Die Adventszeit ist zunächst ein Phänomen der Westkirche. Die Ostkirchen, d. h. die Orthodoxen Kirchen, die Altorientalischen Kirchen und die katholischen Ostkirchen, kennen keine Adventszeit. Während also beispielsweise lateinische Christinnen und Christen heute, am 28.11.2021, den 1. Adventssonntag begehen, ist für Christinnen und Christen der genannten Ostkirchen der 23. Sonntag nach Pfingsten. Das hat natürlich bis heute kulturelle Auswirkungen. Für Menschen - auch nicht christliche oder kirchenferne - in Ländern, die stark westkirchlich, also vom lateinischen Katholizismus oder Protestantismus geprägt sind, etwa in Mittel- und Westeuropa oder Amerika, ist heute natürlich ganz selbstverständlich der 1. Advent.

In Russland beispielsweise gibt es kaum Katholikinnen und Katholiken oder protestantische Gläubige. Das Land ist auch kulturell stark von der Orthodoxie geprägt. Ein absoluter Großteil der Menschen dort kennt dementsprechend so etwas wie eine Adventszeit nicht von der eigenen Kultur her.

Aber auch innerhalb Europas gibt es beachtenswerte Unterschiede. Längst nicht für alle Europäerinnen und Europäer ist heute, am 28.11.2021, der 1. Adventssonntag. Viele Katholikinnen und Katholiken etwa haben heute ganz selbstverständlich den 3. Advent. In der altspanischen (mozarabischen) und ambrosianischen Liturgie beginnt der Advent nämlich am sechsten Sonntag vor Weihnachten. Der mozarabische Ritus wird noch in Teilen der spanischen Kirchenprovinz Toledo gepflegt; der ambrosianische Ritus dominiert in der großen norditalienischen Kirchenprovinz Mailand und in einigen Teilen der italienischsprachigen Schweiz. Das betrifft immerhin etwa 10 Millionen Katholikinnen und Katholiken. In der Großstadt Mailand und dessen Metropolregion wird es dementsprechend kaum Menschen geben, für die heute der 1. Advent ist. Auch dort gilt: Die kirchliche Praxis hat sich im kulturellen Gut niedergeschlagen. Für Mailländer sind eben sechs Adventssonntage die Norm.

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Hier muss man gut auseinanderhalten. Dass es eine 40-täge Fastenzeit vor Weihnachten gab, die nach dem Martinstag begann, stimmt so nämlich gar nicht. Ein grober Blick in die Geschichte klärt hier auf:

Zunächst einmal: Die Fastenzeit vor Ostern ist die ursprünglichere. Diese dauert in Anlehnung an Jesu 40-tägiges Fasten in der Wüste eben 40 Tage. Oder besser ausgedrückt: Sie enthielt 40 Tage des Fastens bzw. der Buße. Was die Zählung dieser 40 Tage angeht, gab bzw. gibt es stets verschiedene Traditionen zwischen West- (Rom) und Ostkirche (Konstantinopel, Antiochien, Jerusalem, Alexandrien). Analog zum Osterfestkreis entstand ausgehend vom 5. Jahrhundert allmählich ein eigener Festkreis um das erst im 4. Jahrhundert etablierte Weihnachtsfest. Dies geschah auch nicht einheitlich, sondern dezentral auf Grundlage verschiedener west- und ostkirchlicher Traditionen.

In Rom (Westkirche) feierte man seit Mitte des 4. Jahrhunderts das Fest der Geburt Christi am 25. Dezember. In Jerusalem (Ostkirche) lässt sich etwa um dieselbe Zeit ein Geburtsfest am 6. Januar mit entsprechender Stationsliturgie unter der Bezeichnung Epiphanie (Erscheinung des Herrn) nachweisen. Bereits zum Ende des 4. Jahrhunderts haben sich beide Feste von ihrem Ursprungsort so rasch ausgebreitet, dass es zu einem Austausch zwischen West und Ost kam: Die Westkirche übernahm das Fest am 6. Januar, die Ostkirche dasjenige am 25. Dezember. Seitdem bilden beide Feste mit unterschiedlichen Festinhalten die Angelpunkte des Weihnachtsfestkreises.

In Gallien jedoch lässt sich das Weihnachtsfest am 25. Dezember erst am Ende des 5. Jahrhunderts nachweisen. Bis dato feierte die gallikanische Kirche ihr Weihnachtsfest gemäß östlicher Tradition ausschließlich am 6. Januar. Von hier aus verbreitete sich auch die Verehrung des Bekennerbischofs Martin, dessen Fest in der ganzen Kirche am 11. November gefeiert wird.

Nun kam es genau in dieser Zeitspanne (bis Ende des 5. Jahrhunderts) in der Ostkirche zur Etablierung einer 40-tägigen Fastenzeit auch vor Weihnachten. Das hat zu unterschiedlichen Traditionen geführt, die bis heute z. T. greifbar sind:

  • Heute umfasst die vorweihnachtliche Fastenzeit in den byzantinischen Kirchen genau 40 Kalendertage und heißt auch Philippus-Fastenzeit. Sie beginnt am 15. November (dem Tag nach dem Fest des Apostels Philippus) und endet am 24. Dezember, dem Vorabend des Weihnachtsfestes. Im Gegensatz zur römischen Tradition werden die Sonntage hier mitgezählt.
  • In Gallien jedoch griff man auf eine andere ostkirchliche Tradition zurück, wahrscheinlich aus Jerusalem. Hier kannte man noch kein Weihnachtsfest am 25. Dezember. Stattdessen wurde 40 Tage vor dem Epiphaniefest am 6. Januar gefastet - unter Ausschluss der Samstage und Sonntage, die als Feiertage galten. Diese Fastenzeit begann am Tag nach St. Martin, also am 12. November und zählte gemäß der o. g. Regel 40 Tage bis zum 5. Januar einschließlich. Darauf beruht auch die Karnevalstradition, am 11. November zu starten und dann bis zum 6. Januar zu unterbrechen.
  • Die ostkirchliche bzw. gallikanische Fastenzeit hat nichts mit dem heutigen Advent zu tun! Die Ostkirchen kennen keine Adventszeit, da deren vorweihnachtliche Fastenzeit überhaupt nicht mit den Motiven verbunden ist, die dem Advent eigen sind. Der Advent war auch vom Ursprung her keine Fastenzeit. Er entstand in Rom und umfasste je nach Zeit und lokaler Tradition zwei bis sechs Sonntage. Erst im 6. Jahrhundert begann sich in der katholischen Kirche die Anzahl der vier Adventssonntage durchzusetzen, jedoch nicht flächendeckend. Noch heute umfasst der Advent in Mailand und Toledo sechs Sonntage. Bußelemente (violette Farbe, Bußgottesdienste, Fastengebote) traten erst später im Austausch mit anderen Traditionen hinzu.

Wenn du also liest, dass der Advent ursprünglich mal eine 40-tägige Fastenzeit vor Weihnachten ab St. Martin war, stimmt dies leider nicht wirklich. Jedoch lässt sich eine solche vorweihnachtliche "Martini-Fastenzeit" im Bereich der Westkirche durchaus in der gallikanischen Tradition nachweisen. Allerdings bezog sich diese auf das Epiphaniefest am 6. Januar.

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Die Frage bezieht sich auf kirchliche Ämter und lässt sich damit kirchenrechtlich einfach beantworten. Eigentlich lassen sich die Begriffe Priester und Pfarrer anhand des Amtsbegriffs gut differenzieren. Ein wenig undurchsichtig wird es deshalb, weil der Begriff Amt sozusagen doppelt mit unterschiedlichen Bedeutungen besetzt ist, die sich aber gegenseitig durchdringen. Man spricht sowohl vom Priesteramt als auch vom Pfarramt und scheint dabei dasselbe zu meinen, ohne dass diese Begriffe tatsächlich synonym zu gebrauchen sind. Zunächst daher ein Blick auf den "doppelten Amtsbegriff".

Das katholische Kirchenrecht kennt eine Unterscheidung zweier sog. Stände, die sozusagen personenstands- und auch verfassungsrechtlich von grundlegender Bedeutung ist:

"Kraft göttlicher Weisung gibt es in der Kirche unter den Gläubigen (inter christifideles) geistliche Amtsträger (ministri sacri), die im Recht auch Kleriker (clerici) genannt werden; die übrigen dagegen heißem auch Laien (laici)." (c. 207 § 1 CIC/1983)

Geistliche Amtsträger oder Kleriker sind gemäß c. 266 § 1 CIC/1983 solche, die das Weihesakrament empfangen haben:

"Durch den Empfang der Diakonenweihe (diaconatus) wird jemand Kleriker und der Teilkirche bzw. der Personalprälatur inkardiniert, für deren Dienst (servitium) er geweiht ist."

Zu ihnen gehören also die Diakone, die Priester und die Bischöfe (vgl. c. 1009 § 1 CIC/1983). Priester sind demnach definitionsgemäß zunächst einmal Kleriker bzw. geistliche Amtsträger mit Priesterweihe. Was unter dem mit der Weihe verbundenen Begriff geistliche Amtsträger näherhin theologisch gemeint ist, führt die "Grundsatznorm" in Bezug auf das Weihesakrament in groben Zügen:

"Durch das Sakrament der Weihe werden kraft göttlicher Weisung aus dem Kreis der Gläubigen einige [...] zu geistlichen Amtsträgern bestellt; sie werden ja dazu geweiht und bestimmt, entsprechend ihrer Weihestufe die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des Leitens in der Person Christi des Hauptes (in persona Christi Capitis munera docendi, sanctificandi et regendi) zu leisten und dadurch das Volk Gottes zu weiden." (c. 1008 CIC)

Hier wird deutlich: Geistliche Amtsträger sind solche, die qua Weihe dazu befähigt und bestimmt sind, die drei genannten Dienstämter Christi (munera Christi) gegenüber der Kirche auszuüben. Das bedeutet im Allgemeinen: Verkündigung des Evangeliums (munus docendi), Feier der Liturgie (munus sanctificandi) und Hirtendienst bzw. Leitungsvollmacht (munus regendi).

Von diesem Amtsbegriff zu unterscheiden sind konkrete Kirchenämter, die, wenn es um Kleriker geht, eine rechtliche Konkretisierung des o. g. darstellen. Eine Definition liefert c. 145 § 1 CIC/1983:

"Ein Kirchenamt (officium ecclesiasticum) ist jedweder Dienst (munus), der durch göttliche oder kirchliche Anordnung auf Dauer eingerichtet ist und der Wahrnehmung eines geistlichen Zweckes dient."

