Habe A5 seit der ersten Generation und zur Zeit einen letzten „richtigen“ A5 der letzten Generation Baujahr 2023.

Motorisierungen (jeweils 2.0) gingen von 180 PS bis 265 PS, jetziger hat 204 PS.

Probleme habe ich sogut wie keine gehabt, bis auf den ersten A5, der Probleme mit dem Ölverbrauch durch die Abstreifeinge hatte, ein ATM durch Audi sorgte dort für Abhilfe.

Schade das die Produktion eingestellt wurde, ist mein absoluter Favorit im Aussehen.

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Genau, wenn keine verkehrsregelnde Schilder vorhanden gilt RvL.

Meiner Meinung nach darf der blaue zu erst fahren, da er der rechtsabbieger ist und dann der grüne, da er der linksabbieger ist

Der Blaue darf wegen RvL als erster fahren.

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Würde ich mit: SUMMENPRODUKT probieren.

Wenn Du die Geburtsjahre in Spalte B2 bis B70 stehen hast dann z.B. so für Jahrgänge 1970 bis 1979:

=SUMMENPRODUKT((B2:B70>=1970)*(B2:B70<1980))

Edit: das N bei Summenprodukt vergessen, jetzt sollte die Formel passen ;-)

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Sogenannter A-Traktor (30 km/h begrenzt) ist dies ab 15 legal möglich

https://www.nordisch.info/schweden/auf-dem-land-fahren-15-jaehrige-voellig-legal-auto/

Aber auch dies ist nicht ohne Führerschein erlaubt, es muss dann aber kein Autoführerschein sein, sondern Moped- (ab 15) oder Traktorführerschein (ab 16).

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2.0 TFSI gab es bis Mitte 2011 Probleme mit den Ölabstreifringen, hatte ich damals selbst gehabt (Neuwagen) und lief letztendlich auf einen Austauschmotor hinaus.
Wenn nicht betroffen oder der Mangel behoben, ist dies ein guter Motor und Fahrzeug sieht eh schick aus.

Ich würde an deiner Stelle Ausschau nach einem A5 2.0 TFSI ab Baujahr 2012 halten um dieses Risiko zu umgehen oder explizit einen kaufen bei dem nachweislich der Fehler behoben oder ein Austauschmotor deswegen verbaut wurde.

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StVO §23 Abs.1c beantwortet deine Frage:

(1c) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__23.html

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Seit 17 mit (BF17) läuft deine zweijährige Probezeit, Klasse AM unterliegt nicht der Probezeit.

Wie ist das wenn ich geblitzt werde?

Je nach Verstoß Verwarnungsgeld bis Bußgeld und ab 21 km/h zu schnell auch Probezeitmaßnahmen.

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Hat er die Frist des Aufbauseminar überschritten wird die FE entzogen und erst mit Absolvierung des Aufbauseminar Neuerteilung möglich.

Da dies gemacht wurde, ab zur Fahrerlaubnisbehörde mit dem Nachweis des gemachten Aufbauseminar und die Sache klären.

In dem Brief steht soweit ich es verstanden habe dass er den Führerschein komplett neu anfangen muss.

Da hast Du etwas falsch gelesen oder falsch verstanden.

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Die Aufregung legt sich bei den nächsten Fahrstunden und dann klappt dies schon besser.

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Wenn kein Schutzstreifen, Radweg etc. links vorhanden ist, den Du nicht überfahren dürftest, ordnest Du dich wie es die StVO beim Linksabbiegen vorsieht, möglich weit links ein.

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Ob vor oder nach der Probezeit, wenn Du dort keine Lust mehr hast ist eine fristgerechte Kündigung immer gerechtfertigt.

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Wenn Du mit 17 den BF17 machst dann bekommst die BF17-Bescheinigung, ab 18 den Kartenführerschein.

Bist Du bereits 18 wenn Du Klasse B erwirbst bekommst da schon den Kartenführerschein.

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Erst mit Aushändigung des Führerscheins wird dir die Fahrerlaubnis erteilt, wenn Du beide zusammen gemacht hast wird der Führerschein dir frühestens am 17. Geburtstag ausgehändigt, erst ab dann darfst auch Fahrzeuge der Klasse A1 fahren.

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Ohne ZB-Teil II wirst Du keinen Käufer finden der noch einigermaßen bei Verstand ist.

kann ich einen neuen bekommen/beantragen?

Ja, Du meldest den Verlust, gibst eine eidesstattliche Versicherung ab und nach dem öffentlich einsehbaren Aufgebot kann dir nach ein paar Wochen eine neue ZB-Teil II ausgestellt werden.

Und ist der Fahrzeugbrief noch für etwas anderes gut ausser das er aussagt wer Besitzer des Wagens ist?

Weder sagt die ZB-Teil II etwas über den Besitzer aus und auch nicht über den Eigentümer, dort steht lediglich derjenige drin, auf wen das Fahrzeug letztmalig zugelassen war.

Es wird allerdings als Indiz gewertet, dass derjenige der die ZB-Teil II besitzt auch Eigentümer des Fahrzeuges ist.

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Auf abzweigenden Fahrstreifen darf rechts schneller gefahren werden, ab Beginn der breiteren Leitlinie.

Siehe StVO §7a Abs.1:

(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__7a.html

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Bei WhatsApp in den Einstellungen > Chat > Sichern in Aufnahmen > deaktivieren.

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