Hallo,
hier werden leider viele Sachen falsch dargestellt.
Grundsätzlich ist der Wohnungseinbruch gem. § 244 StGB unter Strafe gestellt. Hierbei handelt es sich um einen Qualifizierungstatbestand des Diebstahles gem. § 242 StGB. Dies bedeutet, dass neben dem Einbruch auch die Wegnahme einer fremden, beweglichen Sache erfüllt sein muss.
Für die Beurteilung sind nun zweierlei Dinge wichtig.
- Kam es zur Wegnahme einer für den Täter fremden Sache? = Diebstahl nach 242 StGB.
- Ist der Täter zur Wegnahme in die Wohnung eingebrochen, eingestiegen oder eingedrungen? = Qualifizierung zu 244 StGB.
Einbrechen: ist das gewaltsame, nicht notwendigerweise substanzverletzende Öffnen oder Erweitern des Zuganges zu einem umschlossenen Raum.
Sind diese beiden Dinge erüllt, liegt ein vollendeter Wohnungseinbruch gem. §§ 242, 244 StGB vor. Es spielt dabei "keine" Rolle, ob die Tür, das Fenster wirklich beschädigt wurden!!
Musste der Täter die Tür nicht aufbrechen, da sie beispielsweise offen stand, und entwendete Gegenstände, liegt ein normaler Diebstahl gem. § 242 StGB vor.
Ist der Täter gewaltsam eingebrochen, entwendete aber keine Gegenstände, liegt ein versuchter Wohnungseinbruch gem. §§ 22,23,242,244 StGB vor.
Es kommt also auf das Einbrechen/Eindringen in eine Wohnung und auf die Wegnahme einer fremden Sache an. Ist beides erfüllt, ist die Tat vollendet. Sachbeschädigungen spielen hier keine Rolle.
Gruß