Fragen zu Duplik?
Kann es zu meinem Nachteil sein, wenn ich auf eine Replik (Erwiderung) nicht schriftlich antworte, obwohl ein mündlicher Termin bereits festgesetzt wurde?
1 Antwort
Wenn eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wurde, dann kann Vortrag, also zum Beispiel Bestreiten, präkludiert sein. Wenn in der Replik also noch etwas Neues drin steht, das bestritten werden soll oder weiteren Sachvortrag erforderlich macht, dann sollte man das fristgerecht tun.
„Ich bin derzeit ortsabwesend, was dem Gericht bekannt war; es hat mich freundlicherweise telefonisch über den anberaumten mündlichen Termin informiert und angekündigt, dass ich ein Schriftstück mit einer Frist zur Stellungnahme auf die Erwiderung des Klägers zu meiner Klageerwiderung erhalte.Da ich Ortsabwesend bin und es rechtzeitig nicht schaffe so ich habe daraufhin eine Fristverlängerung um sieben Tage beantragt. Falls das Gericht diese Fristverlängerung nicht gewährt – kann das für mich vor dem mündlichen Termin nachteilig ausgelegt werden?“