Gerichtsvollziehertermine sind immer unangenehm, weil unerfahrene nicht wissen´, was auf sie zukommt. Nun wenn man Schulden gemacht, und es versäumt hat diese zu begleichen, wird einem dieser Weg nicht erspart bleiben. Nun Wenden sich Gläubiger bei denen du Schulden gemacht hast, an Gerichtvollzieher, die das einziehen sollen, was du deinen Gläubigern schuldest. Beim Gerichtsvollzieher kannst du nur eine Eidesstattliche Versicherung umgehen, wenn du die Schulden sofort begleichst. Kannst du das nicht, musst du angeben wo du arbeitest, wieviel du verdienst, deine Bankverbindungen angeben und noch vieles mehr. Im warsten Sinne des Wortes " die Hose runter lassen "!  Wenn man Schulden hat, empfiehlt es sich ein " P-Konto " bei seiner Hausbank einrichten zu lassen, bedeutet, du bekommst von deiner Hausbank keinen Kredit, solange du das Konto hast. Bedeutet aber auf der anderen, das niemand das Konto Pfänden darf. Bei deinem Arbeitgeber ja.

Eine abgegebene Eidesstattliche Versicherung ist 3 Jahre lang in der Schufa gespeichert.

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Natürlich darfst du kein Loch in die abgehängte Decke sägen, das wäre Sachbeschädigung und kann im Falle deines Auszuges sehr teuer werden, wenn es repariert wird.

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Was den zugesicherten Kellerraum betrifft, so kannst du die Miete mindern, weil du dafür bezahlst. Gerüche so sie nicht überhand nehmen, müssen hingenommen werden. Was das spucken betrifft, so kannst du daswohl kaum verbieten, denn es gehört zum Leben wie das Atmen. Gerüche und Spucke sind sogenannte " Bekleiderscheinungen "!. Alle 3 aufgeführten Punkte rechtfertigen keine fristlose Kündigung. Du musst dich also an die 3 Monatsfrist deiner Kündigung halten, sonst könntest du in Regress genommen werden.

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Wenn man schon gezwungen war/ist eine Insolvenz durch zu ziehen, weil man hohe Schulden hat, dann ist es eine Dummheit neue Schulden zu machen. Und dann noch mit der Inkassofirma eine Ratenzahlung zu vereinbaren??. Schulden die du während der " Wohlverhaltensphase" machst, für die musst du voll und ganz gerade stehen. Sie gefährden zwar nicht die Insolvenz, aber damit begibst du dich in eine neue Abhängigkeit die aus dem Ruder laufen können und du dabei die Kontrolle verlieren kannst. Sollte das geschehen, kannst du dich nicht mehr auf deine Insolvenz berufen und musst dafür die volle Verantwortung übernehmen. Was die Insolvenz betrifft, so hast du keine zweite Chance!

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In der Tat kannst du Geld sparen, indem du dein Essen von zuhause ins Geschäft mit nimmst. Somit musst du nicht mehr in die Kantine und auch nicht mehr auf dem Weg zur Schule Geld ausgeben. Das sind etwa 150,- Euro die du sparen kannst. Selbst das Geld bei Amanzon kannst du dir sparen, es gibt andere Möglichkeiten! Selbst bei der Handyrechnung kannst du sparen. Füher ( vor 20 Jahren ) hatten nur Geschäftsleute Handys, aber das waren damals solche Kästen die bis zu 3,5 Kilogramm gewogen haben. Ich habe selbst ein Handy und das wird nur für den Notfall gebraucht ( prepaid - ohne Vertrag ), das bedeutet, das ich nur rund 3 Euro im Monat ausgebe! Geld einzusparen ist einen Willensfrage.

