Bis eben hätte ich diese Frage mit einem klaren "ja" beantwortet; denn ich war der Meinung, dass die Herstellung von Arzneimitteln, sofern sie nicht zur (medizinischen) Verwendung vorgesehen sind, keinen besonderen Auflagen unterliegt. Jetzt bin ich aber im AMG auf diesen Passus gestoßen:
§ 8 Verbote zum Schutz vor Täuschung
(1) Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, die
- durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert sind [...]
§ 95 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer [...]
3a. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 73 Abs. 4 oder § 73a, Arzneimittel oder Wirkstoffe herstellt, in den Verkehr bringt oder sonst mit ihnen Handel treibt [...]
Das dürfte ja wohl auf jede Synthese zutreffen, die nicht unter GMP-Bedingungen mit Edukten nach Ph. Eur. etc. pp. stattfindet. Dann bliebe nur die Frage, ob es sich bei Aspirin nach AMG in jedem Fall um ein Arzneimittel handelt:
§ 2 Arzneimittelbegriff
(1) Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,
-
die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder
a) die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen [...]
Hmpf! Bitte sagt mir, dass ich irgendwas übersehen habe. Das kann ja irgendwie nicht angehen. Wie man durch kurzes Googlen feststellen kann, handelt es sich dabei um einen beliebten Schülerversuch. Auch ich habe ihn vor ein paar Jahren in der Oberstufe durchführen müssen.