Tauben abschießen?

5 Antworten

Siehe Antwort von frodobeutlin100.

Dazu kommt noch (je nach konkreter Taubenart):
§292 Strafgesetzbuch - Jagdwilderei

(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts 
1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
2. eine Sache, die dem Jagdrecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn die Tat 
1. gewerbs- oder gewohnheitsmäßig,
2. zur Nachtzeit, in der Schonzeit, unter Anwendung von Schlingen oder in anderer nicht weidmännischer Weise oder
3. von mehreren mit Schußwaffen ausgerüsteten Beteiligten gemeinschaftlich
begangen wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in einem Jagdbezirk zur Ausübung der Jagd befugten Personen hinsichtlich des Jagdrechts auf den zu diesem Jagdbezirk gehörenden nach § 6a des Bundesjagdgesetzes für befriedet erklärten Grundflächen.

Wobei es sich hier durchaus um einen besonders schweren Fall handeln kann, da die Jagd sicher nicht weidmännisch ausgeführt wird.

Sowie, je nachdem womit Du sie runter schiesst, noch ein Verstoss gegen das Waffengesetz (ebenfalls eine Straftat, den Paragraphen erspare ich mir hier)

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Jäger

Nein, darf man nicht.

In manchen Bundesländern darf der Grundstückseigentümer Fallen für Raubzeug aufstellen. Was nicht für Tauben greift. Sollte es sich beim eigenen Grundstück zudem um ein Flurstück in einem Wohngebiet handeln, wäre auch die Jagd generell nicht erlaubt, siehe befriedeter Bezirk.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung
Von Experte Waldmensch70 bestätigt
Tierschutzgesetz § 17 

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder

2.

einem Wirbeltier

a)

aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder

b)

länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden

zufügt.

§ 17 TierSchG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

Nein, das darfst du nicht! U.a. könnte das Wilderei sein. Du darfst sie verscheuchen, mehr aber auch nicht.

Jagen auf keinen Fall. Du könntest Brotkrümel mit Abflussfrei mischen und ihnen da hinstreuen. Aber Vorsicht! Kriegen Naturschützer das mit, zaubern sie ein Gutachten aus der Versenkung, nach dem eine Taube - im Gegensatz zu einer Ratte - kein Schädling sein soll und deswegen nicht bekämpft werden dürfte.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung