Wir waren im Jahr 2001 auf Teneriffa im Vorort La Paz von Purto de la Cruz (also im Norden Teneriffas) in einem RIU Holtel, was es dort leider nicht mehr gibt. La Paz hat uns sehr gefallen, weil es sehr weitläufig ist und verkehrsberuhigt. Such doch dort mal nach einem schönen Hotel. Und wenn das Wetter im Norden mal nicht so gut sein sollte, fährst du mit einem Mietwagen einfach in den Süden :-))
Die Frist läuft ab Grundstückskauf. Die Errichtung des Gebäudes hat keinen Einfluss auf den Beginn der Spekulationsfrist. Siehe dazu auch das BMF-Schreiben vom 05.10.2000 (BStBl. I 2000 Seite 1383). Dein Fall ist das dort in Textziffer 9 beschriebene Beispiel.
Was Graffix schreibt, ist grundsätzlich möglich, allerdings wird das Finanzamt im Falle der vollen Zuordnung des Festnetzanschlusses zum Unternehmensbereich bzw. des vollen Vorsteuerabzugs aus den Festnetzkosten unter Umständen einen Einzelverbindungsnachweis verlangen. Dieser ist meines Wissens kostenlos. Es empfiehlt sich also, für den Festnetzanschluss einen Einzelverbindungsnachweis zu vereinbaren.
Ja. Der Vorsteuerabzug ist in § 15 UStG geregelt. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG sind gegeben, wenn die Leistung an den Unternehmer für sein Unternehmen bewirkt -ausgeführt- worden sind und dem Unternehmen die Rechnung oder Gutschrift vorliegt. Vorsteuerabzugsbeträge fallen damit als absetzbar grundsätzlich in den Voranmeldungszeitraum, in dem Sie dem Anspruchsberechtigten in Rechnung gestellt worden sind (BFH vom 10.05.1990, BFH/NV 1991,201).
Der EuGH hat diese Auffassung bestätigt (EuGH vom 29.04.2004, BFH/NV Beilage 2004, 229)
Unter Hinweis auf den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer ist danach der Vorsteuerabzug (Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie) für den Erklärungszeitraum vorzunehmen, in dem beide nach Art. 18 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind
also
Besitz einer Rechnung und
Bewirken einer Lieferung oder Leistung
Der Vorsteuerabzug aus Bewirtungskosten ist unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG (Rechnung, Leistung für das Unternehmen usw.) zu gewähren, soweit es sich um angemessene und nachgewiesene Aufwendungen des Unternehmers handelt. Somit bleiben hinsichtlich der Bewirtungsaufwendungen nur die nach der allgemeinen Verkahrsauffassung unangemessenen Aufwendungen vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Die durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 in § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG -entsprechend dem ertragssteuerlich in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG enthaltenen Abzugsverbot bei den Betriebsausgaben- eingeführte Regelung zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs in Höhe von 30 % der angemessenen bewirtungsaufwendungen steht nicht im Einklang mit den Vorschriften der 6. EG-Richtlinie und musste daher aufgehoben werden. Das hatte der BFH bereits mit Urteil vom 10.2.2005 V R 76/03, BStBl. 2005 II S. 509 entschieden. Nunmehr hat der Gesetzgeber durch Art. 7 Nr. 15 a JStG 2007 mit Wirkung vom 19.12.2006 den Ausschluss vom Vorsteuerabzug an die durch Rechtssprechung bereits geänderte Rechtslage angepasst. Langer Rede - kurzer Sinn. Voller Vorsteuerabzug aus angemessenen betrieblichen Bewirtungskosten und KEINE KÜRZUNG UM 30 % für die USt. Das, was meine beiden Vor-Kommentatoren verfasst haben, ist nicht mehr aktuell !!
In die Voranmeldung für das 1. Quartal 2007 gehören bei Sollversteuerung alle Umsätze, die im 1. Quartal 2007 erbracht worden sind und alle schon vereinnahmten Anzahlungen auf noch nicht erbrachte Umsätze. Auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung oder das Rechnungsdatum kommt es in keinem Fall an. Bei vom FA genehmigter Istbesteuerung kommt es in jedem Fall ausschließlich auf die Vereinnahmung des Erlöses an.
Es gilt das Abflussprinzip des § 11 EStG (sofern der Gewinn durch Einnahme- Ueberschussrechnung ermittelt wird). Die Aussage stimmt also nur fuer Gewinnermittlungen im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG. Im Falle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 UStG (Bilanzierung) ist die Umsatzsteuer erfolgsneutral. Freiberufler ermitteln allerdings in der Regel ihren Gewinn durch Einnahme- Ueberschussrechnung.
