Vermietete Räume: Überbelegung und Fehlnutzung?

Ein Mietvertrag wurde zwischen zwei Hauptmietern und dem Vermieter geschlossen.

Vereinbart wurde, dass die Nutzung des Mietobjekts für vier Personen vorgesehen ist und dass Änderung der Nutzung, Überlassung oder Untervermietung der Räume nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig sind.

Inzwischen wohnen im Mietobjekt bis zu acht Personen, während vier Personen offiziell im Mietobjekt gemeldet sind.

Der Vermieter erfährt, dass er nicht berechtigt sei, Auskunft darüber zu bekommen, wer genau, wann, wie lange und wie oft die anderen Personen vier sich in den vermieteten Wohnräumen aufhalten. Der Grund dafür ist, dass es nahe Familienangehörige sind, für die ein berechtigtes Interesse bestehe, in den Mieträumen zu wohnen.

Unter die nahen Familienangehörigen können sich auch deren Freund/innen mischen, sodass eine Meldepflicht eines Teils der zusätzlichen Bewohner*innen besteht. Allerdings ist die Chance gering, in diesen unklaren Verhältnissen festzustellen ob und wenn ja wie lange und häufig familienferne Personen im Mietobjekt wohnen

Zwei Nebenwirkungen der Überbelegung und Fehlnutzungen sind, dass

a) ein kleines Gäste-WC mit Dachschräge als Bad nacheisbar von vier Personen genutzt wird. Eine Verstopfung des WCs wurde soeben (kosten-)aufwendig behoben. Ob die Mieter versichert sind bzw. die Rechnung in vierstelligem Bereich zahlen können, wird in den nächsten Tagen mit den Mietern geklärt.

b) ein Zelt auf der Terrasse dauerhaft aufgebaut wurde. Der Übergang zwischen dem Haus und dem Zelt bildet eine dauerhaft ausgerollte Markise, die zum Sonnenschutz und nicht als Regendach eingesetzt werden darf. Auch hier wird in den nächsten Tagen ein Gespräch mit den Mietern geführt.

Die Fragen des Vermieters sind:

Wie kann er geltend machen, dass ihm die Überlassung der Mieträume und -Gegenstände an die Mieter mit ihren Mitbewohner*innen- oder Untermieter*innen nicht zugemutet werden kann?

Könnte er dazu fordern, dass die Raumnutzer*innen, die sich über die vier Personen hinaus im Mietobjekt aufhalten, klar definiert werden und sie ihre Nutzungszeiten genau angeben?

Wann ist die Grenze erreicht, bei der die Fehlnutzung von Räumen und Gegenständen als solche anerkannt wird, mit der die Abnutzung des Mietobjekts unverhältnismäßig stark beschleunigt ist?

Es kann jetzt schon sein, dass die beiden Hauptmieter die bis heute eingetretenen Schäden im WC und an der Markise nicht ausgleichen können.

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1. Wie kann der Vermieter (ich schätzte mal Sie) geltend machen, dass ihm die Überlassung der Mieträume an die Mieter mit Mitbewohnerinnen/Untermieterinnen nicht zugemutet werden kann?

Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses ist der Kernpunkt für einschneidende Maßnahmen wie eine Abmahnung oder Kündigung.

Zunächst ist da die vertragliche Vereinbarung (- von der sie hoffentlich eine Kopie haben). Die obige restriktiert die Mieteranzahl auf vier Personen. Damit avancieren die Parteien den nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB geschuldeten vertragsgemäßen Gebrauch qualitativ wie quantitativ. Jede Erweiterung auf nunmehr bis zu acht Bewohner greift mithin in das vertraglich geschützte Gebrauchskonzept ein und stellt sowohl einen vertragswidrigen Gebrauch als auch – soweit Personen aufgenommen werden, die nicht ohnehin kraft Gesetzes einwohn‑berechtigt sind (engster Familienkreis -unten) – eine unzulässige Gebrauchsüberlassung an Dritte i. S. v. § 540 Abs. 1 S. 1 BGB dar.

Unberührt hiervon bleibt der von der Rechtsprechung entwickelte Kernbereich familiärer Lebensführung: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie minder‑ und volljährige Kinder dürfen, gestützt auf Art. 6 GG, ohne Erlaubnis einziehen, sofern nicht ausnahmsweise erhebliche Vermieterinteressen entgegenstehen (BGH, Urt. v. 05. 11. 2003 – VIII ZR 371/02). Für Eltern, Geschwister, Schwiegereltern oder nichteheliche Lebensgefährten greift § 553 BGB: Sie müssen die Erlaubnis erteilen. - Etwaige Ausnahmen sind in Ihrem Fall nicht greifend.

Für sonstige Freunde oder dauerhafte „Besucher“ besteht stets immer ! ein vorheriges Zustimmungserfordernis nach § 540 BGB. Da die Mieter die Identität der zusätzlichen Personen verschleiern, ist davon auszugehen, dass sich darunter auch nicht privilegierte Dritte befinden könnten, deren Aufnahme ohne Erlaubnis per se eine Vertragsverletzung darstellt.

Der Vermieter hat daher grundsätzlich das Recht, die Reduzierung der Bewohnerzahl auf vier Personen zu verlangen.

(Frage 2): Damit der Vermieter sein Zustimmungs‑ oder Versagungsrecht sachgerecht ausüben kann, trifft den Mieter eine sekundäre Auskunftspflicht aus §§ 241 Abs. 2, 242 BGB: Er hat auf Verlangen Namen, Verwandtschaftsverhältnis und voraussichtliche Aufenthaltsdauer aller zusätzlich einziehenden Personen offenzulegen (BGH, Urt. v. 02. 02. 2011 – VIII ZR 74/10). Die pauschale Behauptung der Mieter, es handele sich um nahe Familienangehörige, entbindet sie nicht von der Pflicht, dies auf Nachfrage zu konkretisieren. Gerade weil die Aufnahme von Familienangehörigen Grenzen hat (Überbelegung) und nicht privilegierte Personen ohnehin der Erlaubnis bedürfen, ist die Information für den Vermieter essenziell, um seine Rechte (z. B. auf Untersagung, Kündigung) prüfen und durchsetzen zu können. Die Rechtsprechung (z. B. LG Kiel, Urt. v. 08.03.2010 – 18 O 233/09) bestätigt diesen Auskunftsanspruch.

Eine tagesgenaue Anwesenheitsliste wäre indes unverhältnismäßig, da sie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Mitbewohner unzulässig einschränkte.

Die rein baurechtliche Richtgröße, wonach Überbelegung erst anzunehmen wäre, wenn pro Person weniger als neun bis zehn Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen, hat für das zivilrechtliche Verhältnis nur indizielle Bedeutung. Entscheidend bleibt, dass die vertraglich vereinbarte Vier-Personen-Grenze bereits überschritten ist. (Frage 3) Allgemein: Hinzu tritt eine qualitative Fehlnutzung: Das Gäste‑WC mit Dachschräge wird als vollwertiges Bad von vier statt einer Personengruppe beansprucht, was zu einer kostenintensiven WC‑Verstopfung geführt hat; die Markise, deren Zweck auf Sonnenschutz beschränkt ist, wird als dauerhaftes Regendach für ein aufgestelltes Zelt in Anspruch genommen. Solche Zwecke entfremden die Einrichtung und begründen eine Gefahr übermäßigen Verschleißes – die Rechtsprechung qualifiziert dies als vertragswidrigen Gebrauch im Sinne des § 541 BGB (BGH, 07.07.2021 - VIII ZR 52/20).   

  1. WC

Die dauerhafte Nutzung eines Gäste-WCs durch vier Personen als vollwertiges Badezimmer stellt eine klare zweckwidrige Nutzung dar. Solche Räume sind baulich (Belüftung, Abdichtung, Abflusskapazität) nicht für eine derartige Dauerbelastung ausgelegt. Dies führt zu einer übermäßigen Abnutzung und birgt ein hohes Risiko für Feuchtigkeitsschäden, Schimmelbildung und Schäden an den Sanitärinstallationen. Die kürzlich erfolgte, aufwendige Beseitigung einer Verstopfung ist ein starkes Indiz dafür, dass die Installation bereits überlastet ist oder unsachgemäß genutzt wird. Dies ist eine erhebliche Pflichtverletzung.

