Bußgelder zur Folge haben können!

Die Polizei kann, insbesondere zur Nachtzeit, natürlich alarmiert werden! Zu Beachten ist, dass dringendere Einsätze immer Vorrang haben.

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Hallo,

rechtlich gesehen schließe ich mich meinen Vorrednern an. Du musst bei der Polizei nicht erscheinen. Weiter besitzt du als Beschuldigter im Strafverfahren ein Aussageverweigerungsrecht. Hierzu sei noch anzumerken: Selbst wenn du eine Aussage machst, kannst du sie vor Gericht widerrufen. Macht wenig Sinn, geht aber und ist nerviger Alltag.

Jetzt zur Praxis. Du hast betrunken einen Polizisten beleidigt. Ich denke der Sachverhalt war etwas "härter", als die Frage erscheinen lässt. Denn viele Beleidigungen werden von Polizisten nicht mehr beanzeigt. Weiter wird es Zeugen der Beleidigung geben und wenn es nur der Streifenpartner des Polizisten ist. Gibt es genug Zeugen deiner verbalen Handlung bringt es dir nichts zu der Vorladung "nicht" zu erscheinen. Es würde aber definitiv für dich sprechen, wenn du erscheinst, Reue zeigst und sich entschuldigst. Auch was eine mögliche Strafe angeht.

Gruß

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WennSie ihn anonym anzeigeb, wird auch hier im Normalfalle die Staatsanwaltschaft ein Verfahren einleiten und die Ermittlungspersonen (Polizei) werden in dieser Sache ermitteln, d.h. die betroffene Person zur Vernehmung einladen usw...

Denn auch einer anonymen Meldung muss nachgegangen werden.

Da Sie der Polizei als wichtigen Zeugen dienen könnte, wäre es natürlich immer ratsam eine persönliche Anzeige zu machen.

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Guten Tag,

zunächst sollten Sie im Sinne einer Stufenfolge überlege, welche Optionen Sie haben:

-Terapie -Betreuer usw.

Nur damit Sie wissen, dass so etwas gibt: Die Polizei kann eine Person gemäß dem Unterbringungsgesetz zwangseinweisen lassen, wenn ein Arzt eine "Fremd- und Eigengefährdung", die Person betreffend, attestiert! Dies ist aber keine Maßnahme. welche einfach mal so vorgenommen werden kann, sondern dazu gehören massive Anhaltspunkte, dass die Person sich selbst oder andere gefährdet. Aus Ihrem Sachverhalt geht dies "nicht" hervor!! Somit können aus polizeilicher Sicht keine Maßnahmen getroffen werden!

Mfg.

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