Es gibt viele Kirchenämter. Ein Bischof kann z. B. im Allgemeinen das Amt eines Diözesanbischofs bekleiden, im Besonderen auch das Papstamt. Ein Priester kann das Kirchenamt des Pfarrers, des Pfarrvikars oder des Kaplans bekleiden, oder aber des Generalvikars, des Bischofsvikars usw. Die genannten Kirchenämter sind einer bestimmten Weihestufe und damit Klerikern vorbehalten. Andere Kirchenämter sind nur bedingt oder gar nicht den geistlichen Amtsträgern vorbehalten, z. B. Pastoral- und Gemeindereferent*innen, Richter*innen, Ehebandverteidiger*innen, Notar*innen, Diözesanökonom*innen usw.

Ein Pfarrer ist also ein Priester, dem das Kirchenamt eines Pfarrers kanonisch übertragen wurde. Das Kirchenamt eines Pfarrers ist eine von mehreren Formen, wie Priester als geistliche Amtsträger die ihnen anvertrauten Dienstämter Christi in kirchenrechtlich konkret umrissener Art und Weise ausüben. Das wird in folgender Norm deutlich:

"Der Pfarrer (parochus) ist der eigene Hirte (pastor proprius) der ihm übertragenen Pfarrei; er nimmt die Hirtensorge (cura pastoralis) für die ihm anvertraute Gemeinschaft unter der Autorität des Diözesanbischofs wahr, zu dessen Teilhabe am Amt Christi (ministerium Christi) er berufen ist, um für diese Gemeinschaft die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des Leitens (munera docendi, sanctificandi et regendi) auszuüben [...]." (c. 519 CIC/1983)

Gemäß c. 145 § 2 CIC/1983 werden Rechte und Pflichten, die mit einem bestimmten Kirchenamt verbunden sind, u. a. durch das Recht selbst bestimmt. Im Falle des Pfarramtes geschieht dies zusammen mit Bestimmungen über die Eignung, Amtsübertragung und Amtshandlungen insbesondere durch die cc. 519-534 CIC/1983. Um einige Beispiele zu nennen:

  • Anforderungen sind u. a. Priesterweihe (vgl. c. 521 § 1 CIC/1983) und Pfarrexamen (vgl. c. 521 § 3 CIC/1983)
  • Beständigkeit im Amt, d. h. der Pfarrer ist auf unbestimmte Zeit zu ernennen (vgl. c. 522 CIC/1983)
  • Residenzpflicht (vgl. c. 533 § 1 CIC/1983)
  • Applikationspflicht an Sonn- und Feiertagen (vgl. c. 534 § 1 CIC/1983)

Ganz anders verhält es sich mit dem Begriff Pater. Dieser ist nicht kirchenrechtlich besetzt und wird nach Gewohnheit verwendet, im deutschen Sprachgebrauch insbesondere bei Ordensmännern. Bei den meisten Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens ist es Tradition, dass Mitglieder vor ihrem Namen die Bezeichnung Pater tragen, wenn sie zugleich auch Kleriker sind, d. h. die Diakonenweihe empfangen haben. Manche Klöster und Kongregationen verzichten aber explizit darauf, um die Gleichheit und Brüderlichkeit der Mitglieder zu betonen. Die Zisterzienser wiederum werden bereits nach der ewigen Profess mit Pater angesprochen, auch wenn sie keine Priester sind bzw. werden.

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Kirchenrechtlich sieht es so aus:

Das Papstamt ist ein Kirchenamt im Sinne von c. 145 § 1 CIC/1983, also ein "Dienst, der durch göttliche oder kirchliche Anordnung auf Dauer eingerichtet ist und der Wahrnehmung eines geistlichen Zweckes dient."

Ein solches "Kirchenamt kann ohne kanonische Amtsübertragung nicht gültig erlangt werden." (c. 146 CIC/1983) Gemäß c. 147 CIC/1983 gibt es folgende Arten der genannten kanonischen Amtsübertragung:

  • freie Amtsübertragung durch die dafür zuständige kirchliche Autorität;
  • Einsetzung durch die dafür zuständige kirchliche Autorität, wenn eine Präsentation vorausgegangen ist;
  • Bestätigung oder Zulassung durch die dafür zuständige kirchliche Autorität nach erfolgter Wahl oder Wahlbitte;
  • Annahme der einfachen Wahl durch den Gewählten, sofern die Wahl von Rechts wegen keiner Bestätigung bedarf.

Letzteres ist im Falle des Papstamtes von Rechts wegen der Fall. Dass das Papstamt durch Wahlannahme kanonisch übertragen wird, geht aus c. 332 § 1 CIC/1983 hervor:

"Volle und höchste Gewalt in der Kirche erhält der Papst durch die Annahme der rechtmäßig erfolgten Wahl zusammen mit der Bischofsweihe. Deshalb besitzt ein zum Papst Gewählter, der schon die Bischofsweihe empfangen hat, diese Gewalt vom Augenblick der Wahlannahme an. Wenn der Gewählte noch nicht Bischof ist, ist er sofort zum Bischof zu weihen."

Die Papstwahl als solche ist jedoch nicht im kodikarischen Kirchenrecht geregelt, sondern in der Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis über die Vakanz des Apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von Rom, die Johannes Paul II. am 22. Februar 1996 promulgiert hat. In den Nr. 87 und Nr. 88 dieser Konstitution ist die Wahlannahme vonseiten des Gewählten geregelt. Auf den oben zitierten c. 332 § 1 wird dabei deutlich Bezug genommen:

"Ist die Wahl kanonisch vollzogen, [...] fragt der Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste Kardinal im Namen des ganzen Wählerkollegiums den Gewählten bezüglich der Annahme der Wahl mit folgenden Worten: Nimmst Du Deine kanonische Wahl zum Papst an?" (AK Universi Dominici Gregis, Nr. 87)

"Mit der Annahme ist der Gewählte, der die Bischofsweihe bereits empfangen hat, unmittelbar Bischof der Kirche von Rom, wahrer Papst und Haupt des Bischofskollegiums; derselbe erhält sogleich die volle und höchste Gewalt über die Universalkirche und kann sie unverzüglich ausüben." (ebd., Nr. 88)

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Der Aufbau des Kirchenjahres, also auch Beginn und Ende der Weihnachtszeit, sind in der "Grundordnung des Kirchenjahres und des neuen Römischen Generalkalenders" (Normae universales de anno liturgico et de calendario) von 1969 geregelt. Dort heißt es unter Abschnitt "Die Weihnachtszeit" (De tempore Nativitatis) hierzu:

"Die Weihnachtszeit reicht von der ersten Vesper der Geburt des Herrn bis zum Sonntag nach Erscheinung des Herrn bzw. dem Sonntag nach dem 6. Januar einschließlich." (GOK Nr. 33)

Zur Erläuterung:

  1. Die Weihnachtszeit umfasst zwei Feste, die aufs engste miteinander im inneren wie äußeren Zusammenhang stehen: Weihnachten als eigentliches Geburtsfest Christi (25. Dezember) und Erscheinung des Herrn (6. Januar). In der frühen Kirche wurden die Geburt und das offenbarende Erscheinen Christi in ein und demselben Fest gefeiert, jedoch mit verschiedenen Festdaten: In der Westkirche (als erstes in Rom) seit der ersten Hälfte des 4. Jahrhunderts am 25. Dezember, in der Ostkirche (als erstes in Alexandrien) seit etwa derselben Zeit am 6. Januar. Schnell kam es zu einem gegenseitigen Festtausch: Der "Osten" übernahm den 25. Dezember, der "Westen" den 6. Januar. Das weihnachtliche Festgeheimnis von Geburt und Erscheinung Christi wurde auf zwei weihnachtliche Feste aufgeteilt. In der ostkirchlichen Tradition wird als Erscheinung (Epiphanie) seit jeher der Taufe Christi im Jordan gedacht. In der Westkirche ist dies etwas anders. In dieser Tradition wurde ebenfalls der Festinhalt von Epiphanie aufgeteilt: Am 6. Januar, dem Hochfest Erscheinung des Herrn, steht die Huldigung Christi durch die Sterndeuter im Vordergrund, die Taufe Jesu wurde ausgelagert und wird seit 1970 am Sonntag nach dem 6. Januar gefeiert. Deshalb endet die Weihnachtszeit heute in der Katholischen bzw. Lateinischen Kirche mit diesem Sonntag, frühestens also am 7., spätestens am 13. Januar.
  2. Sonntage und Hochfeste beginnen in der katholischen Liturgie bereits am Vorabend mit der sog. ersten Vesper. Die Vesper ist das Abendgebet der Kirche. Ein Sonntag oder Hochfest hat also die erste Vesper am jeweiligen Vorabend und die zweite Vesper am Abend des jeweiligen Tages selbst. Weihnachten am 25. Dezember ist ein solches Hochfest: Weil das Weihnachtsfest somit mit der ersten Vesper beginnt, beginnt auch die Weihnachtszeit mit dieser Feier am Abend des 24. Dezembers.
  3. Von der Weihnachtszeit ist die Adventszeit zu unterscheiden. Das verwechseln hier die meisten Antwortgeber/innen. Die Weihnachtszeit als solche ist die festliche Entfaltung des Weihnachtsfestes. Die vorgelagerte Adventszeit hat dagegen einen anderen Charakter, einerseits als Vorbereitungszeit auf die Feier der weihnachtlichen Hochfeste, andererseits als Zeit der Erwartung der Wiederkunft Christi am Ende der Zeit (vgl. GOK Nr. 39). Die Adventszeit beginnt mit der ersten Vesper des ersten Adventssonntages, d. i. der Sonntag, der auf den 30. November fällt oder diesem Datum am nächsten kommt. Frühestens beginnt der Advent also am 27. November, spätestens am 4. Dezember. Logischerweise endet die Adventszeit mit Beginn der Weihnachtszeit am Abend des 24. Dezembers. Der 24. Dezember als solcher ist ein Tag im Advent (vgl. hierzu GOK Nr. 40).

Nun zur Weihnachtszeit "früher":

Seit Ende des 6. Jahrhunderts lassen sich der vier Sonntage umfassende Advent und eine Weihnachtszeit als in sich geschlossene liturgische Zeiten in der Römischen Kirche nachweisen. Der Beginn der Weihnachtszeit war seit jeher der gleiche. Unterschiede gibt es nur im Hinblick auf ihre Ausdehnung. Seit dem Jahr 1570 ergibt sich folgende Situation in der Lateinischen Kirche:

Das Ende der Weihnachtszeit war bis zum Codex Rubricarum von 1960 beweglich und vom Osterdatum abhängig. Der vorösterlichen Fastenzeit, die ebenfalls seit Ende des 6. Jahrhunderts mit dem Aschermittwoch beginnt, war noch eine sog. Vorfastenzeit vorgelagert, die drei Sonntage umfasste und mit dem Sonntag Septuagesima begann. Mit dieser Vorfastenzeit begann also drei Sonntage vor dem Aschermittwoch bereits der Osterfestkreis. Die Weihnachtszeit reichte damals bis zum Beginn dieser Vorfastenzeit, endete also am Samstag vor dem Sonntag Septuagesima. Nun gab bzw. gibt es ein weiteres weihnachtliches Fest, das inhaltlich und terminlich von Weihnachten abhängig ist, aber nach heutiger Einteilung außerhalb der Weihnachtszeit liegt: Das Fest Darstellung des Herrn am 2. Februar, 40 Tage nach Weihnachten, das früher Mariä Reinigung oder Mariä Lichtmess genannt wurde. Das Ende der Weihnachtszeit war vom Zusammentreffen des beweglichen Sonntages Septuagesima und dem unbeweglichen Fest Mariä Reinigung abhängig:

  • Septuagesima lag vor dem 2. Februar: Weihnachtszeit und Vorfastenzeit (Osterfestkreis) überlappten sich. Weihnachtszeit wurde am 2. Februar abgebrochen.
  • Septuagesima fiel auf den 2. Februar: Das Fest Mariä Reinigung musste auf den 3. Februar verschoben werden, mit dem dann die Weihnachtszeit abgebrochen wurde.
  • Septuagesima lag nach dem 2. Februar: Weihnachtszeit endet am Samstag vor Septuagesima, d. i. spätestens der 21. Februar.

Von 1570 bis 1960 endete die Weihnachtszeit also frühestens am 2. Februar, spätestens am 21. Februar.

Im Codex Rubricarum von 1960 wurde eine neue Ordnung festgelegt:

Umfasste vorher die Weihnachtszeit alle "Sonntage nach Erscheinung des Herrn" bis zum Sonntag Septuagesima, wurden diese nun ausgelagert und einer neuen Kirchenjahreszeit zugeordnet: der sog. "Zeit im Jahreskreis" (Tempus per annum). Es wurde zudem unterschieden in weihnachtliche Zeit (Tempus natalicum) und eigentliche Weihnachtszeit (Tempus Nativitatis). So ergab sich folgendes Bild:

  • Die eigentliche Weihnachtszeit endete bereits am 5. Januar vor dem Erscheinungsfest (Epiphanie).
  • Die weihnachtliche Zeit umfasste die eigentliche Weihnachtszeit und die Epiphaniezeit. Diese reichte bis zum 13. Januar, umfasste also den Zeitraum der bereits 1955 abgeschafften Epiphanieoktav. Die weihnachtliche Zeit endete damals mit dem Gedächtnis der Taufe des Herrn am 13. Januar. Die Tage ab dem 14. Januar bis zum Sonntag Septuagesima gehörten folglich zur allgemeinen Zeit im Kirchenjahr, der "Zeit im Jahreskreis".

Also: Die Weihnachtszeit endet(e)

  • in den Jahren 1570 bis 1960 frühestens am 2., spätestens am 21. Februar;
  • in den Jahren 1961 bis 1969 am 5. bzw. 13. Januar;
  • seit dem Jahr 1970 frühestens am 7., spätestens 13. Januar inklusive.
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Das kirchliche Eherecht sieht vor, dass zur Gültigkeit der Eheschließung zwischen Eheleuten, von denen eine Person katholisch ist, zwei Zeugen vonnöten sind:

"Nur jene Ehen sind gültig, die geschlossen werden unter Assistenz des Ortsordinarius oder des Ortspfarrers oder eines von einem der beiden delegierten Priesters oder Diakons sowie vor zwei Zeugen, jedoch nach nach den Regeln der folgenden Canones und unbeschadet der in den cann. 144, 1112 § 1, 1116 und 1127 §§ 1-2 genannten Ausnahmen." (c. 1108 § 1 CIC)

Während in bestimmten Notsituationen (vgl. 1116 CIC) die Assistenz durch einen Geistlichen oder durch einen delegierten Laien entfallen kann, sind die Trauzeugen immer obligatorisch. Eine persönliche Bestimmung von Trauzeugen vonseiten der Eheleute im Vorfeld der Eheschließung ist zwar durchaus üblich und zeichenhaft, formell jedoch nicht vorgesehen, d. h. nicht Bestandteil der Ehevorbereitung. Es genügt, dass, da neben Brautpaar und Eheassistenz noch mindestens zwei weitere Menschen während der Trauung zugegen sein müssen, diese im Nachgang die Eheschließung schriftlich bezeugen. In aller Regel geschieht dies jedoch während der Feier durch die von den Eheleuten bestimmten Zeugen. Im dafür vorgesehenen Dokument (Eheschließungsprotokoll, S. 4, Nr. 29, s. Link) sind genau zwei Spalten vorgesehen. Offiziell als Trauzeugen unterschreiben also genau zwei Personen. Jede Person, die bei der Trauung anwesend und in der Lage ist, die Eheschließung zu bezeugen, kommt dafür in Frage. Ob das Brautpaar hierfür letztlich jemanden im Vorhinein persönlich bestimmt und wen, das ist rechtlich nicht relevant.

Ehevorbereitungsprotokoll (katholisch.de)

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Um diese Frage beantworten zu können, bedarf es erst einmal eine Klärung, was das Wort Amt im kirchenrechtlichen Sinn für eine Bedeutung hat.