P.S.: Eine ordnungsgemäße Kleinunternehmerrechnung muss -wie jede andere Rechnung- auch die Steuernummer oder die USt-Id-Nr. des Unternehmers beinhalten (es reicht eines von beiden). Außerdem einen Hinweis auf § 19 UStG, weil ja keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Weitere Unterschiede zu "normalen Rechnungen" existieren nicht.
Rechnungen mit ausgewiesener Vorsteuer muessen immer in der Umsatzsteuererklärung fuer das Kalenderjahr geltend gemacht werden, in dem sie dem Unternehmer zugegangen sind. Man kann also nicht einfach eine Rechnung aus dem Jahr 2005 erst in 2006 geltend machen. Ob man eine vergessene Rechnung bzw. Vorsteuer nachreichen kann, hängt davon ab, ob die betreffende Umsatzsteuererklärung noch unter dem Vorbehalt der Nachpruefung steht, d.h. ob ein entsprechender Änderungsantrag nach § 164 AO noch möglich ist.
Ob jemand Kleinunternehmer ist oder nicht, richtet sich ausschließlich nach seinen Einnahmen, das ist der nach § 19 Abs. 3 UStG berechnete Gesamtumsatz (brutto). Maßgebend fuer das Jahr 2007 ist der Vorjahresumsatz (also der Umsatz des Jahres 2006). Lagen die Einnahmen des Jahres 2006 nicht ueber 17.500 Euro (brutto), ist grundsätzlich Kleinunternehmereigenschaft gegeben (es sei denn, es wurde in einem der Vorjahre auf die Kleinunternehmerregelung wirksam verzichtet). Völlig uninteressant fuer die Frage der Kleinunternehmerregelung ist der Gewinn oder die Einkunftsart (selbständig, freiberuflich, gewerblich, V+V).
Hallo Nemesis! Wir reden hier von der Option zur Steuerpflicht im Sinne des § 9 UStG. Da gibt es keine Bindungswirkung von 5 Jahren. Es gilt vielmehr das Prinzip der sogenannten Einzeloption, d.h. der Vermieter entscheidet fuer jeden einzelnen Umsatz neu, ob er auf die Steuerbefreiung verzichtet. Wenn Monatsmieten vereinbart sind, kann also monatlich neu entschieden werden, ob eine Option beibehalten wird oder nicht. Optiert werden kann allerdings in der Tat nur dann, wenn der Leistungsempfänger (Mieter) zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das Finanzamt erstattet im Falle der Option die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten bzw. Renovierungskosten des steuerpflichtig vermieteten Gebäudes bzw. Gebäudeteils. Fuer das FA ist die Verwendungsabsicht entscheidend, d.h. falls man beabsichtigt, steuerpflichtig zu vermieten, hat man die Absicht nachzuweisen (Zeitungsinserate usw. aufbewahren). Der Vorsteuerabzug wird vom FA allerdings -ggfs. zeitanteilig- zurueckgefordert, wenn sich innerhalb des Ueberwachungszeitraums des § 15a UStG von 10 Jahren (bei Gebäuden) eine Änderung in der vorsteuerabzugsberechtigten Nutzung ergibt. Insofern sollte man nicht 5 Jahre, sondern sogar 10 Jahre bei steuerpflichtiger Vermietung bleiben. Das ist aber keine Pflicht. Den 5-Jahreszeitraum gibt es nur beim Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19) bzw. der Option zur Regelbesteuerung. Das ist aber ein anderes Thema.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist nur steuerfrei, wenn sämtliche folgende Voraussetzungen erfuellt sind: 1. Warenbewegung von einem EG-Land in ein anderes EG-Land 2. Der Kunde ist ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit gueltiger USt-Identifikationsnummer, die nicht identisch ist mit dem Abgangsland der Ware 3. Es exitieren Buch- und Belegnachweise (Lieferscheine-Speditionsnachweise usw.) aus denen sich der Bestimmungsort der Ware ergibt
Mit der USt-Id-Nr. weist der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland bzw. Land der USt-Id.Nr. nach. Nur dadurch ist die Lieferung des leistenden Unternehmers steuerfrei.
Der leistende Unternehmer muss außerdem noch eine Zusammenfassende Meldung beim Bundeszentralamt fuer Steuern abgeben. Darin hat er die Bemessungsgrundlage sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern jeder einzelnen i.g.Lieferung anzugeben.
Die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung hat vierteljährlich zu erfolgen.
Wenn die Warenbewegung nicht in Deutschland beginnt oder der in Rechnung gestellte Umsatz keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung darstellt, kann der Umsatz in Deutschland auch als nicht steuerbar zu beurteilen sein. Dann entsteht ggfs. im Ausland ausländische Umsatzsteuer. Die Rechnungslegung hat in solchen Fällen nach ausländischem Recht zu erfolgen. GGfs. ist dann ausländische USt in Rechnung zu stellen. GGfs schuldet aber auch der Leistungsempfänger die ausländische Steuer.