Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) § 14 Verhalten der Fahrgäste:
(1) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
(2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
9.Tonrundfunk- oder Fernsehrundfunkempfänger sowie Tonwiedergabegeräte zu benutzen.
https://www.gesetze-im-internet.de/bokraft_1975/__14.html