Notwehr mit Messer?

5 Antworten

NOTWEHR wird geregelt in §32StGB, www.gesetze-im-internet.de/stgb/__32.html

danach darf man alles ! tun was "erforderlich" !!! ist einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Das muß auch kein Angriff auf Leib & Leben sein, alle individuellen Rechtsgüter sind Notwehrfähig.

Lass dir nicht einreden du dürftest erst reagieren wenn der Angriff schon im Gange ist, 

bei einem Angriff mit Tötungsabsicht wäre das eindeutig zu spät.

Im §32StGB steht nichts von verhältnismäßig*. Es kann auch Notwehr sein einen unbewaffneten Angreifer zu töten, wenn kein milderes erfolgversprechende Mittel verfügbar ist.

Es ist zwar grundsätzlich das mildeste der zur Verfügung stehende Mittel anzuwenden aber man muss sich auch keinesfalls auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen. 

(Von wegen Angriff nur mit gleichen Mitteln abwehren).

Selbstverständlich endet das Recht auf Notwehr sobald der Angriff beendet ist.

Andererseits wird jede Körperverletzung nachträglich durch unser Rechtssystem im Einzelfall untersucht und dann werden Unbeteiligte anhand der Fakten und Zeugenaussagen entscheiden ob die Tat "erforderlich" war oder bestraft wird. 

Es gibt kein Rezept und keinen Freibrief für eine Situation die jemand von vornherein ein Recht auf ein bestimmtes Notwehrverhalten zuspricht. 

Wenn du dir einen Überblick verschaffen möchtest was Gerichte für Urteile fällen lies hier: 

https://dejure.org/dienste/lex/StGB/32/1.html

Ein besonders interessantes Urteil weil hier zur Notwehr eine illegale Schusswaffe eingesetzt wurde:

http://www.quellengrun.de/index.php?option=com_content&view=article&id=160

Oder hier mit einer legalen Schusswaffe gegen die Polizei:

http://www.stern.de/panorama/stern-crime/polizist-erschossen-bundesgericht-spricht-hells-angel-frei-3875278.html

Ich möchte aber nicht verschweigen dass man vor Gericht auf das Wohlwollen des Richters angewiesen ist. 

Es kann auch so ausgehen:

http://www.abendzeitung-muenchen.de/inhalt.muenchen-nach-604-tagen-gefaengnis-notwehr-messerstecher-kommt-frei.fe3a5b15-1b55-4ca1-a458-c151986d6bba.html

*In Beiträgen zum Thema Notwehr/Selbstverteidigung wird oft das Wort "verhältnismäßig" benutzt, 

leider meist von Leuten die den Wortsinn missdeuten.

Verhältnismäßig (lt. Duden: 1.im Verhältnis zu etwas anderem, 

verglichen mit oder gemessen an etwas anderem, relativ --

2. einem bestimmten Verhältnis angemessen; entsprechend) würde bedeuten dass 

die Abwehr im "fairen/vergleichbaren" Verhältnis zum Angriff steht 

also wenn der Angreifer unbewaffnet wäre dürfe man nicht schiessen o.ä.

Daß das so nicht stimmen kann erklärt sich schon dadurch dass niemand 

von einer Frau verlangt sie dürfe sich gegen eine Vergewaltigung nur mit einem Penis verteidigen.

Selbstverständlich darf sie den Angreifer notfalls töten 

(sofern eine mildere Verteidigung nicht erfolgversprechend ist) und zwar mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln.

Bei Selbstverteidigung solltest du immer das mildeste aber wirksamste Mittel nehmen was du bei dir hast, das heißt du darfst dein Messer nehmen zur Selbstverteidigung. ABER du musst ein messer nehmen das Gesetzlich legal ist. Zudem solltest du vorsichtig sein wann, wo und wie du ein messer benutzt denn das gericht ist sehr streng was Selbstverteidigung mit Waffen betrifft

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
FA117  22.11.2022, 23:30

So einfach ist das aber nicht weil das Opfer immer schwächer ist als der Täter ein vergewaltiger greift kein großen starken Mann an sondern eine kleine zierliche Frau fragt dich mal warum

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Ja darfst du. Aber nur solange für dich lebensgefahr besteht wenn du ihn zb leich geschnitten hast und er nicht mehr auf dich losgeht darfst du nicht gleich nochmal zustechen. Zum führen eines messers musst du auch 18 sein und dann nur bis zu einer bestimmten klingenlänge. Bist du dies nicht machst du dich mitschuldig und kannst auch dafür belangt werden

kevin1905  26.12.2021, 15:37
Aber nur solange für dich lebensgefahr besteht

Das Leben ist nicht das einzige notwehrfähige Rechtsgut.

Notwehrfähig ist jedes individuelle Rechtsgut (Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung, Hab- und Gut, die Unverletzlichkeit der Wohnung und der Hausfrieden, als auch die persönliche Ehre).

Bist du dies nicht machst du dich mitschuldig und kannst auch dafür belangt werden

Unerlaubter Waffenbesitz ist eine Sache, in einer Notwehrsituation aber nicht relevant, da darf ich alles benutzen was erforderlich ist den Angriff abzuwehren.

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Hellboy03  26.12.2021, 15:40
@kevin1905

Achso ich dachte das gilt nur für Lebensgefahr und halt wenn man halt wirklich bedroht wird?!

Aber der Teil mit der Waffe spielt wirklich keine Rolle? Ich mein stell dir vor dir kommt jemand mit einem Messer und bedroht dich und man holt eine Pistole (ohne gültige Erlaubnis) und knallt den ab oder schießt ihm ins bein also macht ihn bewegungsunfähig. Kommt da auch wirklich kein verfahren auf einen zu?

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kevin1905  26.12.2021, 15:43
@Hellboy03

Der Einsatz der Waffe wäre in dem Fall durch Notwehr gedeckt, selbst, wenn die Verletzung beim Angreifer tödlich wäre.

Klar kann es ein Verfahren wegen unerlaubten Waffenbesitzes geben, außer die Waffe fällt mir in dem Moment des Angriffs zufällig in die Hände, aber eben nicht wegen KV mit TF.

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Leestiger  26.12.2021, 15:44

Das mit der Lebensgefahr ist Unsinn, siehe meinen Beitrag!

Sagt der Bundesgerichtshot!

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Du darfst in dem Moment wo ein rechtswidriger Angriff gegen dich oder Dritte erfolgt, bzw. unmittelbar bervorsteht alles tun was erforderlich ist diesen Angriff zu beenden.

Das kann auf einer Skala von laut rufen über schubsen bis hin zu einer möglichen Tötung alles sein.

§ 32 StGB ist weit auszulegen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung