Wenn du lediglich Zeuge des Unfalls warst, dann ist das entfernen zwar nicht besonders toll, aber im Grundsatz nicht strafbewährt.
Warst du hingegen Unfallbeteiligter, dann hast du dich gem. § 142 StGB strafbar gemacht. In diesem Fall wärst du verpflichtet gewesen vor Ort zu bleiben.
§ 142 Abs. 5 StGB Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Das du am Ende keinen Schaden hattest, spielt da erstmal keine Rolle. Wenn bspw. ein Fahrmanöver deinerseits dazu geführt hat, dass die anderen beiden den Unfall hatten, bist du auch Unfallbeteiligter. Kommt also hier auf die genauen Umstände an. Standest du einfach nur auf einem Parkplatz während auf der Kreuzug gegenüber zwei ineinandergerauscht sind, bist du kein Unfallbeteiligter.
Je nach Ausmaß des Unfalls kannst du dich auch wegen unterlassener Hilfeleistung gem. § 323c StGB strafbar gemacht haben, kommt aber wie gesagt auf die schwere des Unfalls sowie die weiteren Umstände an.