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Vermieter droht mit Klage

Hallo, hier geht es mal wieder um unseren vermieter. Gesagt werden muss vorher, das wir zum 1.12. ausziehen und ich echt froh bin wenn das endlich vorbei ist. Also, die Kurzfassung: Anfang des jahres hatten wir in unserem 6 Familien Haus (alle den selben vermieter) mindestens 8 Mal Wasser im Keller die letzten 6 Mal mit Fäkalien was ein wohnen in dem haus fast unmöglich gemacht hat da es soooo gestunken hat. erst nach Mietminderung aller Parteien wurde was gemacxht und auch der Kot aus dem Keller entfernt. Seit dem Zeitpunkt kommt auch immer aus unserer badewanne und dusche wenn die Spülmaschine läuft oder in der Küche Wasser angemacht wird, Wasser das nicht mehr abläuft und zudem noch das Abwasser aus der Spülmaschine (inkl. Essensreste) und zudem auch Fäkalien, was durch die ganze Wohnung stinkt. Das Wasser läuft dann nicht mehr ab und so stehen die Essensreste und die Fäkalien stundenlang da drin. Duschen ist nur noch möglich wenn man auf einen hohen Hocker steht und dann auch nur ca. 2 Minuten denn sonst läuft alles aus der Dusche raus. Das alles weiß unser Vermieter und wurde durch den DMB auch aufgefordert das abzustellen - Mietkürzung usw. Dann hat er eine Handwerkerrechnung nicht bezahlt, so haben wir (auch mit Rückspr. DMB) die Miete einbehalten und damit die rechnung bezahlt (war fast genau 2 MM hoch - nach Abzug Mietminderung sogar etwas höher). Unser vermieter hat auf keinen der Briefe auch nur reagiert, auch nicht auf unsere Kündigung (trotz Aufforderung das er uns Bestätigung zusenden soll) und heute liegt ein Brief im briefkasten, wir hatten die letzten Mieten gar nicht oder nur teilweise bezahlt und er fordere uns auf zu zahlen sonst wird er gerichtliche schritte einleiten! Gestern haben wir ihm aber schon einen Brief geschcikt, das wir aufgrund der mehrfach angemahnten Mängel und der tatsache das wir nicht mehr richtig duschen oder baden können und aufgrund des geruchs bei den Termperaturen dauerhaft die Fenster auflassen müssen, die Miete zurückbehalten bis er die Mängel besteitigt hat (was er bis zu unserem Auszug sowieso nicht machen wird) . Falls es uns wirklilch vor gericht zerrt - hat er eine Chance und können wir die Miete zurückbehalten? Beim Mieterbund habe ich leider erst in 4 Wochen einen termin und bei mir liegen die Nerven blank! Und habe ich die Möglichkeit potenzielle Nachmieter bei der Wohnungsbesichtigung (auch in der Anwesenheit des Vermieters) zu warnen??? Danke für eure Antworten!

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Sollte der Sachverhalt so sein, wie du ihn beschrieben hast, so bist du lediglich nur berechtigt die Miete angemessen zu mindern ( 20% - 25% ). Jedoch wenn du 2 Monatsmieten nicht bezahlst, ist das ein Kündigungsgrund.

BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt. (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. BGB § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels (1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen. (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn 1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder 2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist. BGB § 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält. BGB § 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter (1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt. (2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, 1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen, 2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder 3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.

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Die Abgabe de EV kann nur nach Ablauf von 3 Jahren erneut vorgenommen werden. In deinem Fall hast du bereits die EV Juli 2011 abgegeben. Das bedeutet für dich im Klartext, das du dem neuen Gläubiger das Aktenzeichen mitteilen musst, unter der du die EV abgeben musstest mit Datum der EV - Abgabe. Dann brauchst du die EV nicht erneut abgeben, sondern erst wieder 2014. Noch weitere Fragen???? Wenn du dir die Mühe gemacht hättest im Internet nach der Lösung zu deinem Problem zu suchen beispielsweise bei Google unter der Eingabe " Fristen für die Abgabe der EV " , dann hättest du die Anwort gleich gehabt, so wie ich das auch immer mache, wenn ich eine schnelle Anwort suche!

