Eine Umschulung kann jemand erhalten der von Arbeitslosigkeit bedroht oder Arbeitslos ist. Zudem musst du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Solange du also in Elternzeit bist und die Kinderbetreuung nicht mindestens 15 Wochenstunden gesichert ist, ist die Verfügbarkeit nicht gegegen. Solange wirst du auch keine Zusage für eine Weiterbildung erhalten.

Wenn du nach der Elternzeit in keinem Beschäftigungsverhältnis stehst, kann die Agentur für Arbeit (AA) eine Weiterbildung oder Umschulung bewilligen. Allerdings hat die AA erstmal einen gesetzlichen Vermittlungsauftrag. Daher wird man erstmal versuchen die in Arbeit zu bringen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.

Sobald die Elternzeit beendet und die Kinderbetreuung gesichert ist, solltest du dich bei der AA melden und um ein Beratungstermin bitten. Du kanst vorab im Kursnet auf der Internetseite der AA schauen welche Weiterbilungen gefördert werden können.

...zur Antwort

Einen Vorschuss auf das ALG1 gibt es nicht, da ALG nur für Tage gezahlt werden darf an denen man arbeitslos war (Versicherungsleistung). Du kannst eine Abschlagszahlung erhalten. Bedeutet das ALG kann dir ausgehend von heute für acht Tage, also bis zum laufenden Tag ausgezahlt werden. Der ausgezahlte Betrag wird dementsprechend von der regulären Zahlung am Monatsende abgezogen.

Eine Abschlagszahlung ist nur in Ausnahmefällen möglich, es besteht kein Rechtsanspruch darauf. Also zum Beispiel um den Strom zu bezahlen, weil dieser sonst abgestellt wird.Oder wichtige Medikamente. Die Entscheidung wird durch die Agentur für Arbeit vor Ort getroffen und der wichtige Grund für einen Abschlag muss nachgewiesen werden.

Anonsten besteht nur die Möglichkeit bei der ALGII Stelle nach einer Unterstützung zu fragen. Denn beim ALG II geht es um die HIlfebedürftigkeit.

...zur Antwort

Du kannst aufstockend ALGII beantragen. Das machst du mein JobCenter oder der Kommune, je nach Wohnort. Da es sich beim ALG1 um eine Versicherungsleistung handelt, werden Sachen wie Miete usw. leider nicht berücksichtigt.

...zur Antwort

Für die Berechnung wird nur dein versicherungspflichtiges Bruttoentgelt benutzt. Heißt also von deiner Teilzeitstelle. Man nimmt dein durchnittliches Bruttoentgelt der letzten 12 Beschäftigungsmonate. Davon werden abgezogen 20% Sozialversicherungspauschale, Lohnsteuer (je nach Lohnsteuerklasse) und Soli. Das ergibt das pauschalierte Nettoentgelt. Davon bekommt du dann 60% (allgemeiner Leistungssatz) oder 67% (erhöhter Leistungssatz) ausgezahlt. Den erhöhten Satz bekommst du, wenn du ein Kind hast das Kindergeldberechtigt ist.

Grob kannst du auch von 60% bzw. 67% deines aktuellen Nettogehaltes ausgehen.

Der Nebenverdienst wird gegebenfalls noch angerechnet. Normalerweise hat man einen Freibetrag von 165€ monatlich. Alles was du mehr verdienst wird dann von ALG abgezogen. Dieser Freibetrag kann allerdings auch höher sein wenn du den Minijob seit mind. 18Monaten ausübst (vor Entstehung der Arbeitlosigkeit). Dann wird das durchschnittliche Einkommen der letzten 12Beschäftigungsmonate des Minijob ermittelt. Dieser Betrag ergibt dann den neuen Freibetrag.

...zur Antwort

Die Agenturen sind seit März bis auf weiteres geschlossen. Eine unterminierte Vorsprache ist nicht möglich. Nur in Außnahmefällen werden Termine vor Ort vergeben.

Dementsprechend verlagert sich nun alles auf den Telefon- und die Onlinekanäle. Ich kann dir garantieren, dass alle Abteilungen routieren und ein Haufen Überstunden leisten um den "Laden" am laufen zu halten.

Aufgrund der massiv gestiegenden Antragszahlen beim Arbeitslosengeld, Kurzarbeit und Insolvenzgeld, zumdem die Verlängerung des ALG Anspruchs druch das Sozailpaket II ist das Arbeitsvolumen massiv gestiegen.

Die Service Center (0800/4555500) sind weiterhin von 8-18 Uhr Mo-Fr besetzt. Hier hilft leider nur sehr viel Geduld und viele Anrufversuche.

...zur Antwort

Grundsätzlich droht eine Sperrzeit wenn du selbst kündigt. Wobei die Probezeit ja immer für beide Seiten gilt. Um sicher zu gehen, dass keine SZ eintritt, kannst du vor der Kündigung bei der Agentur für Arbeit um eine Leistungsberatung bitten. Dabei kann dir verbindlich gesagt werden ob eine Sperrzeit eintritt ode rnicht.

Du hast ja geschrieben, dass du lediglich vier Monate ALG bezogen hast. Anhand deiner Angaben gehe ich davon aus, dass dir Leisungen für sechs Monate bewilligt wurden. Daher sollte noch ein Restanspruch vorliegen. Dieser bleibt vier Jahre nach Entstehung des Anspruchs bestehen sofern kein neuer Anspruch erworben wurde. Sollte keine Sperrzeit eintreten kann du den Restanspruch beziehen.

Des Weiteren gibt es eine Verlängerung des ALG Anspruchs aufgrund des Sozialpakets II. Dabei werden Ansprüche um drei Monate verlängert die zwischen dem 01.05.2020 und dem 31.12.2020 regulär geendet hätten. Die Verlängerung wird automatisch vorgenommen wenn noch ein Tag Anspruch vorliegt.

...zur Antwort

Die Arbeitsuchendmeldung kann immer erfolgen. Allerdings unterscheidet man zwischen der "reinen" Arbeitsuchendmeldung (Stellenwechsel, Beratungsbedarf) und der frühzeitigen arbeitsuchendmeldung (Enddatum einer Beschäftigung bekannt).

Wenn du also schon vor der Kündigung arbeitsuchend gemeldet warst, solltest du dich umgehend bei der Agentur für Arbeit (AA) melden um das Enddatum bekannt zu geben. Da die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgte sollte keine Sperrzeit (SZ) eintreten, sofern du zur Beendigung der Beschäftigung nicht beigetragen hat. Dies wäre der Fall wenn du unentschuldigt gefehlt hättest zum Beispiel. Es wäre lediglich eine SZ bei verspäteter Meldung möglich.

Nach §38 (1) SGBIII muss man sich spätestens drei Monate vor Ende einer Beschäftigung melden, endet die Beschäftigung in weniger als drei Monaten hat man sich innerhalb von drei Tagen zu melden. SZ beträgt hier eine Woche.

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer innerhalb der letzten 30 Monate mind. ein Jahr versicherungspflichtig gearbeitet und sich arbeitslos gemeldet hat.

Um nochmal auf deine Frage zurück zu kommen: Nein, eine reine Arbeitsuchendmeldung vor der Kündigung wird sich nicht negativ auf das Arbeitslosengeld aus.

Hinweis: Die Arbeitslosmeldung muss normalerweise persönlich erfolgen, dies ist aufgrund der Coronasituation nicht möglich. Aktuell wird die Arbeitslosmeldung vorläufig telefonisch entgegen genommen und der Ausweis später online oder bei einem pers. Termin geprüft.

...zur Antwort

Wer selbst kündigt, dem droht eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen, sofern kein wichtiger Grund nachgewiesen werden kann. (§159 SGBIII). Am besten vereinbarst du mal eine Leistungsberatung bei der Agentur für Arbeit. Die Leistungsabteilung kann dir dann vor der Kündigung verbindlich sagen ob eine Sperrzeit eintritt oder nicht und welche Nachweise erforderlich sind. Erstmal reicht eine Bescheinigung vom behandelnden Arzt. Sollte dies nicht ausreichend sein kann eine genaue Stellungnahme nachgereicht werden. Du musst aber damit rechnen, dass der ärztliche Dienst oder berufspsychologische Dienst der Agentur für Arbeit eingeschaltet wird, allein schon weil das für eine spätere Vermittlung relevant sein kann.

...zur Antwort

Beim BAB spielen viele Faktoren eine Rolle. Dazu gehört auch das Einkommen der Eltern, da diese während einer Erstausbildung meist Unterhaltspflichtig sind. Da deine Eltern arbeitslos sind wird wahrscheinlich keine Unterhaltspflicht bestehen. Des Weiteren wird beim BAB berücksichtigt wie hoch dein Einkommen, die hoch deine Miete und die Fahrkosten sind.

Die Bearbeitung dauert schon ein paar Wochen und hängt auch davon ab wie schnell du die erforderlichen Nachweise und Unterlagen einreichst.

Grundsätzlich kann BAB erhalten, wer nicht mehr im Haushalt der Eltern lebt und sich in einer betrieblichen Erstausbildung befindet. Es gibt da noch ein paar Ausnahmeregelungen, aber das würde zu weit führen.

...zur Antwort

Reinrechlich muss das ALG I am ersten Werktag des Folgemonats auf dem Konto gutgeschrieben werden. Dies steht auch so in dem Bewilligungsbescheid. Dies allerdings nur unter der Vorraussetzung, dass keine vorläufige Zahlungseinstellung vorliegt oder die Leistung noch nicht bewilligt wurden.

...zur Antwort

Grundsätzlich droht eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe wenn du selbst kündigst. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann von einer Sperrzeit abgesehen werden.(§159 SGBIII) Als wichtiger Grund gilt zum Beispiel Kündigung auf ärztlichen Rat. Anhand deiner Schilderung wird wahrschenlich eine Sperrzeit eintreten. Du kann hier nur versuchen ob der neue Arbeitgeber dir eine "Bescheinigung" schreibt wonach die Einstellung zum 01.09. geplant war. Dann kannst du agumetieren, dass du von einem nahtlosen Übergang ausgehen konntest. Das funktioniert aber nur mit einem schriflichen Nachweis.

Im Normalfall bist du einen Monat bei der Sozialversicherung nachversichert, so dass du dir darum erstmal keine Sorgen machen musst. Sollte ein Sperrzeit eintreten, kannst du dich an die ALG II Stelle wenden und dort Leistungen beantragen.

...zur Antwort

Wenn die Förderung über den Bildungsgutschein durch die Agentur für Arbeit gefördert wird, werden die Maßnahmekosten, Fahrkosten und ggf. Kinderbetreuungskosten sowie Kosten für erforderliche Arbeitsmittel (z.B.Bücher) übernommen.

Der Bildungsgutschein wird unabhängig vom Anspruch auf Arbeitlosengeld (ALG) bewilligt. Das bedeutet, dass auch Personen ohne Bezug von ALG einen Bildungsgutschein erhalten können.

Wenn du dich im laufenden ALG Bezug befindest, wird dies während der Umschulung weiter bezahlt. Das nennt sich dann ALG bei Weiterbildung. Die Höhe ist gleich dem ALG + die Kosten die ich oben bereits aufgezählt habe. Die Maßnahmekosten werden direkt an den Träger gezahlt.

Miete und Lebenshaltungskosten werden nicht berücksichtigt, da die Agentur für Arbeit eine Versicherungsleistung zahlt. Die Höhe der Leistung wird in der Regel aus dem Einkommen der letzten 12 Beschäftigungsmonaten errechnet. Miete usw. haben keinen Einfluss.

Deine Eltern werden nicht Unterhaltspflichtig sein, da dies nur bei einer Erstausbildung der Fall ist. Bei der Ausbildung zum Fahrlehrer/in handelt es sich um eine bundesweit einheitlich geregelte Weiterbildung. Beim Bildungsgutschein wird die Unterhaltspflicht nicht geprüft.

...zur Antwort

Erstmal muss man bei Vermittlungsvorschlägen unterscheiden ob diese mit oder ohne Rechtsfolgebelehrungen sind. Wenn keine Belehrund drauf ist, dann musst du dich nicht bewerben. Diese Vorschläge sind meist nicht ganz passend, man möchte sie dir aber nicht vorenthalten.

Wenn es sich um Vorschläge mit Belehrung handelt, solltest du dich bewerben, außer du hast ein wichtigen Grund. Hierzu zählt zum Beispiel ein zu langer Fahrtweg oder niedriges Gehalt. Das fällt unter die Zumutbarkeit (Seite 24 im Merkblatt für Arbeitlose /Merkblatt 1). Allerdings solltest du dich dann immer bei der AA melden, damit das geprüft wird und der Vorschlag rausgenommen wird. Wenn du dich meldest kann das zu Sperrzeit bei Ablehnung einer Abeitsstelle führen. Die Sperrzeit liegt bei erstmaligen "Vergehen" bei drei Wochen. (§159(4) SGBIII)

Schlechte Bewerbungen zu schreiben würde ich lassen, denn Arbeitgeber melden dies der Agentur und auch das kann zu einer Sperrzeit führen. Vor allem dann wenn dein Vermittler deine Bewerbung schon mal gesehen hat und und weiß das die in Ordnung ist.

Erreichbar für einen Arbeitgeber musst du natürlich nicht immer sein.

...zur Antwort

Grundsätzlich kann ein Maßnahme beim Arbeitgeber (Probearbeit/Praktikum) genehmigt werden, wenn dies zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit führen kann. Dann wird auch weiterhin ALG I gezahlt.

Wenn es sich um ein Praktikum handelt um mal zu schauen ob ein bestimmter Beruf für dich geeigent ist, darf in dieser Zeit kein ALG bezahlt werden, weil du dann dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst.

Zudem bist du nach eigener Aussage nicht arbeitsfähig, daher wir das Praktikum wahrscheinlich als nicht sinnvoll erachtet.

Du hast keine Rechtsanspruch auf die Genehmigung einer Probearbeit. Hierbei spielt es auch keine Rolle ob das Praktikum bezahlt ist oder nicht.

Du hast sonst nur die Möglichkeit dich für die Zeit des Praktikums abzumelden, dann wirst du allerdings kein ALG erhalten und auch nicht versichert sein. Ggf. kannst du ALG II (Hartz IV) beziehen, dass solltest du mal mit dem JobCenter abgklären.

...zur Antwort

Die grundätzlichen Regelungen hat isomatte ja bereits schon korrekt geschrieben. Bezüglich deiner Frage wie die Agentur für Arbeit (AA) mitbekommt was du verdienst, ist das ganz einfach. Zuerst musst du der AA umgehend mitteilen wenn du einen Minijob aufnimmst. Du bekommt dann von der AA eine Nebenverdienstbescheingung zugeschickt. Diese muss dein Arbeitgeber ausfüllen und dir zurück geben. Die Bescheinigung sollte immer bis zum 15. des Folgemonats bei der AA eingereicht werden. Bei regelmäßgem Einkommen reicht die Bescheinigung alle drei bzw. sechs Monate. Bei variablem Einkommen ist die Bescheigung monatlich erforderlich.

...zur Antwort

Wer sich bei der Agentur für Arbeit (AA) arbeitsuchend meldet, muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass Termine wahrgenommen werden müssen, sofern man nicht arbeiten muss und Berwerbungen geschrieben werden sollten. Würde man dich einfach bis 31.07.2020 in Ruhe lassen, könnte man sich die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung nach §38(1) SGBIII sparen, denn die soll ja im Idealfall die Arbeitslosigkeit verhindern bzw. so kurz wie möglich halten.

Mit der Arbeitsuchendmeldung werden auch Vermittlungsvorschläge versendet. Diese sind solange du noch keine Leistungen beziehst ohne Rechtsfolgebelehrung. Bedeutet, es besteh noch keine Pflicht dich zu bewerben.

Gerade wenn du jetzt eh zu Hause bist, hast du Zeit mal Bewerbungen zu schreiben und niemand erwartet, dass du täglich mehrere schreibst, alle paar Tage mal ein oder zwei reichen ja schon. Das kann sich das gegebüber einem Arbeitsvermittler positiv auswirken, wenn du zum Beginn der Arbeitslosigkeit schon mal Eigenbemühungen nachweisen kannst. Hier reicht einfach eine Exelliste wann du dich wo beworben hast und wie der Stand ist. So sieht der Vermittler das du motiviert bist. So wird dann wahrscheinlich weniger an monatlichen Bewerbungen durch die Vermittlung eingefordert sobald du Leistungen beziehst.

Im übrigen haben die Regeungen nichts damit zu tun ob das gerecht ist oder nicht. Hierbei handelt es sich um Gesetze die von Bundesregierung gemacht wurden und der Agentur für AA umgesetzt werden müssen.

Solltest du während deines Urlaubs nicht am Wohnort sein, ist es sinnvoll der AA bescheid zu geben. Solange du noch in Beschäftigung bist ist keine Genehmigung durch die AA erforderlich. Und dir kann auch nicht negativ ausgelegt werden, wenn du in dieser Zeit keine Bewebungen geschrieben hat.

...zur Antwort

Nein, bekommst du nicht. Die Agentur für Arbeit zahlt mit dem ALG I eine Versicherungsleistung, die wird in der Regel anhand deines Einkommens der letzten 12 Beschäftigungsmonate errechnet. Ohne Antrag kann also kein Bewilligung und Auszahlung erfolgen, da keine Daten für die Berechnung vorliegen. Zumal in dem Antrag u.a. deine Kontoverbindung und Krankenversicherung angegeben werden muss. Neben dem Antrag sind auch Nachweise wie die Arbeitsbescheinigung erforderlich.

Den Antrag kannst du online über den eService auf der arbeitsagentur.de Seite oder in Papierform stellen. Die Zugangsdaten für den eService müsstest du bei der Anmeldung (arbeitsuchend/arbeitslos) erhalten haben.

...zur Antwort

Du kannst Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen. BAB kann erhalten, wer sich in einer betrieblichen Erstausbildung befindet und nicht mehr im Haushalt der Eltern lebt. Allerdings sind Eltern während einer Ausbildung meist unterhaltspflichtig. Bei der Berechnung BAB wird daher auch ein Einkommensnachweis deiner Eltern angefordert. Solten deine Eltern unterhaltspflichtig sein, wird dies gegengerechnet und BAB kann abgelehnt werden. Dei Unterhaltspflicht kann man der Düsseldorfer Tabelle entnehmen.

Das Alter spielt beim BAB keine Rolle.

...zur Antwort

Du kannst dich im Service Center als Telefon Service Berater bewerben. Die Bewerbung erfolgt online auf der Internetseite der Agentur für Arbeit (AA) unter dem Punkt Karriere. Allerdings sollte eine kaufmännische Ausbildung vorliegen. Über eine Einstellung im Service Center kann dann irgendwann ein Aufstieg in die Arbeitsvermittlung erfolgen. Auch ein Wechsel in die Leistungsabteilung ist möglich. Dafür müssen aber sehr gute Leistungen im Service Center erbracht werden.

Deine Recherche zum Gehalt ist da allerdings nicht korrekt. Direkt bei Einstellung verdient man im Service Center etwa 1700€ Netto. Das Gehalt steigt automatisch mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Selbst als Vermittler steigst du nicht mit 2800€ netto ein, sondern eher mit 2100€.

Ein Einstellungstest wird nicht durchgeführt, lediglich ein Vorstellungsgespräch.

Dir sollte auch bewusst sein, dass die Einarbeitungszeit nicht ohne ist. Man muss sich in wenigen Wochen viel Wissen draufschaffen und gesetzliche Regelungen lernen.

...zur Antwort

Es gibt keine gesetzliche Grenzen wie viel eine Maßnahme kosten darf. Allerdings wird nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entschieden. Bei dem Bildungsgutschein (BGS) handelt es sich um eine Ermessensleistung, bedeutet es besteht kein Rechtsanspruch auf die Kostenübernahme für eine Maßnahme durch die Agentur für Arbeit. Die Agentur hat einen gesetzlichen Vermittlungsauftrag, daher geht die Vermittlung in Arbeit immer vor. Die Entscheidung über die Bewilligung des BGS trifft die Arbeitsvermittlung. Wichtig ist, dass es sich um einen von der Agentur zugelassen Träger handelt. Diese findest du im Kursnet auf der Internetseite der Agentur für Arbeit.

...zur Antwort