Bevor hier noch wer anfängt mit "Sonderrechte können nur von Eisatzfahrzeugen in Anspruch genommen werden", lest bitte den Beitrag von Reiswaffel87. Das ist die einzig richtige Antwort auf diese Frage. Sonderrechte dürfen nicht mit Sondersignalen verwechselt werden. Sondersignale sind blaues Blinklicht und Martinshorn. Diese verschaffen dem Einsatzfahrzeug ein Wegerecht, heißt Vorfahrt vor anderen Verkehrsteilnehmern. Allerdings nur, wenn beide gleichzitig eingeschaltet sind. Blaues Blinklicht alleine dient lediglich dem Absichern der Einsatzstelle oder als Zugehörigkeitszeichen zu einer Kolonne. Allerdings sollte ich einem Einsatzfahrzeug, dass sich mir nur mit Blaulicht schnell nähert trotzdem Platz machen, auch wenn ich weiß, dass ich dazu rein rechtmäßig nicht verpflichtet bin.
Im LBKG RP ist jedoch verankert, dass in Einsatzsituationen von Angehörigen der Hilfsorganisationen (z.B. Feuerwehr) von §35 der STVO (s. Beitrag von Reiswaffel87) abgewichen werden darf, sprich man darf mit dem Privat-PKW Sonderrechte in Anspruch nehmen, solange man sich und andere nicht gefährdet (ich schätze, in den anderen Bundesländern ist es genauso). Zu diesen Sonderrechten zählen: Parken im Parkverbot, Halten im Halteverbot, Befahren einer Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Überfahren roter Lichtsignale (Ampeln). Wichtig ist, dass man dabei immer die Verhältnismäßigkeit der Mittel betrachtet. D.h. für eine Katze auf dem Baum jage ich nicht mit 80 Sachen durch die Stadt. Diese oben aufgezählten Ordnungswidrigkeiten bleiben immernoch als solche zu verstehen. Sie werden allerdings nicht geahndet, wenn man beweisen kann, dass man auf der Fahrt zum Gerätehaus Sonderrechte in Anspruch genommen hat. Allerdings ist hier auch irgendwo ein Limit. Es ist nicht gerechtfertigt, mit 130 durch die Stadt zu blasen.
Die Warnblinkanlage dient der Warnung anderer Verkehrsteilnehmer vor Pannenfahrzeugen oder sonstigen Hindernissen. Gerne falsch gemacht: Die Warnblinkanlage darf auch nicht mal eben zum Entladen eingeschaltet werden.
Dass man Sonderrechte in Anpruch nimmt kann man den anderen Verkehrsteilnehmern nicht wie Wegerechte durch optische oder akustische Signale anzeigen. Deshalb: Noch umsichtiger Fahren als sonst!!
Wie es in deinem Fall jetzt aussieht kann ich dir jedoch nicht sagen. Wenn dein Stiefvater auch in der Feuerwehr ist und somit selbst zum Einsatz fährt, kann er Sonderrechte in Anpruch nehmen. Ist er selbst allerdings kein Mitglied der Feuerwehr, kann die Rechtsfrage hier schwierig sein. Ich denke, er kann dann keine Sonderrechte in Anpruch nehmen, da dies nur von Feuerwehrangehörigen getan werden darf. Er ist dann jedoch nur der Fahrer und der haftet. Deswegen warte damit, bis du 18 bist und selbst fährst. Dann bist du auf der sicheren Seite.
An alle anderen: Wenn ihr nicht genau darüber Bescheid wisst, lasst das Antworten hier doch einfach bleiben. Diese zahlreichen falschen Antworten nutzen hier keinem etwas.