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Ich würde alle Zahlungen die in Verbindung mit dem Ex im Zusammenhang stehen einfrieren und unverzüglich bei der Polizei Strafanzeige erstatten, wegen Betrug und Unterschlagung. Ich würde bei der Polizei alle Sachverhalte schildern und unter Umständen eine Hausdurchsuchung beim Ex veranlassen, um eventuelle Beweise zu sichern.

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Nun ich kann dir keinen Ratschlag erteilen, aber ich kan dir sagen was ich tun würde als Eigentümer. Als Eigentümer hast du die selben Rechte, wie ein Gas oder Stromlieferant. Wenn dein Mieter die gelieferte Energie ( Strom - Gas ) nicht bezahlt, hast du das Recht diese abstellen zu lassen durch örtliches Fachpersonal ( Elektriker - Gasinstallateur). Zunächst solltest du einen Schlosser beauftragen ein Schloss mit entsprechendem Schließzylinder einbauen zu lassen, und beim Einbau solltest du dabei sein, denn der Einbau dauert rund eine halbe Stunde. Zeitlich solltest du ein Einbau des neuen Schlosses mit der anschließenden Gasabstellung ( Handwerker für Gas ) bestellen, der anschließend den Gashahn abstellt.

Da du mehrfach die Bezahlung der Energieversorgung angemahnt hast, ohne Erfolg, kannst du dich in jedem Fall auf das Bürgerliche Gesetzbuch berufen.

BGB § 19 Abs.2 GVV

Für den Fall des Zahlungsverzugs enthalten die Rechtsverordnungen in § 19 Abs. 2 und 3 StromGVV (siehe unten) praktisch gleich lautende Bestimmungen zu den Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung und vor allem zur praxisrelevanteren Liefersperre.

Danach darf die Versorgung (erst!) eingestellt werden,

  • wenn ein fälliger Anspruch von mindestens 100 Euro (frühestens 2 Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung) angemahnt wurde, 
    
  • wenn die Liefersperre angedroht wurde, wobei eine Verbindung von Sperrandrohung und Mahnung zulässig ist (entspricht der Praxis) und 
    
  • die gesetzliche Nachfrist von 4 Wochen ab Zugang der Sperrandrohung ungenutzt verstreicht. 
    
  • Außerdem ist nach § 19 Abs. 2a der Beginn der Unterbrechung drei Werktage im Voraus anzukündigen. 
    

Mögliche Interventionsmöglichkeiten:

Verhindern kann der Schuldner die drohende Liefersperre

  • durch Zahlung bzw. Stundungs- und Ratenzahlungsarrangement (dazu 3.1) 
    
  • indem er die Voraussetzungen der sogen. "Verhältnismäßigkeitsklausel" darlegt oder 
    
  • indem er die Übernahme d. Energieschulden durch das Sozialamt bzw. das Jobcenter err
    

In jedem Fall ist darauf zu achten, das zwischen der Mahnung in Verbindung mit der Energieversorgung und an Ankündigung der Energieeistellung eine Frist von 4 Wochen eingehalten werden müssen, sonst kann du belangt werden. Ist diese Frist erfolglos verstrichen, hast du das Recht zur Sperrung.

Zur Zeit haben wir ein mildes Klima ( keine Heizperiode ) daher ist es vertretbar die Energieversorgung abzustellen. Anders würde es sich gestalten, wären die Außentemperaturen im Minusbereich, was aber nicht der Fall ist.

Ich hoffe dir mit diesem Rat geholfen zu haben???

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Mietmängel nach Einzug festgestellt

Hallo liebe Community,

ich wohne seit etwa 1 1/2 Monaten in einer Wohnung. Bei der Besichtigung war diese noch eingerichtet, wodurch ich manche Mängel nicht festgestellt habe.

