Diebstahl Jugendstrafrecht?

1 Antwort

Zuerst ist ein Diebstahl §242 1 StGB in mittelbarer Täterschaft zu prüfen. Hier muss eine sogenannte Zueignungsabsicht einer fremden beweglichen Sache bestehen. Die fremde bewegliche Sache ist durch den Pfosten gegeben. Jedoch sehe ich hier keine Zueignungsabsicht da Sie den Pfosten direkt, und in unmittelbarer Umgebung abgelegt haben.

Sollten Sie es, wie geschildert, hierbei belassen haben wird es in einer späteren Hauptverhandlung zu klären sein, wer diesen zu einem späteren Zeitpunkt entfernst hat.

Es ergeht rein vorsorglich noch der rechtliche Hinweis dass auch eine Verurteilung wegen Unterschlagung § 246 1 StGB in Frege kommt.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung