warum ist in deutschland catch and release (fangen und zurück setzen) von fischen verboten

7 Antworten

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Nach § 1 Tierschutzgesetz darf in Deutschland niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schäden, Leiden oder Schmerzen zufügen. Daher wird „Catch und Release“ auch mit Geldstrafen geahndet – weil der Fisch nicht gegessen wird, sondern es nur um den Spaß am Angeln geht.

also, bei karpfen ist es ja ehrensache. bin aber der meinung das es generell nicht verboten ist. diese regelung ist mir unbekannt

wer sagt sowas, jeder kann jeden fisch zurück gesetzt werden, fische die grag schonzeit haben müssen generell zurück gesetzt werden, genau wie bedrohte arten, und untermaßige fische


carphunter31 
Beitragsersteller
 20.09.2009, 21:49

man darf aber in der saison maßige fische nicht zurück setzen

Das Fischereigesetzt schreibt vor, dass jeder "ZUM VERZEHR VORGESEHENER FISCH; FISCHWAIDGERECHT GETÖTET WERDEN SOLL".

Es kann mich als Karpfenangler aber niemand dazu zwingen, einen Fisch zu töten, da die Fische, die ich fange für mich nicht zum verzehr vorgesehen sind. Sprich: Fange ich einen kleinen Karpfen, wollte ich aber einen großen. Fange ich einen großen, wollte ich aber einen kleinen. ;-)

So kann mir rein theoretisch keiner was, da es ja heißt: VORGESEHEN ist. Und was vorgesehen ist, das entscheide ich als Carphunter doch selbst..... CATCH AND RELEASE ;-))


Lauftbeimirgeil  01.05.2016, 15:58

Ich hab letztens auf groß karpfen geangelt und sogar einen gefangen der mir nach dem abhaken aber ganz leider von der abhakmatte ins Wasser gerutscht ist
Passiert mir irgendwie immer :(

Ganz offensichtlich ist die ganze "vernünftiger Grund Geschichte" aus mehreren Aspekten sehr fadenscheinig und auch nicht wirklich stichhaltig oder logisch. 1. 99,999 % aller Hobbyfischer angeln NICHT wegen dem Nahrungserwerb, SONDERN wegen dem Spass am Angeln. Dem Gesetzgeber dürfte das auch völlig klar sein. Das Mitnehmen und Essen der Fische (oder Entsorgen im Biomüll) ist also ein Scheingrund und somit eine Scheinheiligkeit die oft genug nur wegen dem Gestz gemacht wird, nicht freiwillig wegen dem sog. vernünftigen Grund. 2. Daß der Erholungswert und das Ausleben eines, dem Menschen angeborenen, Jagdtriebs KEIN vernünftiger Grund sein soll, müsste erst einmal wissenschaftlich nachvollziehbar begründet bzw. bewiesen werden. Den angeborenen Jagdtrieb auszuleben ist m.E. SEHR WOHL ein vernünftiger Grund, Fische mit der Angel und Ködern zu überlisten. Eine anschließende Tötungs-Pflicht kann daher mit vernünftigen Argumenten nicht begründet werden, das macht doch eher den Eindruck einer Willkürentscheidung, auch deshalb weil andere zivilisierte und europäische Staaten bzw. deren Gesetzgeber eine solche Tötungspflicht nicht zum Gesetz machen.