2 Zelt unter der Markise: 

Das dauerhafte Aufstellen eines Zeltes im Garten, das offensichtlich als zusätzlicher Wohn- oder Schlafraum dient und durch die Markise „überdacht“ wird, ist ebenfalls vertragswidrig. Der Garten ist zwar mitvermietet, aber nur zur üblichen Nutzung (Erholung, Spielen etc.). Das Schaffen einer quasi weiteren Wohneinheit im Freien überschreitet dies. Zudem wird die Markise zweckentfremdet (als Regendach statt Sonnenschutz), was zu Schäden führen kann (Belastung durch Wasser, Wind, dauerhafte Spannung). Vergleichbar ist dies mit ungenehmigten festen Bauten oder dauerhaften Pavillons (vgl. AG Spandau, Urt. v. 30.04.2013 – 6 C 546/12).

Für bereits eingetretene Schäden (z. B. Kosten der Rohrreinigung, evtl. Schäden an der Markise oder im WC-Bereich) haften die Mieter, sofern sie den Schaden verschuldet haben, was bei zweckwidriger Nutzung naheliegt. Das erfordert eine konkrete Bewertung des Einzelfalls. Auch wenn es naheliegt, wage ich es nicht, aus der Ferne konkrete Schlüsse darüber zu ziehen.

Diese konkreten Vorfälle untermauern auch, dass die aktuelle Situation zu einer übermäßigen Abnutzung und Gefährdung der Mietsache führt und Ihnen deshalb nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 BGB – Wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung).

(Frage 4):

Gesamtschuld: Beide Hauptmieter haften gem. § 421 BGB für sämtliche Schäden, auch wenn andere Bewohner tatsächliche Verursacher sind.

  • Kautionsverwertung: § 551 Abs. 1 BGB erlaubt sofortige Inanspruchnahme bei fälligen Ersatzansprüchen.
  • Direktanspruch gegen Mitbewohner? Nur bei deliktischem Verhalten (§ 823 BGB) oder bereicherungsrechtlich (§ 812 BGB) – praktisch schwer durchsetzbar, daher Fokus auf Hauptmieter.

Vorsorgliche Zwangsvollstreckung: Titel auf Zahlung + Räumung; parallel eidesstattliche Versicherung (§§ 802c ff. ZPO) bei Verdacht auf Vermögenslosigkeit.

Fazit zu Frage 1: Sie können die Unzumutbarkeit durch die Kombination aus vertragswidriger Überschreitung der vereinbarten Personenzahl, den konkreten Schäden und Fehlnutzungen sowie der potenziell unerlaubten Überlassung an Dritte (insbesondere falls Freunde dabei sind) begründen.

Fazit zu Frage 2: Ja, teilweise. Zulässig ist das Verlangen nach Identität, familiärer Beziehung und Einzugs‑/Auszugsdatum (BGH, Urt. v. 02. 02. 2011 – VIII ZR 74/10, RN. 17). Ein minutengenaues „Nutzungszeiten‑Protokoll“ wäre mangels Erforderlichkeit unverhältnismäßig und datenschutzrechtlich bedenklich. Für die Durchsetzung genügt eine Leistungsklage auf Auskunft.

Fazit zu Frage 3: Sobald die Nutzung objektiv:

  • die Substanz gefährdet (Feuchteschäden durch WC‑Bad),
  • die technische Lebensdauer von Einrichtung drastisch verkürzt (Markise als Dach), oder
  • eine wesentliche Abweichung vom vereinbarten Wohnzweck bewirkt (Zelt als Dauerschlafplatz).

Die Rechtsprechung erkennt dies regelmäßig an, wenn Schäden bereits eingetreten oder nahezu sicher zu erwarten sind (BGH VIII ZR 52/20).

Handlungsmöglichkeit:

Anwalt kontaktieren! Am besten mit Fachgebiet auf Mietrecht.