Da wären zum einen kleine Schäden im Laminat (lag ein Teppich drüber), nicht funktionierende Steckdosen und eine merkwürdig tapezierte Wand, wo in der Ecke eine herausstehende Verhärtung ist (hab ich nur im bestimmten Lichteinfall festgestellt).

Bei der Übergabe hat der Vermieter keine Mängel eingetragen. Durch meinen damaligen Stress hab ich auch nichts festgestellt.

Kann und sollte ich die Mietmängel jetzt noch melden? Ich möchte nicht unbedingt, dass sie beseitigt werden, da es sich ja eher um optische Mängel handelt (ausgenommen die Steckdose). Jedoch habe ich etwas Angst, dass ich sonst das Laminat beim Auszug auswechseln soll.

Zudem wollte ich fragen, ob eine extrem unhygienische und verdreckte Küche auch als Mietmangel gilt. (Küchenschränke sind instabil und fallen auseinander, da sie anscheinend aus beliebigen Einzelteilen gefertigt wurden (verschiedene Schrauben usw.) Fugen und Steckdosen sind bis zur Unkenntlichkeit mit Dreck bedeckt, hinter und unter den Schränken hat sich anscheinend der Schmutz von mehreren Jahren angesammelt). Den Backofen kann und will ich dadurch nicht nutzen. Eine Reinigung habe ich übrigens versucht. Der Schmutz ist aber teilweise ins Material eingezogen.

War alles ein wenig dumm und naiv von mir, allerdings ist es die erste eigene Wohnung :(

Beste Grüße und danke für alle Antworten

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Nachräglich festgestellte Mängel, die vorher nicht zu erkennen waren, weil die Wohnung noch möbliert war, müssen dem Vermieter unverzüglich mitgeteilt und zur nachgebesserung aufgefordert werden. Dazu sollte man dem Vermieter eine angemessene Frist einräumen. Da du erst seit kurzem in der Mietwohnung wohnst, empfehle ich eine nachbesserungsfrist von 6 Wochen, die du dem Vermieter einräumen solltest.

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Rechtschreibung scheint nicht gerade deine Stärke zu sein wie mir scheint! Eine Eidesstattliche Versicherung kann man nicht abschließen wie beispielsweise ein Rechtschutzversicherung. Eine Eidesstattliche Versicherung wird nur dann fällig, wenn du einen Berg Schulden hinterlassen hast und der Gläubiger die Offenlegung deiner finanziellen Verhältnisse einfordert, um für seinen Mandanten die offenen Forderungen eintreiben zu können, beantragen Rechtsanwälte die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung um feststellen oder einschätzen zu können, ob und in wie weit du deine Schulden begleichen kannst oder nicht. Eine Eidesstattliche Versicherung wird nur dann beantragt, wenn du eine Vielzahl an Mahnungen und Zahlungsaufforderungen ignoriert hast, ohne dem Abhilfe zu leisten.

Die Folgen der Eidesstattlichen Versicherung und bereits der Termin zur Abgabe dieser sind nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Sie müssen sich im Vorfeld darüber im klaren sein, was mit der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung verbunden ist und eventuell was auf Sie zukommen kann. Dafür müssen Sie sich Ihrer persönlichen Situation genau bewusst sein.

Vorladung zu einem Termin – eidesstattliche Versicherung So ist bereits die Vorladung zu einem Termin für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eine ernste Angelegenheit, die Sie ebenso behandeln sollten. Denn falls Sie zu diesem Termin unentschuldigt nicht erscheinen hat der Gläubiger die Möglichkeit einen Haftbefehl gegen Sie zu veranlassen.

