Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") Bedarfsgemeinschaft?
Hallo,
ich lerne gerade für meine Abschlussprüfung im Fach Sozialrecht. Hier wurde hauptsächlich SGB II behandelt. Wo ich allerdings noch Schwierigkeiten habe ist die Zuordnung zur Bedarfsgemeinschaft zu den einzelnen Nummern nach § 7 Absatz 3. Nrn. 1, 2 und 4 sind für mich eindeutig. Allerdings ist mir bei Nr. 3 noch nicht klar, wann ich von einem Lebenspartner spreche und wann ich vom wechselseitigen Willen in Verbindung mit 3a ausgehe. Wie verhält es sich bei unverheirateten Partnern ("Herr B". und "Frau S".; verlobt)?
2 Antworten
Ein wechselseitiger Wille besteht immer dann, wenn man bereit ist füreinander Sorge zu tragen. Dieses ist zb. mit einer Verlobung bestätigt, dass solch ein Wille füreinander vorhanden ist.
Outen sich entsprechend 2 Personen als Verlobt, gilt hier das Recht einer Bildung zu einer Bedarfsgemeinschaft. Man führe als Verlobte eine Eheähnliche Gemeinschaft.
Bei "normalen Paaren" ist dieses jedoch NICHT zwangsläufig der Fall, dass auch ein wechselseitiger Wille füreinander vorhanden ist.
Die SB legen das immer gerne anders aus, aber rechtlich, ist dem nicht so.
Auch gilt ein wechselseitiger Wille zb. bei gemeinsamen Kindern, idR. bei Verheirateten oder wenn man gemeinsame Verträge besitzt oder gemeinsame Konten. Ja auch ein gemeinsames Netflixkonto gehört als bsp. auch dazu, auch wenn man hier darüber streiten kann.
§ 7 Abs. 3a SGB II ist da ja soweit eindeutig.
Augenmerk sollte man jedoch auch auf (3a) Zff. 1 werfen.
Denn auch über das Jahr hinaus wäre das JC in der Beweispflicht dass eine BG tatsächlich besteht bzw. ein wechselseitiger Wille füreinander, ebenso des Leistungsbeziehers.
Wie verhält es sich bei unverheirateten Partnern ("Herr B". und "Frau S".; verlobt)?
Hinsichtlich eines Eheversprechens = Verlobung ist eindeutig davon auszugehen, dass hier ein "Einstandswille" besteht.