Kirchliche Trauung trotz Kirchenaustritt?

7 Antworten

Hallo JamiesCook123,

Sie beziehen in Ihre Frage mehrere verschiedene Punkte mit ein, die man voneinander trennen sollte:

1. Ihre beiden Nationalitäten und den Staat, in dem Sie beide (kirchlich) heiraten möchten;

2. die Rechtstellung Ihres Partners in der Katholischen Kirche nach Austritt;

3. das vermeintlich bereits bestehende Eheband Ihres Partners.

Ich habe Sie bereits der Priorität nach geordnet, wie ich Sie sehen würde, beginnend mit dem "unwichtigen" und daher unkomplizierten in Bezug auf Ihre Situation.

Zu 1.) Dass Sie verschiedener Nationalität sind, ist völlig unerheblich für eine kirchliche Trauung. Ebenso ist es relativ egal, in welchem Staat Sie kirchlich heiraten. Sie werden bezüglich Ihrer Frage keine kirchenrechtlich andere Situation in Österreich vorfinden als in Deutschland oder sonst wo, da alle eherechtlichen Dinge, die Sie in Ihrer Frage ansprechen, universales und nicht partikulares Kirchenrecht betreffen. Zuständig für Ihre Eheschließung ist der Pfarrer, in dessen Pfarreigebiet sie kirchlich heiraten. Sofern es sich dabei nicht für Sie beide um einen (Neben-) Wohnsitz handelt, muss der jeweilige Ortsordinarius bzw. Ortspfarrer der Eheschließung zusätzlich zustimmen. Das ist aber reine Formsache, von der Sie als Brautpaar i.d.R. gar nichts mitbekommen.

Zu 2.) Dass Ihr Partner aus der Kirche ausgetreten ist, ändert nichts daran, dass er getauft ist. D.h. dass der Austritt an sich nicht die Gültigkeit der Eheschließung beeinträchtigen würde. Kirchenrechtlich hat Ihr Partner weiterhin den Rechtstatus eines Katholiken, der allerdings nicht in voller Einheit mit der katholischen Kirche steht, da er diese durch die formale Austrittbekundung aufgehoben hat. Für die erlaubte kirchliche Eheschließung ist nun entweder ein Wiedereintritt Ihres Partners oder eben die Erlaubnis des Ortsordinarius (wie bei konfessionsverbindenden Eheschließungen) vonnöten. Letzteres scheint aufgrund der gegebenen Möglichkeit des Wiedereintritts allerdings aussichtslos. Sie sehen, der Kirchenaustritt Ihres Partners stellt nur ein akzidentielles Problem dar, das gewiss behebbar ist. 

Zu 3.) Der gravierende Punkt ist, dass Ihr Partner bereits verheiratet ist. Das scheint Ihnen gemäß Ihrer Fragestellung nicht so bewusst zu sein. Einige Antworten haben bereits darauf verwiesen, dass die Ehe für die Katholische Kirche zunächst prinzipiell unauflöslich ist. Prinzipielle Unauflöslichkeit der Ehe bedeutet hierbei, dass das Eheband nicht durch diejenigen, die durch dieses gebunden sind, selbstständig (aufgrund der eigenen Willensbekundung) aufgelöst werden kann. Daraus folgt, dass es kirchenrechtlich keine Scheidung und somit auch keine Wiederheirat, wie sie das staatliche Eherecht kennen, geben kann. Mit anderen Worten: Auch wenn Ihr Partner im staatlichen Rechtsbereich gültig geschieden und damit rechtlich fähig zur erneuten Eheschließung ist, gilt dies für den kirchlichen Rechtsbereich nicht. Für die Katholische Kirche wäre eine erneute Eheschließung nichtig, denn ein bestehendes Eheband ist ein nicht dispensierbares Ehehindernis. Eine kirchliche Hochzeit ist somit nicht möglich.

Das bedeutet aber noch nicht, dass es aufgrund dieser Feststellung keine Möglichkeiten mehr gibt:

- Es wäre ggf. zu prüfen, ob die Voraussetzungen gegeben sein könnten, um das bestehende Eheband auflösen zu lassen. Damit stünde jenes Ihrer Heirat nicht mehr im Wege. Da die erwähnten Voraussetzungen allerdings sehr eng sind, scheint diese Möglichkeit eher unwahrscheinlich zu sein. Träfe der Fall Ihres Partners aber entsprechend zu, wäre das eine Möglichkeit. 

- Ist die erstgenannte keine Option, kann geprüft werden, ob die bereits bestehende Ehe Ihres Partners ggf. gar nicht existiert, weil sie niemals gültig geschlossen wurde. Das kommt gar nicht mal so selten vor. Steht eine solche Nichtigkeit der früheren Eheschließung fest, wäre damit der Ledigenstand Ihres Partners festgestellt, sodass Sie beide danach eine Ehe schließen könnten. Mit diesem Punkt spiele ich auf ein ordentliches Nichtigkeitsverfahren zur Feststellung des Ledigenstandes beim zuständigen kirchlichen Gericht an. Kläger wäre i.d.F. Ihr Partner.

Ich halte mich an dieser Stelle mit weiteren Ausführungen der Länge wegen zurück. Ich hoffe trotzdem, dass ich Ihnen in Ihrer Situation mit den bisherigen Informationen helfen konnte! Falls Sie mehr wissen möchten über das "warum" oder "wie", können Sie gerne nachfragen. Allerdings haben Sie auch die Möglichkeit, sich direkt beim kirchlichen Offizialat in Ihrem Bistum kompetent und zielführend beraten zu lassen. Den Kontakt dafür stellt Ihr Pfarrer bestimmt ebenfalls gerne her. Ich wünsche Ihnen alles erdenklich Gute für Ihre Pläne!   

Wenn die Ex-Frau deines Verlobten noch lebt, dann besteht aus katholischer Sicht auch die Ehe mit ihr noch, sodass er nicht wieder heiraten kann. Die einzige Möglichkeit wäre, ein Verfahren zur Annullierung der damaligen Ehe zu betreiben.

Thusnelda2  11.08.2017, 15:27

Dazu müssen allerdings ersteinmal die Voraussetzungen vorhanden sein.

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Es gibt allerdings auch Priester, die zwar keine Trauung durchführen, aber eine "Segensfeier". Ich persönlich finde das allerdings sehr inkonsequent.

Der erfolgte Kirchenaustritt setzt auf das Ehehindernis "bestehende Ehe" natürlich noch einen drauf

Sogenannte "freie Theologen", die religiöse Feiern durchführen, gibt es auch. Ich halte davon nichts, aber mach' Dir Dein eigenes Bild.

Das kath. Kirchenrecht erlaubt keine Scheidung, daher ist eine katholische Trauung mit diesem Mann erst mal unmöglich.

Es gäbe höchstens die Möglichkeit, daß Dein Verlobter seine erste Ehe "anullieren" läßt. Das ist eine langwierige Prozedur beim Bischof und auch mit Kosten verbunden. Es müßte der Nachweis geführt werden, daß die Ehe von Anfang an wegen falscher Tatsachen ungültig war.

Das solltet Ihr mit dem Pfarrer besprechen, der Euch trauen soll.