Ich muss eventuell eine Mietbürgschaft für eine Wohnung übernehmen. Wie ich bei meiner Recherche im Netz festgestellt habe, beschränkt sich meine Haftung hierbei im Normalfall auf 3 Nettokaltmieten. Die Bürgschaft wird dann auch anstelle der Kaution hinterlegt. Nun gibt es aber auch den Fall, dass, wenn eine solche Bürgschaft freiwillig und dem Vermieter unaufgefordert angeboten wird, diese Obergrenze entfällt, und ich demzufolge für alle eventuell entstehenden, die Mietsache betreffenden Kosten, aufzukommen hätte.
Worin manifestiert sich dieses "unaufgeforderte Anbieten"? Woran werde ich erkennen, ob das Bürgschaftsformular, das mir die Hausverwaltung wahrscheinlich zuschicken wird, dem einen oder dem anderen Fall entspricht?
Konkret war es so, dass den Mietinteressenten gesagt wurde, dass sie für die Anmietung der Wohnung mangels Bonität einen Bürgen bräuchten. Da ich bei der Besichtigung nicht dabei war, kenne ich den ganauen Wortlaut nicht. Abgesehen davon wäre es doch ohnehin schwierig, nach Jahren nachzuweisen, was seinerzeit gesagt wurde und wer wem etwas angeboten hat. Dieses "unaufgeforderte Anbieten" muss also auch in der Bürgschaftserklärung selbst zum Ausdruck kommen, oder nicht?
Für mich ist es sonnenklar, dass ich auf keinen Fall eine solche Bürgschaft unterschreiben würde, die mich schlimmstenfalls in die Insolvenz stürzen würde. Eine Dreinettokaltmietenbürgschaft wäre hingegen kein Problem.
Vielen Dank im Voraus für die Antworten.