Fremdes Eigentum beim Immobilienkauf mitverkaufen?
Guten Tag,
juristisch bin ich leider wenig bewandert. Daher die Frage.
Beim Immobilienverkauf wollen die Veräußerer eine Art Garagencontainer mitverkaufen. Der Container gehört jedoch nicht den Veräußerern, sondern einer Firma. Einer der Veräußerer ist in dieser Firma beschäftigt.
Der Container wird im Entwurf des Immobilienkaufvertrags als extra Position aufgeführt, ist also im Gesamtpreis noch nicht mit enthalten.
Nun zu meinen Fragen:
Darf innerhalb des Immobilienvertrags überhaupt diese Regelung getroffen werden? Im Prinzip ist es ein weiterer Vertrag, weil eine weitere Partei (die Firma) betroffen ist. (So würde ich es auffassen)
Wenn der Container im Grund und Boden des Grundstücks ist, muss es dann nicht zur Immobilie gehören? Dann dürften dir Veräußerer den Container gar nicht extra anbieten, sondern müssten ihn mit verkaufen. Liege ich damit richtig?
Vielen Dank im Voraus
3 Antworten
Grundsätzlich sind fest mit dem Erdreich verbundene Gebäude, Vorrichtungen oder Gegenstände im Eigentum desjenigen, dem das Grundstück gehört.
Daneben gibt es aber noch "Scheinbestandteile"
Hier Infos - siehe "Scheinbestandteile"
http://www.rechtslexikon.net/d/scheinbestandteile/scheinbestandteile.htm
Bei dem Container könnte es sich daher um einen Scheinbestandteil handeln.
Ggf. kann er auch nur einfach aufgestellt sein - dann gehört er sowieso nicht zum Grundstück.
Um das zu beurteilen, muß man aber die genauen Umstände kennen und die bisherigen Vereinbarungen der Beteiligten.
Wenn es ein Scheinbestandteil ist oder erst gar nicht zum Grundstück gehört, müsste der Container dann separat veräußert werden - der Notar wird schon wissen, wie man das formal machen muß.
Nö, der steht halt auf dem Grundstück. Das muss man natürlich nicht mitverkaufen. Wenn da noch das Auto des Vermieters steht, muss er es auch nicht mitverkaufen, kann aber anbieten, dass du es mietest.
Kauf die Immobilie mit der Auflage, dass der Container bis zur Übergabe entfernt wird. Das gibt sonst nur Ärger. Schopenhauer hat die Rechtslage richtig beschrieben.