Da das Auto gestohlen wurde, kann es nicht gem. §935 BGB nicht gutgläubig erworben werden. Das Eigentum verbleibt hier also beim ursprünglichen Eigentümer. Auch wenn du eingetragen bist und auch sonst davon nichts wusstest. Dieser kann es auch wieder herausverlangen.
Du hast aber einen Anspruch auf Herausgabe des gezahlten Geldes gegen den Verkäufer (Aus Rücktritt) und einen Anspruch auf Schadensersatz.