Die Unterscheidung der Kirchenämter in sog. Grund- und Hilfsämter zielt auf eine kirchenrechtswissenschaftliche Systematisierung des weiten Amtsbegriffs, der in das kodikarische Kirchenrecht Einzug gefunden hat. Der kirchenrechtliche Begriff des Kirchenamtes (officium ecclesiasticum) ist nämlich zu unterscheiden vom theologischen Begriff des sog. Weiheamtes, insofern diese nicht einfach deckungsgleich sind. Menschen, die das Weihesakrament empfangen haben, also Diakone, Priester und Bischöfe, werden im Kirchenrecht zwar "geistliche Amtsträger" (ministri sacri) genannt, weil sie dazu geweiht und bestimmt werden, "entsprechend ihrer jeweiligen Weihestufe die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des Leitens (munera docendi, sanctificandi et regendi) in der Person Christi des Hauptes zu leisten." (c. 1008 CIC) Das Weihesakrament vermittelt also auf sakramentale Weise die Teilhabe am Dienstamt Christi: Geweihte werden daher als geistliche Amtsträger bezeichnet. Diese geistlichen Amtsträger sind also qua Weihe in besonderer Weise dazu berufen, bestimmt und befähigt, kirchliche Ämter zu bekleiden. Geistliche Amtsträger werden im Kirchenrecht auch Kleriker genannt.

Ein Kirchenamt (officium ecclesiasticum) ist gemäß c. 145 § 1 CIC "jedweder Dienst (quodlibet munus), der durch göttliche oder kirchliche Anordnung auf Dauer eingerichtet ist und der Wahrnehmung eines geistlichen Zwecks dient." Ein solches Kirchenamt kann ferner "ohne kanonische Amtsübertragung nicht gültig erlangt werden." (c. 145 CIC). Eine solche Amtsübertragung geschieht durch:

  • freie Amtsübertragung (collatio)
  • Einsetzung (institutio) nach Präsentation
  • Bestätigung (confirmatio) oder Zulassung (admissio) bei vorausgegangener Wahl oder Wahlbitte
  • einfache Wahl (electio) und Wahlannahme (acceptatio electi) seitens des Gewählten

Dies zeigt deutlich, dass kirchliche Ämter nicht einfachhin im Weiheamt aufgehen bzw. mit diesem identisch sind. c. 150 CIC normiert darüber hinaus eigens, dass es Ämter gibt, die der umfassenden Seelsorge dienen und für deren Ausübung die Priesterweihe erforderlich ist. Solche Ämter können - im Gegensatz zu anderen seelsorglichen Ämtern, nur Priestern verliehen werden. Dazu gehört u. a. das Pfarramt. Hierdurch wird deutlich, dass Kirchenämter eben nicht allein auf Kleriker beschränkt sind.

Bestimmte Kirchenämter sind allerdings von Rechts wegen Klerikern vorbehalten, nämlich solche, "zu deren Ausübung Weihegewalt oder kirchliche Leitungsgewalt erforderlich ist." (c. 274 § 1 CIC) Weihegewalt wird mit der Weihe übertragen und ist im Allgemeinen die Befähigung, bestimmte sakramentale Handlungen zu vollziehen. Kirchliche Leitungsgewalt wird mit dem entsprechenden Amt, an das sie gebunden ist, übertragen, sei es aufgrund göttlicher Sendung (missio divina) oder aufgrund kanonischer Sendung (missio canonica), sei es aufgrund von Handeln im Einzelfall oder von Rechts wegen. Kirchliche Leitungsgewalt - Gewalt verstanden im Sinne von Vollmacht/ Bevollmächtigung (potestas) wird unterschieden in gesetzgebende (legislative), ausführende (exekutive) und richterliche (judikative) Gewalt. Im kirchlichen Verfassungsgefüge gibt es also zwar eine Gewaltenunterscheidung, aber keine Gewaltenteilung. Das wird an zwei Kirchenämtern besonders deutlich.

Die Leitungsgewalt des Papstes als einer von zwei Organen, die in der Katholischen Kirche über die höchste Autorität verfügen, ist gemäß c. 331 CIC:

  • höchste Gewalt, d. h. es gibt keine kirchliche Instanz mit einer höheren Leitungsgewalt, die über der das Papstes steht;
  • volle Gewalt, d. h. dem Papst kommt alle Art von kirchlicher Leitungsgewalt zu (legislative, exekutive und judikative - keine Gewaltenteilung)
  • unmittelbare Gewalt, d. h. der Papst kann in allen Bereichen der Kirche eigenmächtig handeln und ist nicht darauf angewiesen, dass seine Entscheidungen durch andere Autoritäten vor Ort durchgesetzt werden;
  • universale Gewalt, d. h. sie bezieht sich auf die gesamte Kirche;
  • ordentliche Gewalt, d. h. der Papst besitzt diese Leitungsgewalt qua Amt und nicht deshalb, weil sie ihm vonseiten einer anderen Autorität delegiert oder verliehen wird.

Die Leitungsgewalt des Diözesanbischofs ist gemäß c. 381 § 1 für den Bereich der ihm anvertrauten Diözese ebenfalls voll, ordentlich, eigenberechtigt und unmittelbar.

Einem Generalvikar hingegen kommt keine volle Leitungsgewalt zu, da er nur exekutive Gewalt ausübt, insofern er in Stellvertretung des Bischofs die Verwaltung der Diözese leitet. Seine Leitungsgewalt ist hingegen ordentlich, da sie mit dem Amt selbst verbunden ist. Ein Gerichtsvikar (Offizial), der in Stellvertretung des Diözesanbischofs dessen richterliche Gewalt in der Diözese ausübt, ist von Amts wegen mit dieser ordentlichen Leitungsgewalt ausgestattet. Beruft der Diözsanbischof jedoch noch andere Kleriker zu Diözesanrichtern, delegiert er hierbei die Gewalt im Einzelfall; es handelt sich somit um außerordentliche Leitungsgewalt.

Das bis hierher Erläuterte bildet den grundlegenden Verständnishorizont für die Unterscheidung zwischen sog. Grund- und Hilfsämtern.

Grundämter sind solche Kirchenämter, die, im Sinne der Kirche als hierarchisch verfasste Gemeinschaft von Gläubigen, konstitutiv für die jeweilige verfassungsrechtliche Ebene der Kirche sind. Grundämter sind demnach (z. B.):

  • Papst für die Ebene der Gesamtkirche
  • Diözesanbischof für die Ebene der Diözese als Teilkirche
  • Metropolit für die überteilkirchliche Ebene der Kirchenprovinz
  • Pfarrer für die pfarrliche Ebene

Es handelt sich bei diesen Beispielen um Grundämter, da die genannten verfassungsrechtlichen Ebenen einerseits kirchenrechtlich konstitutiv sind, andererseits, weil sich die genannten Ämter als wesentlich und grundlegend für die jeweilige Ebene darstellen. Sie sind daher ebenfalls obligatorisch.

Grundämter sind alle verbunden mit Kirchengewalt. Sie können daher nur von Klerikern bekleidet werden. Während Papst und Diözesanbischof volle und ordentliche Leitungsgewalt aufgrund göttlicher Einsetzung zukommen, kommt dem Metropoliten begrenzte ordentliche Gewalt aufgrund des rein kirchlichen Rechts zu. Dem Pfarrer hingegen kommt keine hoheitliche Leitungsgewalt zu. Seine Befugnisse gründen in Weihe- und nicht hoheitlicher Hirtengewalt. Insofern Grundämter mit Kirchengewalt verbunden sind, sind Grundämter zugleich sog. bevollmächtige Ämter.

Hilfsämter hingegen bilden kein Wesensmerkmal einer jeweiligen Verfassungsebene der Kirche, unabhängig davon, ob sie kirchenrechtlich obligatorisch festgeschrieben oder fakultativ sind. Eine Diözese kann z. B. ihrem Wesen nach nicht ohne Diözesanbischof existieren, wohl aber ohne Generalvikar. Eine Pfarrer nicht ohne Pfarrer, wohl aber ohne Pastoralreferent/in. Hilfsämter sind demnach durch die Kirche selbst eingesetzt, um die jeweilige Verfassungsebene "auszugestalten". Zu den Hilfsämtern können demnach sowohl (hohe) bevollmächtige Ämter zählen wie auch nicht bevollmächtige Ämter, die auch von Nichtklerikern bekleidet werden können.

Hilfsämter können also unterschieden werden in:

  • bevollmächtigte, rechtlich obligatorische Ämter, z. B. Kardinalstaatssekretär, Kardinalkämmerer, Generalvikar, Gerichtsvikar (Offizial)
  • bevollmächtige, rechtlich nicht obligatorische Ämter, z. B. Weihbischof, Bischofsvikar, Diözesanrichter, Kanoniker am Kathedralkapitel, Pfarrvikar, Kaplan
  • nicht bevollmächtige, rechtlich obligatorische Ämter, z. B. Kanzler/in, Diözesanökonom/in, Kirchenanwalt/-anwältin, Ehebandverteidiger/in
  • nicht bevollmächtige, rechtlich nicht obligatorische Ämter, z. B. Pastoralreferent/in, Gemeindereferent/in
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Noch einmal ganz allgemein:

  • Diakone, Priester und Bischöfe sind Menschen, die das dreistufige Weihesakrament empfangen haben. Das ist unverlierbar. Mit der Weihe wird Weihegewalt übertragen, so z. B. die Befähigung eines Priester, der Feier der Eucharistie vorzustehen. Diese Weihegewalt ist nicht verlierbar, d. h. weder kann auf die bereits empfangene Weihe verzichtet werden, noch kann die bereits empfangene Weihe durch irgendeine Autorität entzogen werden.
  • Wer die Weihe empfangen hat, ist Kleriker bzw. geistlicher Amtsträger. Das Weihesakrament vermittelt sakramental die Teilhabe am dreifachen Amt Christi. Damit ist noch kein Kirchenamt verbunden. Der Klerikerstand geht mit einer bestimmten Rechtsstellung einher, d. h. Klerikern kommen von Rechts wegen bestimmte Rechte und Pflichten zu. So ist es gleichzeitig Recht und Pflicht eines Klerikers, Kirchenämter zu bekleiden. Allein Kleriker sind befähigt, Kirchenämter zu bekleiden, zu deren Ausübung Weihegewalt oder kirchliche Leitungsgewalt vonnöten ist. Der Klerikerstand ist im Gegensatz zur Weihe verlierbar: Entweder durch strafweise Entlassung oder gnadenweise auf Bitte des Klerikers.
  • Der Klerikerstand zielt wesentlich darauf, dass Kleriker Kirchenämter bekleiden. Kleriker ohne Kirchenamt sind theoretisch denkbar und in bestimmten Ausnahmefällen auch (meist temporär) möglich, aber so nicht vorgesehen. Kirchenämter, die mit Weihe- oder Leitungsgewalt verbunden sind, werden hierarchische Ämter genannt. Dazu gehören u. a. das Amt des Papstes, des Diözesanbischofs und des Pfarrers. Kirchenämter sind im Allgemeinen auch verlierbar. Wer aus einem Amt ausscheidet, ist ab diesem Tag nicht mehr Träger der Leitungsgewalt, die mit dem Amt verbunden ist und verliert entsprechende Rechte, Pflichten, Würden und Privilegien, die mit diesem Amt verbunden sind. Näheres regelt jeweils das Kirchenrecht.

