kassenprüfer

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Da weder das Amt des Beisitzers noch das eines Kassenprüfers gesetzlich vorgeschrieben ist, obliegt es allein dem Verein, diese Frage in seiner Satzung zu regeln.

Grundsätzlich kann ein Vorstandsmitglied auch Kassenprüfer sein, wobei man darüber nachdenken sollte, ob es vernünftig ist, den "Bock zum Gärtner" zu machen. Aufgabe des Kassenprüfers ist es ja gerade, stellvertretend für die Mitgliederversammlung das geschäftsführende Organ des Vereines (also nicht nur den Vorstand nach § 26 BGB) auf ordnungsgemäße und wirtschaftliche Geschäftsführung zu prüfen. Kassenprüfer sind also ein "Werkzeug" der Mitgliederversammlung zur Kontrolle der Geschäftsführung.

Wer nun aber selber diesem geschäftsführenden Organ angehört (was bei Beisitzern in der Regel der Fall ist), würde als Kassenprüfer also sich selbst und seine Kollegen zu prüfen haben. Das jedoch mindert von vorneherein die Aussagekraft und den Wert des Ergebnisses einer solchen Prüfung. Daher sollte man auf derartige Konstrukte verzichten und dies möglichst auch in der Satzung festschreiben, z.B.: "Die Kassenprüfer dürfen keinem Organ des Vereines angehören."

Beisitzer gehören i. d. R. dem erweiterten Vorstand an (das sollte in der Satzung entsprechend geregelt sein) und sind daher kein Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Daher kann, wenn die Satzung nicht ausschließt, daß der Kassenprüfer nicht dem erweiteren Vorstand angehören darf, auch ein Beisitzer Kassenprüfer sein.

Das ist aber im Hinblick auf Ämterhäufung oft nicht erwünscht. Zudem könnte das auch bei den Mitgliedern nicht gut ankommen, wenn jemand aus dem erweiterten Vorstand auch Kassenprüfer ist - das hat Gschmäckle oder sieht nach Klüngel aus.

Man sollte das nach Möglichkeit vermeiden...

DerSchopenhauer  18.02.2013, 17:24

Auch wenn die Beisitzer nicht zum erweiterten Vorstand gehören sollten, sondern nur eine beratende Funktion inne haben, gilt das oben beschriebene.

Die Funktion der Beisitzer kann von Verein zu Verein anders geregelt sein.

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