Mietvertrag solche klausel rechtens?
3. Schönheitsreparaturen bei Auszug
Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses einzelne oder sämtliche Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so hat der Mieter die zu erwartenden Kosten zeitanteilig an den Vermieter im Allgemeine nach folgender Maßgabe (Quote) zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit bei den Nassräumen (Küchen, Bädern und Duschen) länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33,33% der Kosten, liegen Sie länger als 2 Jahre zurück 66,66%. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit bei den Wohn-und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20% der Kosten, liegen Sie länger als 2 Jahre zurück 40%, länger als 3 Jahre 60%, länger als 4 Jahre 80%. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit bei allen anderen Nebenräumen länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 14,28% der Kosten, liegen Sie länger als 2 Jahre zurück 28,56%, länger als 3 Jahre 42,84%, länger als 4 Jahre 57,12%, bei mehr als 5 Jahren 71,40% und bei mehr als 6 Jahren 85,68%. Liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit Für Fenster, Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen und an Einbaumöbeln länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 16,66% der Kosten, liegen Sie länger als 2 Jahre zurück 33,33%, länger als 3 Jahre 50%, länger als 4 Jahre 66,66%, nach 5 Jahren 83,33%.
3 Antworten
Allein schon der Umfang dieser Klausel ist für normale Mieter gar nicht wirklich zu erfassen, aber sie wurden vor einiger Zeit vom BGH sowieso verworfen.
Sie sollten in neuen Mietverträgen gar nicht mehr enthalten sein und wenn das noch aus einem länger bestehenden Mietvertrag ist, kann der Vermieter nicht mehr so abrechnen.
Also schon ein älterer Mietvertrag. Jetzt kommt es eigentlich darauf an, ob damals der Schwiegervater eine renovierte Wohnung übernommen hat oder unrenoviert.
Und: Wenn in dem Mietvertrag solche Klauseln enthalten sind, nehme ich fast an, dass auch die sonstigen Klauseln zu Schönheitsreparaturen ungültig sind. Dies ist dann der Fall, wenn so starre Fristen angegeben sind, wie das anhand des von Dir rein gestellten Textes scheint. Starre Fristen bedeutet, es ist genau vorgegeben, in welchen Zeitabständen Schönheitsreparaturen vorzunehmen sind, unabhängig davon, ob sie notwendig sind oder nicht.
Sind also die Klauseln zu Schönheitsreparaturen generell ungültig, müsst Ihr auch nicht renovieren.
Salue
Ich beweifle den Wert des Wortes "Schönheitsreparatur". Der normale Unterhalt und damit auch die normale Alterung bei Gebrauch ist Sache des Vermieters. Nach 10 Jahren (je nach Land) gilt alles in der Wohnung als amorisiert. Müssen also bei Mietende die Wände neu gestrichen werden, ist dies normaler Unterhalt. Bei einem Teppich sind es vielleicht 5 Jahre. Heutige Waschmaschinen sind nach ca. 7 bis 8 Jahre ersetzenswürdig.
Eine Schönheitsreparatur ist für mich demnach etwas, was verfrüht, z.B. auf Wunsch des Mieters, gemacht werden musste. Wenn dies nun nach 2 Jahren wieder so vergilbt ist dass man wieder neu streichen muss, dann muss sich der Mieter daran betreiligen.
Die ganzen, ellenlangen Formulierungen dürften in der Mehrzahl nicht anwendbar sein, das meiste ist normaler Unterhalt.
Tellensohn
Ich würde mir eine andere Wohnung bzw. Vermieter suchen, egal ob das rechtens ist oder nicht. m.M.
Das ist der Mietvertrag meines Schwiegervaters. Dieser liegt nun im Hospiz und wir haben seine Wohnung geräumt. Nun kommt es halt drauf an was noch gemacht werden muss und laut Vermieter Boden raus neu tapezieren. Etc.