2 Antworten

Jaein, nicht jeder dazu müssen nämlich bestimmte Vorraussetzungen erfüllt sein. 2004 haben zum Beispiel 43% nach dem Ausscheiden aus der Armee ihre Waffe übernommen, 2016 nur noch 11%. Diese Tradition stirbt lansgam aus wenn auch nicht vollkommen, bis 2007 wurde auch die sogenannte Taschenmunition mitgegeben, also etwas Munition die genauso wie die Waffe Zuhause aufbewahrt wird. Dient dazu das sich die Soldaten im Falle einer Invasion bis zum nächsten Zeughaus durchschlagen können.

In Zeiten in denen der Krieg näher kommt wird sich das aber sicher wieder ändern, aktuell gibt es einfach keine Notwendigkeit dafür.

Nein, nicht so wie er es beschrieben hat.

Entlassung aus der Militärdienstpflicht (PA) (admin.ch) (Siehe: Waffen.)

Rollo489  03.08.2023, 20:09

Ein Eigentumsanspruch kann geltend gemacht werden, wenn der AdA anlässlich der Entlassung aus der Militärdienstpflicht einen gültigen Waffenerwerbsschein abgibt, sowie:

  • AdA, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, können ihre persönliche Waffe behalten, sofern sie in den letzten drei Jahren mindestens vier Bundesübungen 300 m absolviert haben und dies im Schiessbüchlein oder im Militärischen Leistungsausweis (MLA) eingetragen ist.
  • Mit einer Pistole ausgerüstete AdA können diese ohne Schiessnachweis ins Eigentum übernehmen.
  • Freiwillig hinterlegte Waffen sind vor der Entlassung aus der Militärdienstpflicht abzuholen und zur Entlassung mitzubringen. Für nicht abgeholte Waffen kann kein Eigentumsanspruch geltend gemacht werden.
  • Wer seinen Eigentumsanspruch anlässlich der Entlassung aus der Militärdienstpflicht nicht wahrnimmt, kann diesen Entscheid zu einem späteren Zeitpunkt nicht rückgängig machen.
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