Mieterhöhung?

3 Antworten

Zunächst: Es muss ein schriftliches Mieterhöhungsverlangen (Textform reicht) auf Basis BGB erstellt werden. Würde es beispielsweise bis 30.4. zugestellt, dürfte ab 1.7. die höhere Miete gefordert werden. Im Mieterhöhungsverlangen muss aufgefordert werden, zuzustimmen. Wird das versäumt, ist das MEV unwirksam. Und du schweigst.

Durch Zahlung stimmst du zu. Du kannst bis Ablauf der Überlegungsfrist (also Ende des 2. Monats nach Zustellung) kündigen, dann tritt die ME nicht in Kraft. Du kannst auch begründet widersprechen.

Auch muss die Kappungsgrenze eingehalten werden (20 bzw. 15% binnen 3 Jahren), der Jahresabstand gewahrt sowie die Mieterhöhung begründet werden.

Wenn gem. BGB § 558 erhöht werden soll, mindestens 2 volle Kalendermonate + 1 Tag.

Bei preisgebundenem Wohnraum bis zum 15. des Monats zum Anfang des nächsten Monats.