So würde ich handeln (unverbindlich, da Einzelfallentscheidung, deshalb Empfehlung auf Anwalt)

  1. Verschiedene rechtliche Instrumente:

a) Abmahnung mit Unterlassungsaufforderung

Zweck und Notwendigkeit: Bevor weitergehende Schritte wie eine Kündigung eingeleitet werden, ist in der Regel eine formelle Abmahnung erforderlich (§ 541 BGB für Unterlassungsanspruch, § 543 Abs. 3 BGB für fristlose Kündigung). Sie dient dazu, dem Mieter die konkreten Vertragsverstöße klar vor Augen zu führen, ihn zur sofortigen Unterlassung bzw. Beseitigung des vertragswidrigen Zustands aufzufordern und ihm die Konsequenzen bei Nichtbefolgung (Unterlassungsklage, Kündigung) anzudrohen.

Inhalt: Die Abmahnung muss präzise sein:

Benennung der Verstöße: Unerlaubte Überbelegung mit mehr als vier Personen, Verweigerung der Auskunft, zweckwidrige Nutzung des Gäste-WCs als Bad, dauerhaftes Aufstellen des Zeltes und Zweckentfremdung der Markise.

Klare Aufforderung: Reduzierung der Bewohnerzahl auf vier, Entfernung des Zeltes, Einstellung der Badnutzung im Gäste-WC.

Angemessene Fristsetzung: Z. B. 14 Tage zur Beseitigung der Zustände (Zelt, WC-Nutzung) und zur Reduzierung der Personenzahl (ggf. etwas länger, z. B. 4 Wochen, aber deutlich machen, dass der Zustand sofort unzulässig ist).

Androhung von Konsequenzen: Explizit aufführen, dass bei fruchtlosem Fristablauf eine Unterlassungsklage und/oder die Kündigung des Mietverhältnisses folgen wird.

Ihre Handlungsempfehlung: Erstellen Sie eine umfassende Abmahnung, die alle genannten Punkte beinhaltet. Versenden Sie diese nachweisbar (Einschreiben mit Rückschein).

b) Klage auf Unterlassung (§ 541 BGB)

Voraussetzung: Der Mieter setzt den vertragswidrigen Gebrauch trotz wirksamer Abmahnung fort.

Ziel: Gerichtliche Verurteilung der Mieter, die Überbelegung zu beenden, das Zelt zu entfernen und die zweckwidrige Nutzung des WCs zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlung gegen das Urteil drohen Ordnungsgelder oder -haft (§ 890 ZPO).

Strategische Überlegung: Dies ist ein milderes Mittel als die Kündigung. Es zielt darauf ab, den vertragsgemäßen Zustand wiederherzustellen, ohne das Mietverhältnis zu beenden. Angesichts der bisherigen Unkooperativität der Mieter ist die Erfolgsaussicht einer reinen Verhaltensänderung aber fraglich.

c) Kündigung des Mietverhältnisses

Hier kommen sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche fristlose Kündigung in Betracht. Es ist dringend zu empfehlen, beide Kündigungsarten (fristlos, hilfsweise ordentlich) in einem Schreiben auszusprechen.

aa) Ordentliche Kündigung (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB):

Grund: Erhebliche schuldhafte Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Mieter. Die Summe der Verstöße (dauerhafte erhebliche Überbelegung entgegen klarer Vereinbarung, unerlaubte Aufnahme Dritter, Verweigerung der Auskunft, erhebliche zweckwidrige Nutzung mit Substanzgefährdung/Schäden) stellt zweifellos eine »nicht unerhebliche Pflichtverletzung« dar, die ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung begründet.

Voraussetzung: Eine vorherige Abmahnung ist zwar nicht immer zwingend für die ordentliche Kündigung, aber hier aufgrund der Art der Verstöße (prinzipiell abstellbar) dringend anzuraten und erhöht die Erfolgsaussichten erheblich.

