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Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) § 14 Verhalten der Fahrgäste:
(1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
(2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt,

9.Tonrundfunk- oder Fernsehrundfunkempfänger sowie Tonwiedergabegeräte zu benutzen.

https://www.gesetze-im-internet.de/bokraft_1975/__14.html

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Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) § 14 Verhalten der Fahrgäste:
(1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
(2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt,

9.Tonrundfunk- oder Fernsehrundfunkempfänger sowie Tonwiedergabegeräte zu benutzen.

https://www.gesetze-im-internet.de/bokraft_1975/__14.html

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Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) § 14 Verhalten der Fahrgäste:
(1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
(2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt,

9.Tonrundfunk- oder Fernsehrundfunkempfänger sowie Tonwiedergabegeräte zu benutzen.

https://www.gesetze-im-internet.de/bokraft_1975/__14.html

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Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) § 14 Verhalten der Fahrgäste:
(1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
(2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt,

9.Tonrundfunk- oder Fernsehrundfunkempfänger sowie Tonwiedergabegeräte zu benutzen.

https://www.gesetze-im-internet.de/bokraft\_1975/\_\_14.html

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Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) § 14 Verhalten der Fahrgäste:
(1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
(2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt,

9.Tonrundfunk- oder Fernsehrundfunkempfänger sowie Tonwiedergabegeräte zu benutzen.

https://www.gesetze-im-internet.de/bokraft_1975/__14.html

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Laut "Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)":

§ 8 Verhalten im Fahrdienst.

(1) Das Betriebspersonal, das im Fahrdienst oder zur Bedienung von Fahrgästen eingesetzt ist, hat sich rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten.
(3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist dem im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonal untersagt,
4. während der Beförderung von Fahrgästen: Übertragungsanlagen, Tonrundfunkempfänger oder Tonwiedergabegeräte zu anderen als betrieblichen oder Verkehrsfunk-Hinweisen zu benutzen.
https://www.gesetze-im-internet.de/bokraft\_1975/\_\_8.html


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Laut "Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)":

§ 8 Verhalten im Fahrdienst.

(1) Das Betriebspersonal, das im Fahrdienst oder zur Bedienung von Fahrgästen eingesetzt ist, hat sich rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten. 
(3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist dem im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonal untersagt, 
4. während der Beförderung von Fahrgästen: Übertragungsanlagen, Tonrundfunkempfänger oder Tonwiedergabegeräte zu anderen als betrieblichen oder Verkehrsfunk-Hinweisen zu benutzen.
https://www.gesetze-im-internet.de/bokraft\_1975/\_\_8.html

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Laut "Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)":
§ 8 Verhalten im Fahrdienst.
(1) Das Betriebspersonal, das im Fahrdienst oder zur Bedienung von Fahrgästen eingesetzt ist, hat sich rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten.
(3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist dem im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonal untersagt,
4. während der Beförderung von Fahrgästen: Übertragungsanlagen, Tonrundfunkempfänger oder Tonwiedergabegeräte zu anderen als betrieblichen oder Verkehrsfunk-Hinweisen zu benutzen.

https://www.gesetze-im-internet.de/bokraft\_1975/\_\_8.htm



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Gesetze - Beförderungsbedingungen (Fahrgäste):

§4 Verhalten der Fahrgäste, (2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt, 8. Tonwiedergabegeraete oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen.

Im PDF-Dokument (siehe: "Downloads zum Thema: Tarif- und Beförderungsbedingungen") des Verkehrsverbund Niedersachsen/Bremen (VBN) zu lesen. Gilt so in der Art überall in Deutschland!

https://www.vbn.de/tickets/tarifbestimmungen-befoerderungsbedingungen-und-tarifplan.html

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Gesetze - Beförderungsbedingungen (Fahrgäste):

§4 Verhalten der Fahrgäste, (2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt, 8. Tonwiedergabegeraete oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen.

Im PDF-Dokument (siehe: "Downloads zum Thema: Tarif- und Beförderungsbedingungen") des Verkehrsverbund Niedersachsen/Bremen (VBN) zu lesen. Gilt so in der Art überall in Deutschland!

https://www.vbn.de/tickets/tarifbestimmungen-befoerderungsbedingungen-und-tarifplan.html

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Gesetze - Beförderungsbedingungen (Fahrgäste):

§4 Verhalten der Fahrgäste, (2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt, 8. Tonwiedergabegeraete oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen.

Im PDF-Dokument (siehe: "Downloads zum Thema: Tarif- und Beförderungsbedingungen") des Verkehrsverbund Niedersachsen/Bremen (VBN) zu lesen. Gilt so in der Art überall in Deutschland!

https://www.vbn.de/tickets/tarifbestimmungen-befoerderungsbedingungen-und-tarifplan.html

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Befoerderungsbedingungen (Fahrgaeste):
§4 Verhalten der Fahrgäste, (2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt, 8. Tonwiedergabegeraete oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen.

Im PDF-Dokument (siehe: "Downloads zum Thema: Tarif- und Beförderungsbedingungen") des Verkehrsverbund Niedersachsen/Bremen (VBN) zu lesen. Gilt so in der Art überall in Deutschland!


https://www.vbn.de/tickets/tarifbestimmungen-befoerderungsbedingungen-und-tarifplan.html


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Sonstige Links (Zwangsläufig in Kommentare verteilt):

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Habe noch vergessen zu Schreiben das, dass Lupenfenster immer am oberen Bildschirmrand angeheftet ist und etwa 1/12 der Bildschirmhöhe beansprucht. Die Piktogramme werden bei jeden neuen Systemstart weiter nach unten geschubst, was erst seit dem ich Win 7 Habe auftritt und ich muss sie jedes mal wieder entsprechen höher setzen.

Der selbe Effekt passiert allerdings auch wenn ich die Bildschirmlupe Schliesse und wieder neustarte. Das war unter Win XP nicht so.

Habe es schon mit einer vielzahl anderer Lupen Tools ausprobiert, die mir bisweilen alle noch mehr auf die Nerven gehen.

Kann mir da jemand Bitte weiterhelfen !!!

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Das Tool "OneLoupe" kommt dieser eigenschaft ziemlich nahe, erzeugt allerdings ein Rechteckigen bereich um den Mauszeiger.

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