Anmeldung bei der Fahrschule rechtlich gesehen...
Rechtlich gesehen liegt doch ein Kaufvertrag vor, oder? Der eine zahlt das Geld und übernimmt ne Pflicht, der andere übernimmt ne Dienstleistungspflicht , indem er ihn unterrichtet und ihm beim Fahren hilft.
Im BGB hab ich auch nichts genaueres unter Fahrschule gefunden. Also ist es doch dann der 433er , oder? Bin noch relativ neu in dem Bereich , deshalb bin ich mir da auch nicht so ganz sicher. Und wenn ein Vertrag zwischen einer Person und dem Fahrlehrer zustanden gekommen ist und die Person dem Kurs absagt, wie müsste man dann begründen dass der Vertrag dann nicht wirksam wird? Oder braucht man da nichts genaueres schreiben?
Danke