Frist: Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 573c BGB), die von der Dauer des Mietverhältnisses abhängen (mindestens 3 Monate).

bb) Außerordentliche fristlose Kündigung (§ 543 BGB):

Grund: Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB nennt explizit die unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte und die erhebliche Gefährdung der Mietsache durch Vernachlässigung oder deren erheblich vertragswidrigen Gebrauch. Beide Tatbestände scheinen hier erfüllt. - Einzelfall, das prüft ihr hoffentlich konsultierter Anwalt

Voraussetzung: In der Regel ist gemäß § 543 Abs. 3 BGB eine erfolglose vorherige Abmahnung erforderlich. Eine Ausnahme bestünde nur, wenn die Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspräche oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen gerechtfertigt wäre. Angesichts der Hartnäckigkeit der Mieter könnte man über eine Entbehrlichkeit nachdenken, sicherer ist aber die Abmahnung.

Unzumutbarkeit: Sie fragen, wie Sie geltend machen können, dass Ihnen die Fortsetzung nicht zugemutet werden kann. Argumentieren Sie mit der Summe und Schwere der Verstöße:

  • Massive Überschreitung der vereinbarten Personenzahl (Vertrauensbruch).
  • Bewusste Intransparenz und Verweigerung von Auskünften (beharrliche Pflichtverletzung).
  • Gefährdung der Bausubstanz durch zweckwidrige Nutzung (WC).
  • Eintritt konkreter Schäden (WC-Verstopfung).
  • Optische und potenzielle materielle Beeinträchtigung durch das Zelt und die zweckentfremdete Markise.
  • Die Gesamtsituation zeigt eine grundlegende Missachtung der vertraglichen Vereinbarungen und der Interessen des Vermieters.

Beweislast und Beweissicherung: Sie müssen die Kündigungsgründe beweisen. Sichern Sie Beweise:

  • Fotos vom Zelt, Zustand der Markise (wenn möglich), Zustand des Gäste-WCs (falls Zugang möglich/erlangt wird).
  • Zeugen (Nachbarn?) für die Anzahl der Bewohner und die Dauerhaftigkeit des Zeltes.
  • Dokumentation der Kommunikation (Ihre Auskunftsverlangen, Abmahnung, evtl. Antworten der Mieter).
  • Rechnung der Rohrreinigungsfirma.
  • Ggf. Protokoll eigener Beobachtungen (wer geht wann ein und aus etc.).

2) Strategisches Vorgehen (Handlungsempfehlung)

  1. Schriftliches Auskunftsverlangen: Fordern Sie formal Auskunft über alle Bewohner (Name, Status, Aufenthaltsdauer) mit Fristsetzung (z. B. 10 Tage). (Siehe Muster unten)
  2. Umfassende Abmahnung: Nach Fristablauf für die Auskunft (oder parallel, falls die Faktenlage schon klar genug ist) senden Sie eine detaillierte Abmahnung, die alle Verstöße (Überbelegung, fehlende Erlaubnis, WC-Nutzung, Zelt/Markise, ggf. verweigerte Auskunft) auflistet. Fordern Sie Abhilfe (Reduzierung auf 4 Personen, Beseitigung Zelt, Unterlassung WC-Nutzung) binnen angemessener Frist (z. B. 14 Tage für Zelt/WC, ggf. 4 Wochen für Auszug zusätzlicher Personen). Drohen Sie explizit Unterlassungsklage und Kündigung an.
  3. Reaktion abwarten: Geben Sie den Mietern die gesetzte Frist.
  4. Bei Nichtbefolgung ⇨ Kündigung: Reagieren die Mieter nicht oder nicht ausreichend, sprechen Sie die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Begründen Sie diese detailliert mit allen in der Abmahnung genannten Punkten und dem Verweis auf die erfolglose Abmahnung. Parallel ggf. Unterlassungsklage?: Eine Unterlassungsklage vor der Kündigung erscheint hier weniger zielführend, da das Vertrauensverhältnis stark gestört ist und die Kündigung wahrscheinlich ohnehin notwendig wird. Sie könnte aber als milderes Mittel erwogen werden, falls Sie das Mietverhältnis unter Umständen doch fortsetzen würden.
  5. Schadensersatz: Fordern Sie Ersatz für entstandene Schäden (Rohrreinigung) separat oder im Rahmen der Kündigungsauseinandersetzung.

