Fundsache verkauft

9 Antworten

Gehen wir mal vom leichtesten Fall der Fundunterschlagung aus:

Die Unterschlagung ist ein häufiges Delikt der Alltagskriminalität. Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird nach § 246 Abs.1 StGB wegen Unterschlagung mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Ist die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch der Unterschlagung ist strafbar.

Entscheidend für die rechtliche Einordnung als Unterschlagung und das konkrete Strafmaß sind die einzelnen Tatumstände. Hierzu zählen u. a. die Höhe des Schadens, die Anzahl der Taten bzw. Tatvorwürfe, die Begehungsform aber auch die strafrechtlichen Vorbelastungen und das Tatnachverhalten. Die Einzelfallrechtsprechung zu dem Thema Unterschlagung ist äußerst umfangreich. Durch geschicktes Verteidigungsverhalten kann aber auch in schwierigen Fallkonstellationen der Unterschlagung ein optimales Ergebnis erzielt werden.

Gerade bei „leichteren Fällen“ der Unterschlagung, etwa der Fundunterschlagung, sollte das Hauptbestreben des Strafverteidiger darin liegen, eine Einstellung des Strafverfahrens oder eine Regelung ohne belastende Hauptverhandlung zu erreichen.

Im schlimmsten Fall wird das als Hehlerei angesehen: http://dejure.org/gesetze/StGB/259.html

Klar ist es verlockend sowas zu verkaufen, aber das ist alles andere als rechtlich ok. Wenn man etwas findet, egal ob es 100 Euro oder ein iPhone ist, sollte man das im Fundbüro oder bei der Polizei abgeben. Behält man es unrechtmässig ein und verkauft es auch noch, macht man sich damit strafbar. Genau du als alleinerziehende Mutter solltest doch wissen, dass Geld halt eben nicht auf Bäumen wächst und die Person, die das verloren hat, froh gewesen wäre, das Handy wieder zurück zu bekommen. Dafür gibt es wirklich keine Ausrede und mit den Konsequenzen wirst du auf jeden Fall leben müssen. Nimm dir einen Anwalt, vielleicht kann der dich da irgendwie noch rausboxen, wenn du noch nicht vorbestraft bist. 

selbst wenn DU nun ein gestohlenes Gerät verkauft hast, den Diebstahl müssen sie dir nachweisen können!!!

 es gibt ja bei sowas 2 Möglichkeiten:

 1. du hast das Gerät gefunden und einfach verkauft, das wäre dann Unterschlagung einer Fundsache

 2. du hast das Gerät von jemandem abgekauft, der das Gerät zuvor gestohlen hat und es hinterher weiterverkauft, das nennt man Weiterverkauf von Hehlerware.....

 DIR kann in diesem Fall nur eins der beiden Fälle zur Last gelegt werden, in dem Fall ja die Unterschlagung einer Fundsache,

 den Diebstahl muss man dir nachweisen!!!!!

"Wer's findet darfs behalten" ? Nein so ist das nicht.

Hätten mehr Menschen einen gesunden Menschenverstand und ein Gewissen wären viele glücklicher. Ich würde mich über alles freuen wenn mir ein gestohlener Geldbeutel, gestohlenes Handy o.ä. zurückgebracht wird. Doch gibt es das heute noch? Die Ausreden von Geldsorgen etc. sind da einfach im Vordergrund.

Ob du nun alleinerziehnd bist oder nicht - du bist nicht Eigentümer dieses Gerätes! Du warst/bist nur BESITZER.

Wenn man aber etwas verkaufen will muss man auch der Eigentümer dieser Sache sein. Leuchtet das nicht ein?

Es war ein großer Fehler von dir das zu tun. Du hättest dir viel erspart wenn du es einfach bei einer FUNDSTELLE abgegeben hättest oder bei der Deutschen Bahn welche ebenfalls Fundsachen annimt.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

http://www.e-recht24.de/forum/15528-wichtig-handy-gefunden-verkauft.html

Die Anzeige ist berechtigt. Wer findet darf nicht behalten, sondern muss die Fundsache zum Fundbüro oder zur Polizei bringen. Erst wenn sich der Verlierer nicht meldet bekommt der Finder das Stück. Oder es wird versteigert. Man hätte dann vom Verlierer eine Belohnung bekommen müssen, das ist gesetzlich so geregelt. Bei einem Wert von 400,- Euro wären das 20,- bis 40,- Euro gewesen. Wer eine Fundsache einfach verkauft, begeht Fundunterschlagung, und das ist strafbar. Der Verlierer darf nun Wertersatz verlangen oder Anzeige erstatten.

Du erfüllst den Straftatbestand der Unterschlagung, weil du das Handy nicht bei einem Fundbüro oder bei der Polizei abgegeben hast. Somit ist die Anzeige gegen dich völlig in Ordnung.