Wie lange bekomme ich meinen Gehalt wenn ich bei Beschäftigungsverbot?
Hallo,
Ich bin jetzt in der 11SSW und habe in der 9. SSW ein Beschäftigungsverbot vom Arbeitgeber (Zeitarbeitsfirma) bekommen.
Ich wäre bis zum 14.07.2021 in der Probezeit.
Meine Schwiegermutter meinte vorhin zu mir das ich jetzt zum Arbeitsamt gehen muss da ich dann nächsten Monat kein Geld mehr bekomme da die Probezeit vorbei ist. Stimmt das oder wird das trotz allem weiter Geführt?
Im Internet habe ich nur gefunden, das ich mein Gehalt trotzdem weiter bekomme bis zum Mutterschutz, aber ich weiß nicht, ob es auch bei mir zutrifft da ich in eine Zeitarbeitsfirma arbeite und in der Probezeit schwanger geworden bin?
Bitte um Hilfreiche Antworten, Danke.
LG
1 Antwort
Schwangere und stillende angestellte Mütter sind (im Gegensatz zu Selbstständigen) sehr gut durch das Mutterschutzgesetz geschützt und abgesichert.
Du unterliegst in der Schwangerschaft einem besonderen Kündigungsschutz - auch in der Probezeit. Er besteht während der gesamten Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes.
Selbst wenn dein AG dich z.B. in Unkenntnis der Schwangerschaft kündigen würde, wäre das rechtswidrig. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Arbeitnehmerin schwanger ist, besteht für den Arbeitgeber ein Kündigungsverbot, wenn die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Schwangerschaft (bis spätestens zwei Wochen nach einer Kündigung oder generell) mitteilt.
In der Schwangerschaft handelt es sich um ein absolutes Kündigungsverbot. Dieses Kündigungsverbot gilt unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz, von daher spricht man vom so genannten besonderen Kündigungsschutz, der sich gegenüber der Schwangeren während der Probezeit und auch im Kleinbetriebe erstreckt.
In sehr seltenen Ausnahmefällen kann die zuständige oberste Landesbehörde ausnahmsweise eine verhaltensbedingte Kündigung für zulässig erklären. Dabei muss die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses mit der Schwangeren dem Arbeitgeber unzumutbar sein (z.B. Diebstahl oder eine Straftat gegenüber dem Arbeitgeber).
Beabsichtigt der Arbeitgeber, einer unter den Kündigungsschutz des § 17 MuSchG fallenden Arbeitnehmerin zu kündigen, muss er oder sein Rechtsanwalt einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung stellen. Die Kündigung darf der Arbeitgeber erst aussprechen, wenn die Zulässigkeitserklärung seitens der Behörde erfolgt ist.
Eine erst kurz beschäftigte Schwangere muss auch kein schlechtes Gewissen haben - es gehört zum unternehmerischen Risiko eines jeden Arbeitgebers, wenn er Frauen im gebährfähigen Alter beschäftigt.
Gerade eine Schwangere sollte finanziell abgesichert sein - unter anderem dazu trägt das MuSchG bei und das ist auch gut so.
Alles Gute für dich!