Tipp: Kontaktieren sie einen Anwalt und lassen sie das Auskunftsverlangen und Abmahnung von diesem elaborieren. Im Internet finden sich zwar auch Muster, die aber zu vermeiden sind.

Auch das rechtliche Vorgehen sollte noch einmal mit einem Anwalt kontaktiert werden, da:

Ich nur aus der Ferne den Sachverhalt kenne und keine Experte im Mietrecht bin.

Mit freundlichen Grüßen

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Nach deutschem Strafrecht sind die Ihnen gegenüber erhobenen Äußerungen sowohl als Beleidigung (§ 185 StGB) als auch – in Teilen – als Bedrohung (§ 241 StGB) zu bewerten. Beide Tatbestände stehen nebeneinander; eine gleichzeitig begangene Beleidigung und Bedrohung werden nach § 53 StGB in Tatmehrheit bestraft. Sog. ungleichartige Tatmehrheit.

Von der Herabsetzung der Ehre ist so weit auszugehen.

Die Rechtsprechung geht bei vergleichbar schweren Schimpfworten von durchschnittlich 40 bis 70 Tagessätzen Geldstrafe aus, wobei die konkrete Höhe an Einkommen und Lebenslage des Täters bemessen wird (vgl. etwa AG Tiergarten, Urt. v. 12.03.2018 – 401 Cs 16/18, 100 Tagessätze wegen gewichtsdiskriminierender Beleidigung)

Die Schilderung „Ich breche dir alle Knochen“ fällt hingegen unter § 241 StGB (Bedrohung). Hier wird einem die Begehung eines Verbrechens – schwere Körperverletzung (§ 224 StGB) – angedroht. Da die Mindeststrafe für dieses Verbrechen bei einem Jahr Freiheitsstrafe liegt, beträgt der Strafrahmen für die Drohung bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe (§ 241 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).

Die Schilderung „Ich breche dir alle Knochen“ fällt hingegen unter § 241 StGB (Bedrohung). Hier wird einem die Begehung eines Verbrechens – schwere Körperverletzung (§ 224 StGB) – angedroht. Da die Mindeststrafe für dieses Verbrechen bei einem Jahr Freiheitsstrafe liegt, beträgt der Strafrahmen für die Drohung bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe (§ 241 Abs. 1 und Abs. 2 StGB).

Die Rechtsprechung sieht bei eindeutigen, ernst gemeinten Gewaltandrohungen regelmäßig eine Geldstrafe von 45 bis 80 Tagessätzen vor oder – bei einschlägigen Vorstrafen oder gesteigerter Gefährlichkeit – kurze Freiheitsstrafen bis zu 6 Monaten, meist mit Bewährungsaufschub (BGH Beschluss v. 12.12.2023 - 3 StR 422/23).

Die Äußerung „Ich kann mit dir machen, was ich will“ enthält sowohl herabsetzende („Beleidigung“) als auch bedrohende Elemente („Gewaltandrohung“) und ist daher kumulativ zu behandeln. Verdeckte Drohgesten oder Äußerungen werden im Lichte des objektiven Empfängerverständnisses gewürdigt (BGH, 12.01.2010 - 4 StR 589/09).

In der Praxis führt die Summe mehrerer Beleidigungen und einer schweren Bedrohung zu einer Gesamtstrafbemessung nach § 54 StGB. Ein Ersttäter mit normalem Einkommen sieht typischerweise folgende Gesamtspanne:

  • zwei schwere Beleidigungen à 30 Tagessätze = 60 TS 
  • eine Bedrohung mit Ankündigung schwerer Körperverletzung ≈ 60 TS

Gesamt: plus minus 120 Tagessätze Geldstrafe

Beleidigungen sind Antragsdelikte (Verfolgung nur auf Strafantrag, § 194 StGB), während Bedrohung von Amts wegen verfolgt wird. Sie sollten daher binnen drei Monaten nach Kenntnis der Taten Strafantrag stellen. Parallel empfiehlt sich zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch (§ 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analog) und gegebenenfalls eine einstweilige Verfügung zum Schutz Ihrer Persönlichkeit.

