Glühwein Verkauf mit 17?

4 Antworten

Ich habe die Info gefunden, wenn es sich nicht um kommerziellen Verkauf handelt auch Jugendliche ausschenken dürfen.

Der Weihnachtmarkt ist aber als Kommerziell anzusehen, da die Kunden ja für den Glühwein bezahlen.

Aber wenn Du mal ehrenamtlich tätig sein möchtest, ganz interessant:

Frage:

Dürfen Jugendliche bei Festen (z.B. Strassenfest, Veranstaltungen von Vereinen) Alkohol ausschenken?

Antwort:

Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht wäre zunächst zu klären, ob eine Beschäftigung im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vorliegt. Z.B. gilt das JArbSchG nicht für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich aus Gefälligkeit ausgeführt werden (§ 1 Abs. 2 JArbSchG). Diese Regelung könnte bei Straßenfesten oder Vereinsveranstaltungen greifen, bei denen der kommerzielle Gedanke nicht im Vordergrund steht.

Steht der Kommerz im Vordergrund, wie z. B. bei Festwirten, dann gilt bei der Beschäftigung eines Jugendlichen das JArbSchG im vollen Umfang. Jugendlicher im Sinne des JArbSchG ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist und nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt. Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sowie Jugendliche unter 15 Jahren gelten als Kinder im Sinne des JArbSchG.

Die Beschäftigung von Kindern ist bis auf wenige Ausnahmen verboten (§ 5 JArbSchG).

Das JArbSchG verbietet weder die Beschäftigung eines Jugendlichen in Gaststätten noch den Ausschank von Alkohol durch Jugendliche. Nach § 31 Abs. 2 ist zu beachten: "Wer Jugendliche beschäftigt, muß sie vor körperlicher Züchtigung und Mißhandlung und vor sittlicher Gefährdung durch andere bei ihm Beschäftigte und durch Mitglieder seines Haushalts an der Arbeitsstätte und in seinem Haus schützen. Soweit deren Abgabe nach § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 1 und 4 des Jugendschutzgesetzes verboten ist, darf der Arbeitgeber Jugendlichen keine alkoholischen Getränke , Tabakwaren oder anderen dort genannten Erzeugnisse geben."

Bei Tätigkeiten, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, muss der Veranstalter die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) gewährleisten. Das Jugendschutzgesetz regelt z.B. den Verkauf und die Abgabe von Tabak, Alkohol u.ä. an Kinder und Jugendliche sowie den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Diskotheken und Gaststätten. Auch das Jugendschutzgesetz verbietet nicht allgemein die Abgabe von Alkohol durch Jugendliche. Nach § 9 JuSchG gilt:

"(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

  1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
  2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche

weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/5829

Woher ich das weiß:Recherche

Natürlich darfst du Alkohol verkaufen. Dir selbst darf er eher nicht verkauft werden.

Ansonsten dürften in der Kaufhalle auch keine Azubis unter 18 an der Kasse sitzen

Offiziel nicht.

Interessiert aber keinen.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Gesetzlich nicht, da dies unter das Jugendschutzgesetz fällt, das den Verkauf von Alkohol an und durch Minderjährige verbietet. Aber du kannst ja trotzdem versuchen, deinen Arbeitgeber dazu zu bringen, dich dafür einzustellen. So schlimm ist das nicht, zumal du nur 1 Jahr davon entfernt bist es offiziell machen zu dürfen.


stobil 
Beitragsersteller
 04.11.2024, 21:10

Aber ab 16 ist der Kauf doch erlaubt?

Testesf  04.11.2024, 21:14
@stobil

Ja, aber das Verkaufsverbot bleibt bestehen. Laut § 9 JuSchG ist der Verkauf und Ausschank von Alkohol an Personen unter 18 Jahren, wenn es sich um Branntwein oder branntweinhaltige Getränke handelt, verboten. Glühwein enthält Branntwein (meist Rum oder ähnliches).