Vermögensverzeichnis Das Vermögensverzeichnis welches Sie bei der eidesstattlichen Versicherung erstellen müssen, muss wahrheitsgemäß und vollständig sein. Das gesamte Verfahren dient letztendlich dazu Gläubigern in Ihre Vermögensverhältnisse Einblick zu gewähren (um z.B. Kenntnis von Arbeitgebern oder Konten für weitere Pfändungsmöglichkeiten zu erlangen). Vergessen Sie etwas auch nur fahrlässig in diesem Vermögensverzeichnis anzugeben, handelt es sich bereits um eine Straftat, die bis zu einem Jahr Haft bedeuten kann! Deswegen sollten Sie bei der Erstellung der Eidesstattlichen Versicherung höchste Sorgfalt walten lassen und sich nicht durch einen Gerichtsvollzieher, der nach einer erfolglosen Pfändung gleich die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung fordert, drängen lassen.

In diesem Fall können Sie die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung erstmal verweigern und können diese später abgeben. Denn Fahrlässigkeit wird bestraft!

Angaben – falsch oder vergessen Angaben, die nicht fahrlässig vergessen oder fälschlich abgegeben wurden, können bis zu drei Jahren Haft bedeuten. Angegeben werden müssen alle Sachwerte, Vermögenswerte und Einkommensquellen. Kurz alles, was mit ihrer finanziellen Situation und Ihrem Vermögen zu tun hat, dabei interessiert sich das Gericht sowohl für die aktuelle Situation wie forscht sogar bis zu vier Jahre in die Vergangenheit.

Sind Sie verschuldet haben Sie wahrheitsgemäß über Ihre aktuellen Vermögensverhältsnisse Zeugnis abzulegen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Sie bereits vor der Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung von Ihrer drohenden bzw. bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit Kenntnis hatten. Und generell sind Sie als Schuldner dazu angehalten Ihr Vermögen zur Schuldentilgung zu verwenden, außerhalb der regulären Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen.

Somit müssen Sie bei der Eidesstattlichen Versicherung auch angeben, was Sie bis zu vier Jahre in der Vergangenheit mit Ihrem Vermögen gemacht haben. Hier möchte das Gericht rausfinden, ob Sie zum Beispiel wertvolle Gegenstände an die Verwandtschaft verschenkt oder verkauft haben. Denn als Schuldner haben Sie nicht die Möglichkeit gänzlich frei über Ihre Vermögenswerte zu verfügen. Ihnen ist untersagt Vermögensverluste oder Vermögensminderung herbeizführen, andernfalls kann Ihnen Bankrott oder Vermögenshinterziehung unterstellt werden. Dies kann bei Verurteilung bis zu 5 Jahre Haft für Sie bedeuten. Auch das Verspielen des Vermögens in einem Casino wird bestraft, auch wenn es Strafminderung bei einer vorliegenden Spielsucht geben kann.

Das Gericht wertet bei der Strafbarkeit den Abstand zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und dem Zeitpunkt der Vermögensminderung.

Sind Sie sich bei der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung unsicher, nehmen Sie deshalb unbedingt professionelle Unterstützung in Anspruch! Diese können Sie bei einem Anwalt erhalten (Falls Sie kein ausreichendes Einkommen haben, gibt es die Möglichkeit über einen Beratungsschein kostenlos beraten zu werden) oder bei einer Schuldenberatungsstelle, oder auch beim Rechtspfleger des Amtsgerichts.

Wurden Sie wegen Bankrott oder Vermögenshinterziehung verurteilt, kann dies ebenfalls unangenehme Folgen bei einer nachfolgenden Verbraucherinsolvenz für Sie haben. Denn in diesem Fall kann Ihnen die Restschuldbefreiung versagt werden! Hierbei möchte der Gesetzgeber nicht Schulden erlassen, die Sie im Zusammenhag mit dem Begehen einer Straftat entstanden sind.

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Ich bin immer wieder überrascht zu sehen, wie es Menschen schaffen sich durchs Leben zu mögeln mit derartigen Rechtschreibfehlern. Das ist eine Sache! Die andere Sache ist die, mit der Mietkaution. Mietkautionen die von öffentlichen Einrichtungen wie der Arge gezahlt werden, müssen der Arge auch zurück gezahlt werden. Du als ehemaliger Empfänger von Hartz 4 hast darauf keinerlei Anspruch, das sollte jedem logisch denkenden Menschen klar sein, oder meinst du nicht auch???

