Was passiert wenn man listenhunde als Mischlinge ausgibt?

6 Antworten

Hallo,

wenn man den Hund anmeldet, muss man ja nur Unterlagen übermitteln, in NRW den Anmeldebogen und bei einem Hund über 40 cm und/oder 20 kg den Nachweis der Haftpflichtversicherung und den Nachweis über die erfolgte Sachkundeprüfung des Halters (wenn nicht die Ausnahmen greifen).

Da fällt es erst einmal nicht auf, wenn man einen Listenhund oder den Mix mit einem solchen als "Mischling" deklariert.

ABER: Viele Leute stehen solche Hunde immer noch mit viel Skepsis gegenüber. Und ganz viele Leute wissen auch, dass in NRW für solche Hunde eine "Liste" besteht und sie nur unter hohen Auflagen gehalten werden dürfen.

Man kann also davon ausgehen, dass sich Nachbarn z.B. beim Vermieter beschweren, beim Ordnungsamt anrufen etc. Dann wird ganz schnell kontrolliert.

In unserer Stadt - ebenfalls NRW - wird auch durchaus häufig im Park oder anderen Hundegeländen von Mitarbeitern des Ordnungsamtes kontrolliert - auf Hunde ohne Leine, Hundehalter, die die Hinterlassenschaften nicht beseitigen, grundsätzliche Überprüfung der Anmeldung ....

Das fällt "gesetzestreuen" Hundehaltern meist gar nicht auf - aber wehe, man verhält sich regelwidrig - dann sind diese Ordnungsmenschen schnell bei der Hand. Und wenn man einen Listenhund an der Leine führt, dann wird man sicher ebenfalls häufig kontrolliert .... Pech für den, der den Hund regelwidrig hält.

Ansonsten bist DU als Halter dafür zuständig, dem Ordnungsamt nachzuweisen, dass es sich um KEINEN Listenhund(Mix) handelt - wie immer schützt auch hier Unwissenheit vor Strafe nicht!!

Und wer dann so einen Hund gesetzeswidrig hält UND auch noch Jugendliche damit rumlaufen lässt - der verhält sich derart verantwortungslos, dass der Hund schneller einkassiert und weggenommen wird, als man gucken kann.

Hohe Strafen und Bußgeld kommen noch dazu.

Aber WER ist wohl so verantwortunglos, einem geliebten Hund so etwas anzutun???? Denn der Hund wird niemals verstehen, warum er aus seinem vertrauten Zuhause weg muss.

Und nein - es nutzt auch nichts, die Prüfungen und Auflagen im Nachhinein noch erfüllen zu wollen - denn durch sein Verhalten hat man bereits gezeigt, dass der wichtigste Faktor fehlt: die Zuverlässig.

Und damit ist völlig ausgeschlossen, die Haltungserlaubnis zu bekommen.

Da muss dich nur eine Person anschwärzen oder irgend ein Verdacht aufkommen, dann wirst du überprüft. Dann kommt der Hund weg, du darfst eine hohe Geldstrafe zahlen und bekommst ein haltungsverbot aller Hunde. Vielleicht auch noch eine Anzeige.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich besitze selber 7 Hunde.
Dahika  17.11.2019, 12:34

bei den beliebten Boxer-Labradoren kommt der Verdacht sofort auf. Da wird ganz schnell ein Gentest angeordnet und wenn der zeigt, dass da ein Staff durchgeschmuggelt werden soll, gibt es ÄRGER:´.

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Für Mischlinge mit Listenhundanteil gelten die gleichen Auflagen wie für reine Listenhunde.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Problemhunde finden bei mir ein Heim/Pflegestelle
InvizimalGamer 
Fragesteller
 17.11.2019, 11:21

ok und wenn man sie als Mischlinge ohne Listenhund anteil ausgibt?

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Narva  17.11.2019, 11:30
@InvizimalGamer

Dann schon sehr schwer Sehbehindert sein um das dann zu glauben...

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S1I2N3A4  17.11.2019, 11:36
@InvizimalGamer

Man sieht es eigentlich welche Rassen in einen Hund stecken, es steht auch normalerweise in den Papieren vom Hund, wenn es nicht ganz klar ist, wird ein gutachten gemacht, wenn dort sich herausstellt, dass dein Hund Listenhund Anteil hat oder gar reinrassig ist, kann es richtig Ärger geben. Schlimmsten falls wird dir der Hund weggenommen oder du musst eine hohe Geldbuße bezahlen.

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Dahika  17.11.2019, 12:35
@InvizimalGamer

Wenn das rauskommt, und es kommt raus, bekommst du Ärger. Steuerhinterziehung .

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EvaRelativ  17.11.2019, 11:25

Tatsächlich nicht in jedem BL!
In Sachsen ist es ein Unterschied ob es z.B. Pitbull x Bullterrier oder Pitbull x Pudel ist...

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Narva  17.11.2019, 11:35
@EvaRelativ

ah okay ... im allgemeinen findet man nur die Angabe das eben für Mischlinge die gleichen Auflagen gelten

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EvaRelativ  17.11.2019, 11:46
@Narva

Das ist oft so, da gebe ich dir Recht - aber ich empfehle immer jedem der sich unsicher ist, das entsprechende Gesetz für sein BL genau zu lesen.
In Sachsen wäre z.B. Pitbull x Bullterrier ganz klar ein Listi, während es der Pitbull x Pudel nicht wäre.
Und dazu kommt ja noch die Tatsache, dass die Gemeinden ja steuertechnisch in dem Bereich was alles machen können, was sie gut finden.

