Hallo,
schade was hier für falsche Antworten gegeben werden. Selbst die "Expertenawort" ist leider falsch. Um ein wenig Licht ins dunkle zu bringen, werde ich die Sache mal richtig stellen.
Zu aller erst ist hier von "normalen" Krankengeld und "Kinderkankengeld" zu unterscheiden. Die Antworten beziehen sich alle auf das Krankengeld, welches der Versicherte nach 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit erhält.
In der Frage wird aber folgender Satz formuliert: "Eine Person hat sich beim Arbeitgeber krank gemeldet, weil das Kind krank war (zwecks Betreuung)" -- Somit kann es sich nur um Kinderkrankengeld handeln!!
Das Kinderkrankengeld (KiKG) wurde am 01.01.2015 durch eine Gesetztesänderung refomiert. Dies sollte die Berechnung für den Arbeitgeber und die Krankenkasse leichter machen.
Das KiKG beträgt 90 % vom ausgefallenem Nettoentgelt, sofern nicht in den letzten 12 Monaten vor der Erkrankung Einmalzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) gezahlt worden sind. Ist dies der Fall beträgt das KiKG 100 % vom ausgefallenem Nettoentgelt.
In diesem Fall wurde der Krankenkasse für die ausgefallenen Tage ein Nettoentgeld von 130 € bescheinigt. Somit beträgt das KiKG bei 90 % = 117 €. Nach Abzug von Beiträgen kann da unter umständen ein Betrag von 100,00 € bei rum kommen. (Beiträge rechne ich jetzt nicht noch aus)
-> vgl. § 45 SGB V
Das Krankengeld muss in der Steuererklärung als Entgeltersatzleistung angegeben werden. Dies unterliegt jedoch der Steuerfreiheit.