Was ist mal jeweils gemeint, bedeutet, dass die Person 2 Jahre verkürzen darf?
Die Dienstzeit nach Absatz 1 Nummer 2 kann jeweils um ein Jahr gekürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte
- 1.
- eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder
- 2.
- die Prüfung für die bisherige berufliche Verwendung mindestens "gut" bestanden hat.
1 Antwort
§ 20 LVO, Ausbildungsaufstieg - Gesetze des Bundes und der Länder (lexsoft.de)
§ 20 LVO – Ausbildungsaufstieg (NRW) ??das heißt der Beamte kann, wenn beide Voraussetzungen zutreffen bereits nach 1 Jahr Bewährung den Ausbildungsaufstieg vom mD in den gD machen
frodobeutlin100
26.05.2021, 12:24
@samsunggala6
nur wenn beide Voraussetzungen vorliegen
Abitur und Abschluß der Ausbildung mD mit gut
....
aber Vorsicht ... der Dienstherr bestimmt, ob der Aufstieg überhaupt angeboten wird - es gibt kein Anrecht darauf, nur weil man die papiermäßigen Voraussetzungen erfüllt
Also 2 Jahre früher als es eigentlich notwendig ist?