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Ich frage mich aller ernstes, wie kann man so naiv und so dumm sein und glauben, wenn man sich ein paar Jahre im Ausland aufhält sind alle Schulden wegen! Auf welchem Tripp bist du eigentlich??? Schulden sofern sie bei Gericht eingeklagt wurden, verjähren nicht. Sofern ein Titel vorliegt, gilt dieser 30 Jahre und kann bei Bedarf verlängert werden. Aufgrund deines Pseudonamen mit der 19 gehe ich davon aus, das du noch relativ jung und unerfahren bist, daher solltest du dir mal ernsthafte Gedanken darüber machen, für deine Schulden einzustehen und dir professionelle Hilfe holen, statt einfach davon zu laufen. meinst du nicht auch???

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Da du deine Frage in Bezug auf " Kostümverleih " online gebracht hast, liegt doch der Gedanke nahe, der einfachheitshalber im Internet nach Kostümverleih zu suchen! Meinst du nicht auch?? Es ist zwar nicht meine Aufgabe für andere nach Kostümverleih zu suchen, aber ich habe deine Überschrift kopiert und in der Suchanfrage bei Google eingegeben und siehe da, ich bin fündig geworden. Kostümverleih schwabach - Große Auswahl, günstige Preise. www.kostuemverleih-online.com/kostueme/ Leihen Sie online ein Kostüm! In diesem Sinne!

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Wenn man das Wort " Pfenden " akustisch wahr nimmt, mag es richtig klingen, ist aber leider falsch geschrieben! "* **Pfänden*** " so wird es richtig geschrieben. So nun zu deinem Problem! Solange du die Quittungen für deine Geräte hast und auch belegen kannst, das du die Geräte von deinem Geld gekauft hast, darf der Gerichtsvollzieher deine Sachen nicht pfänden. Um eventuellen Missverstänissen aus dem Weg zu gehen, kannst du deine Sachen bei einem " guten Freund " unterbringen, bis die Sache abgewickelt ist. Und sieh mal zu, das du das mit der Rechtschreibung hin bekommst!

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Wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vor liegt, kannst du das mit dem Dispo vergessen, denn der wird mit sofortiger Wirkung der Bank gestrichen. Soweit klar???

Wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegt, stellt sich mir die Frage, ob bereits bei deinem Arbeitgeber gepfändet wird??? Sollte das der Fall sein, kannst du bei Gericht die Pfändung aufheben lassen, und das betrifft aber nur das aktuelle Aktenzeichen, auf das der Beschluss sich beruht. Sollte eine erneute Pfändung kommen, mit einem anderen Aktenzeichen, geht das Prozedere weiter. Die konsequenz dieser Geschichte wäre die Anmeldung einer Privatinsolvenz.

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Du solltest bei deiner Fragestellung darauf achten zu differnzieren zwischen unbezahlten Rechnungen und somit Schulden und die damit verbundene Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung und Straftaten. Das sind in meinen Augen 2 völlig verschiedene Sachen, die nichts miteinander zu tun haben. Wenn dir ein Gerichtsvollzieher ins Haus kommt, dann nur deshalb, weil du deine Rechnungen nicht bezahlt hast und da sind mit Sicherheit schon viele Mahnungen voraus gegangen die du ignoriert hast. Gib dein Geld nicht für unnötigen Schnick schnack aus, sondern bezahle deine Rechnungen, damit ersparst du dir selbst viel Ärger. klar???

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Für den Fall das du in die Privatinsolvenz gehst, ist es notwendig ein gesondertes P-Konto einzurichten. Im Falle einer Insolvenz, kann dann das Geld deines Partners nicht gepfändet werden, bei einem gemeinsammen Konto schon. Jede Bank ist verpflichtet ein P-Konto einzurichten, das vor dem Zugriff vor Pfändungen schützen soll, vorausgesetzt die Insolvenz ist in Gang gesetzt. Solange dein Telefon und Internet auf deinen Partner angemeldet sind, betrifft das dich nicht. Was die Privatinsolvenz betrifft, weil entsprechende Schulden vorhanden sind ( im fünf stelligen Bereich ) solltest du ohne verzögerung deine Privatinsolvenz über eine Schuldnerberatungsstelle in die Wege leiten lassen, so gehst du allem unnötigen Ärger aus dem Weg.

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Eine Kündigung ( mit einer gesetzlichen Frist von 3 Monaten ) ist gerechtfertigt, wenn Eigenbedarf vorhanden ist. Kündigung wegen Eigenbedarf - Welche Voraussetzungen bestehen? Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist einer der am meisten genutzten Kündigungsgründe um ein Mietverhältnis aufzulösen. Hierfür benötigt der Vermieter nämlich einen Grund, es reicht nicht aus, dass er lediglich die Kündigungsfristen einhält.

Die Kündigung wegen Eigenbedarf ist in § 573 BGB geregelt.

§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn (…) 2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder(…)

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Demnach müssen folgende Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung vorliegen:

Vermieter, Familienangehörige oder Hausangehörige benötigen ab einem gewissen Zeitpunkt die Wohnung a)Vermieter

Der Vermieter benötigt die Wohnung für sich selbst, wenn er auch selbst darin wohnen will. Dabei ist streng zwischen dem Eigentümer der Wohnung und dem Vermieter zu trennen (man kann auch eine Wohnung vermieten, die einem nicht gehört, Beispielsweise mit Zustimmung des eigentlichen Eigentümers). Der Eigentümer kann sich nicht auf Eigenbedarf berufen (es können aber bei ihm andere Kündigungsgründe vorliegen). Bei einem Vermieterwechsel aufgrund eines Verkaufs des Hauses (gemäß § 566 BGB tritt ein neuer Eigentümer in die Rechte und Pflichten des bisherigen Eigentümers und damit in das Mietverhältnis ein) kann der neue Vermieter sich erst nach Eigentumsübergang auf seinen Eigenbedarf stützen. Der bisherige Vermieter kann mangels Eigenbedarfs ebenfalls die Kündigung noch nicht aussprechen.

Bei mehreren Vermietern muß der Eigenbedarf nur bei einem von ihnen vorliegen.

b) Anghörige des Haushaltes des Vermieters

Unter Angehörigen des Haushaltes des Vermieters versteht man Personen, die er dauerhaft in seine Wohnung aufgenommen hat und die mit ihm in enger Hausgemeinschaft leben und dort keinen eigenen Hausstand führen. Es sind insbesondere auch Pflegekinder und Kinder des Lebenspartners des Vermieters. Noch nicht von der Rechtsprechung geklärt ist, wann diese Haushaltsangehörigkeit bestehen muß. Es wird hier vertreten, dass die Absicht ausreicht, denjenigen aufzunehmen, solange die Kündigungsvoraussetzungen im Bedarfszeitpunkt vorliegen, also zu dem Zeitpunkt zu …

Ich hoffe die Frage ist somit beantwortet???

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Schuldnerberatungen sind grundsätzlich kostenlos. Bevor man sich beraten lässt, sollte man sich erst einmal informieren, wo entsprechende Schuldnerberatungsstellen sind. Nur unseriöse Schuldnerbaratungsstellen kosten Geld, daher ist Vorsicht angeraten, auch in dieser Sparte gibt es Schwarze Schafe. Was die Schuldnerberatungsstellen betrifft, so bekommt man auch über die örtlichen Gerichte ( wenn auch ungern ) entsprechende Informationen und die sollte man auch kontaktieren.

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