Notwehr mit Messer tödliche Folgen?

3 Antworten

Notwehrrechtfertigung sollte durchgehen.

  1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
  2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf das Eigentum und die Entschlussfreiheit (durch Bedrohung des Lebens) als rechtlich geschützte Interessen liegt hier unproblematisch vor.

Erforderlichkeit des Messerstichs zur unmittelbaren Beendigung dieses Angriffs? Man könnte drüber nachdenken, ob die bloße Androhung des Zustechens schon ausreichen könnte, damit der Räuber die Flucht ergreift - aber: der Räuber ist bewaffnet; man muss sich nicht auf mildere, jedoch ineffektivere Mittel beschränken, wenn man sich hierdurch in Gefahr begibt.

Es gibt keine Verhältnismäßigkeitsprüfung und keine Interessenabwägung.

Kann durchaus sein. Hier muss, wie in jedem potenziellen Notwehrfall, die individuelle Situation von Gericht genau analysiert werden.

100 Prozentig gibt es da keine richtige Antwort drauf, die Wahrscheinlichkeit ist aber sehr hoch, dass dies als Notwehr eingestuft wird.