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Zur ersten Frage: Wenn einer so seinen Verdacht weitergibt, dann geht's zur Phänotypbestimmung und spätestens da ist der Hund einkassiert.

Zur zweiten Frage: Nach §5, Abs. 4 des Hundegesetzes gilt folgendes

(4) Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. E ine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu führen. Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.

Dazu kommen die hier genannten Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1, Satz 2 Nr. 2:

(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
2. die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,
3. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. 4 Satz 1),
4. sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
5. den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und
6. die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Absatz 7) nachweist.

Somit wären wir jetzt bei § 7:

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen
1. vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
2. einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
3. einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Person auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die insbesondere
1. gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
2. wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben,
3. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind oder
4. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, die nach dem Bundeszentralregistergesetz zuständige Registerbehörde um Erteilung eines Führungszeugnisses auch der Belegart R zu ersuchen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 kann von der Halterin oder dem Halter die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangt werden.

So, was passiert also, wenn ihr das alles nicht Erfüllt? Es gibt ne Strafe, ist klar:

§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 2 Abs.1 einen Hund nicht so hält, führt oder beaufsichtigt, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht,
2. § 2 Abs.2 Hunde nicht an der Leine führt,
3. § 4 Abs. 3 den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum nicht gestattet oder Feststellungen nicht duldet,
4. § 5 Abs. 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht so hält, dass diese ein befriedetes Besitztum nicht gegen den Willen der Halterin oder des Halters verlassen können,
5. § 5 Abs. 2 Satz 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht angeleint oder nicht an einer geeigneten Leine führt,
6. § 5 Abs. 2 Satz 3 gefährlichen Hunden oder Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 keinen Maulkorb oder eine in der Wirkung vergleichbare Vorrichtung anlegt,
7. § 5 Abs. 4 Satz 1 als Halterin oder Halter nicht in der Lage ist, einen gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten oder zu führen,
8. § 5 Abs. 4 Satz 2 als Aufsichtsperson einen gefährlichen Hund oder Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 führt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen,
9. § 5 Abs. 4 Satz 3 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht erfüllt,
10. § 5 Abs. 4 Satz 4 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
11. § 5 Abs. 5 einen gefährlichen Hund oder einen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 hält, obwohl der für die Haltung des gefährlichen Hundes erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht,
12. § 5 Abs. 6 einen gefährlichen Hund oder einen Hund nach § 10 Abs. 1 an Personen abgibt, die nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen,
13. § 8 Abs. 1 oder 2 Anzeige- oder Mitteilungspflichten nicht erfüllt,
14. entgegen § 9 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung seines gefährlichen Hundes nicht erfolgt,
15. § 10 Abs. 1 die danach maßgeblichen Anforderungen des § 5 Abs. 4 nicht beachtet,
16. § 11 Abs. 1 die Haltung von Hunden im Sinne dieser Vorschrift nicht anzeigt,
17. § 11 Abs. 2 Satz 1 einen Hund hält, ohne der zuständigen Behörde die dort genannten Haltungsvoraussetzungen nachgewiesen zu haben,
18. § 11 Abs. 6 einen großen Hund unangeleint führt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zur Unfruchtbarmachung nach § 9 Satz 3 oder einer Anordnung nach § 12 zuwider handelt oder diese nicht befolgt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
(4) Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde im Sinne des § 13 dieses Gesetzes.

Wahrscheinlich gar nichts! - Als ich meinen (kleinen!) Mischling in NRW zur Steuer angemeldet habe, musste ich in dem betr. Formular nur die Rasse - also Mischling - und die Chip-Nr. angeben. - In den jetzt 16 Jahren, die ich den Hund habe, bin ich kein einziges Mal kontrolliert worden!

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
LukaUndShiba  17.11.2019, 11:29

Du hast Aber vermutlich auch niemanden der Gründe hat dich anzuschwärzen.

Denn Nachbarn sind normalerweise nicht still wenn ein listenhund wo einzieht.

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jww28  17.11.2019, 11:33

Mit kleinen Hunden lebt man tatsächlich ruhiger 😆 muss auch sagen ich bin seit 11 Jahren nicht einmal kontrolliert worden. Muss aber sagen das ich vorher grosse Hunde hatte, wo bereits 2 Wochen nach den Kauf der Welpen das Amt vor unsere Tür stand weil ein Nachbar zwei grosse Hunde gemeldet hat. Die Umwelt reagiert auf grosse Hunde ganz anders, auf Listenhunde dürfte das noch krasser sein, ich hatte damals nur ein Labbi und ein Berner Sennen.

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S1I2N3A4  17.11.2019, 11:40

Ich wurde auch noch nie kontrolliert mit meinen Zwergspitz, meine Mutter mit ihrer New English Bulldogge, in 3 Jahren, bestimmt schon 10 mal.

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Dahika  17.11.2019, 12:31
@S1I2N3A4

Ein Zwergspitz ist aber auch meilenweit vom Staffordterrier oder dem "Boxermix" entfernt. Ich bin auch noch nie kontrolliert worden, denn mein Spitzmix hat vermutlich keinen Tropfen Listenhundeblut in sich.

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S1I2N3A4  17.11.2019, 20:19
@Dahika

Es ging ja nicht darum ob es ein Listenhund ist oder nicht, das Ordnungsamt darf jeden Hundebesitzer kontrollieren und nach der Steuermarke fragen.

Es war nur darauf bezogen, dass das Ordnungamt meistens ein Auge auf die Listehunde/große Hunde hat und nicht auf die kleinen/nicht Listenhunde.

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