Aus anwaltlicher Sicht sollten Sie den Vorfall umfassend dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Wortlaut, Zeugen) und umgehend Strafanzeige bzw. Strafantrag bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen. Zugleich können Sie – je nach Konfliktlage – eine Mediation oder mietrechtliche Schritte prüfen, um eine nachhaltige Lösung mit Ihrem Nachbarn herbeizuführen.

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Nach § 154 f StPO wird Ihr Ermittlungsverfahren nur vorläufig eingestellt, solange ein Hinderungsgrund – etwa Ihre Abwesenheit im Ausland – fortbesteht. Registrieren Sie sich bei Rückkehr in Deutschland wieder ordnungsgemäß, fällt dieser Hinderungsgrund weg und der Staatsanwalt muss die Einstellung entweder bestätigen oder das Verfahren weiterführen bzw. sofort einstellen, wenn eine Hauptverfahrens­eröffnung auch dann nicht zu erwarten ist.

Eine erneute Strafanzeige löst ein eigenständiges Ermittlungsverfahren aus; das alte Verfahren kann dann nahtlos fortgesetzt oder mit dem neuen zusammengeführt werden.

Ob Sie bei dieser Wiederaufnahme sofort in Untersuchungshaft kommen, hängt allein von den Voraussetzungen des Haftbefehls ab, nicht vom bloßen Wegfall der Beschränkung nach § 154 f StPO. Für Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO) müssen vorliegen: dringender Tatverdacht und mindestens ein Haftgrund (Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr). Ohne konkrete Anhaltspunkte für diese Haftgründe wird zunächst nur eine Vorladung ergehen und kein Haftbefehl.

Ein forensisches Gutachten und die Unterbringung im Maßregelvollzug (§ 63 StGB) sind erst nach einer Verurteilung möglich. Das Gericht kann zwar bereits im Vorfeld Sachverständige hinzuziehen, eine Maßregel wird aber nur im Urteil angeordnet, wenn es die rechtlichen Voraussetzungen (psychische Störung, Gefährlichkeit und mangelnde Schuldfähigkeit) feststellt. Die Unterbringung ist unbefristet, unterliegt jedoch einer jährlichen (spätestens halbjährlichen) Überprüfung durch das Gericht.

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Es kommt darauf an.

  1. Strafrechtlich:

Gemäß § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Die Veröffentlichung der Bilder auf TikTok durch die Lehrerin selbst stellt zwar eine Einwilligung zur Kenntnisnahme auf dieser Plattform dar. Diese Einwilligung erstreckt sich jedoch nicht automatisch auf jede andere Form der Verbreitung, insbesondere nicht auf das physische Verteilen in einem anderen Kontext (Schulgebäude), der für die Lehrerin eine besondere berufliche und persönliche Sphäre darstellt. (analog: Die Rechtsprechung (z. B. BGH, Urteil vom 20.12.2007, Az. I ZR 42/05) hat klargestellt, dass die Einwilligung zur Veröffentlichung in einem bestimmten Medium keine pauschale Freigabe für andere Nutzungen bedeutet)

Die vorsätzliche, widerrechtliche Verbreitung eines Bildnisses ohne erforderliche Einwilligung wird gemäß § 33 KUG auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Widerrechtlichkeit ergibt sich aus dem Fehlen einer Einwilligung und dem Eingriff in das Recht am eigenen Bild bzw. der Verletzung berechtigter Interessen. Vorsatz (Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung) ist anzunehmen. Es handelt sich um ein Antragsdelikt.

2.Zivi:

Unabhängig von der Strafbarkeit verletzt die Handlung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Lehrerin (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie ihr Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG). Die Lehrerin hätte zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung (§ 1004 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, § 22 KUG), Beseitigung (Vernichtung der Ausdrucke) und ggf. Schadensersatz oder Geldentschädigung (§ 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen wie § 22 KUG, § 185 StGB; § 826 BGB; Geldentschädigung bei schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung).

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Bei mir kommt E_ges ≈ 0.01198 J raus. Deine Formel ist auch korrekt.

Vielleicht hast du es bloß falsch in den TR eingegeben.

Manchmal rutscht aus Versehen 0,06^2 = 0,36 (statt 0,0036) in den Taschenrechner. Das verursacht ziemlich genau den Faktor 100.

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Aus zivilrechtlicher Sicht ist Schweigen auf einen Vorwurf grundsätzlich weder als ausdrückliches Bestreiten noch als Anerkenntnis zu werten. Ein bloßes Schweigen hat im Regelfall keinen eindeutigen Erklärungsgehalt; die Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt vielmehr, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen substantiiert vorträgt und gegebenenfalls beweist (Grundsatz der Parteibetrieb- bzw. Beibringungspflicht).

Daraus folgt:

  • Keine automatische Ablehnung oder Bestreitung: Schweigt man, so ist dies zunächst rechtlich neutral – es gilt weder als Anerkenntnis noch als Bestreiten.
  • Gefahr der Zugeständnisse: Im Zivilverfahren kann es jedoch faktisch nachteilige Folgen haben, wenn man auf gegnerische Behauptungen nicht reagiert. Nach § 138 Abs. 3 ZPO können unbestrittene oder nicht substantiiert bestrittene Behauptungen des Gegners als zugestanden gelten. Das bedeutet praktisch, dass dem Schweigenden ein Nachteil entstehen kann, weil das Gericht die behaupteten Tatsachen als richtig unterstellt.
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Nein

Die rechtliche Beurteilung richtet sich nach dem Inhalt der Äußerung, nicht nach ihrer sprachlichen Einleitung.

In der juristischen Betrachtung wird zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen unterschieden:

Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugängliche Aussagen (wie „Die Erde ist eine Scheibe“). Auch wenn sie als persönliche Meinung gekennzeichnet sind, bleiben sie Tatsachenbehauptungen und genießen keinen besonderen Schutz, wenn sie nachweislich falsch sind.

Werturteile hingegen sind subjektive Einschätzungen, die nicht beweisbar sind (wie „Ich finde dieses Gesetz schlecht“). Diese werden grundsätzlich durch die Meinungsfreiheit geschützt.

Die bloße Voranstellung von „Meiner Meinung nach“ verwandelt eine Tatsachenbehauptung nicht in ein geschütztes Werturteil. Vielmehr stellt dies einen Versuch dar, den rechtlichen Charakter einer Äußerung zu verschleiern. - was natürlich nicht funktioniert.

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Du planst, deinen Vater anzuzeigen?

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Ja, solltest du unbedingt.

Ein Gewerbe anzumelden kostet nur zwischen 20 und 40 €, einfach schnell zur zuständigen Gemeinde oder Stadt und erledigt.

Wenn du voraussichtlich weniger als 25 000 € im ersten Jahr und 100 000 € im Folgejahr Umsatz machst, kannst du die Kleinunternehmerregelung nutzen (keine Umsatzsteuer ausweisen).

Aber Achtung:

Auch mit der Kleinunternehmerregelung musst du ab einem Gewinn von 12 096 €  Einkommensteuer zahlen.

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Wie du schon sagst, war die Ampelregierung als Gubernative auf Bundesebene nur bedingt zuständig; die Zuständigkeit liegt bei den Ländern. Eine Änderung dessen bedarf einer Änderung des Grundgesetzes, was in der aktuellen politischen Situation nicht möglich ist.

Die AfD ist in keiner Landesregierung vertreten, auch im Osten nicht.

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In Deutschland dürfen Polizisten seit 2023 Nackentattoos tragen, sofern sie nicht im Gesicht liegen und dezent gehalten sind. Laut aktueller Regelung sind Tattoos an Armen, Kopf und Hals erlaubt, solange sie nicht auffällig oder exzessiv sind.

Allerdings müssen sie im Dienst möglichst verdeckt bleiben, falls dies erforderlich ist.

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Ja, definitiv:

  • Schimmel kann die Atemwege sehr reizen
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