Nun zu den Möglichkeiten des Amtsverzichts mit Blick auf die drei genannten Ämter:

  • Rechtsgrundlage für den Amtsverlust des Pfarrers ist c. 538 CIC. Der Pfarrer scheidet aus dem Amt aus, wenn er rechtmäßig durch den Diözesanbischof seines Amtes enthoben oder versetzt wird oder, falls er nicht dauerhaft ernannt ist, nach Ablauf der festgesetzten Amtszeit. Ein durch den Pfarrer selbst erklärter Amtsverzicht muss aus einem gerechten Grund erfolgen und bedarf für seine Gültigkeit der Annahme durch den Diözesanbischof.
  • Rechtsgrundlage für den Amtsverlust des Diözesanbischofs ist c. 416 CIC. Der bischöfliche Stuhl wird demnach vakant durch den Tod des Diözesanbischofs oder durch dessen rechtmäßig vorgenommene Versetzung oder Absetzung. Ein durch den Diözesanbischof selbst erklärter Amtsverzicht bedarf für seine Gültigkeit der Annahme durch den Papst.
  • Rechtsgrundlage für den Amtsverzicht des Papstes ist c. 332 § 1 CIC: "Falls der Papst auf sein Amt verzichten sollte, ist zur Gültigkeit verlangt, daß der Verzicht frei geschieht und hinreichend kundgemacht, nicht jedoch, daß er von irgendwem angenommen wird."
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Ganz so einfach stellt es sich dann doch nicht dar. Auch mit Blick auf die Fragestellung sollten einige Begriffe differenziert betrachtet werden. Ich beziehe mich mit meiner Antwort der Einfachheit wegen auf den Lateinischen Rechtskreis innerhalb der Katholischen Kirche. Was ich folgend ausführe gilt analog mit einigen Abweichungen im Detail auch für den Rechtskreis der Katholischen Ostkirchen.

Ein Bischof ist jemand, der die dritte und höchste Stufe des Weihesakraments empfangen hat (vgl. c. 1009 § 1 CIC). Durch den Empfang der Diakonenweihe wird jemand Kleriker (vgl. c. 266 § 1 CIC), d. h. zum Klerus gehören Diakone, Priester und Bischöfe. Der klerikale Stand ist sozusagen ein rechtliches Konstrukt um das, was theologisch mit dem Weihesakrament "mitgegeben" wird, in eine adäquate rechtliche Form zu bringen, die auf eine Hierarchisierung des geistlichen Dienstamtes zielt. Kleriker sind aufgrund der Weihe zu geistlichen Amtsträgern (ministri sacri, vgl. cc. 207 § 1 u. 1008 CIC) in der Kirche berufen und bestellt. Die geistlichen Amtsträger werden "dazu geweiht und bestimmt, entsprechend ihrer Weihestufe die Dienste des Lehrens, des Heiligens und des Leitens (munera docendi, sanctificandi et regendi) in der Person Christi [...] zu leisten [...]." (c. 1008 CIC) In der Bischofsweihe wird demnach die Vollform dieses dreifachen Amtes Christi sakramental vermittelt (vgl. c. 375 § 2 CIC). Nun ist es rechtlich so geregelt, dass allein Kleriker, also geistliche Amtsträger, Ämter (officia) erhalten können, "zu deren Ausübung Weihegewalt oder kirchliche Leitungsgewalt erforderlich ist." (c. 274 § 1 CIC, vgl. hierzu auch cc. 129 § 1 u. 150 CIC). Dies macht deutlich: Kleriker, also auch Bischöfe, sind im theologischen Sinne durch die Weihe geistliche Amtsträger, die dazu befähigt und bestimmt sind, kirchliche Ämter (officia ecclesiatica) zu bekleiden. D. h. die Weihe als solche und der Klerikerstand als solcher sind nicht automatisch mit einem Kirchenamt verbunden, das erst kanonisch durch die zuständige Autorität dem geweihten Amtsträger übertragen werden muss. Auch wenn es nicht vorgesehen ist: Ein Bischof ohne bischöfliches Amt ist theoretisch denkbar. Von hierher gilt es, zu unterscheiden.

Die Frage kann in Bezug auf ihr Objekt also wie folgt verstanden werden:

  1. Kann der Papst einem Bischof die Bischofsweihe aberkennen? Antwort: Nein, denn die einmal gültig empfangene Weihe ist unverlierbar (vgl. cc. 1008 u. 290 CIC). Einmal Bischof, immer Bischof. D. h. auch dann, wenn ein Bischof nicht mehr Kleriker und damit rechtlich nicht mehr befähigt ist, entsprechende kirchliche Ämter zu bekleiden, bleibt ihm qua unverlierbarer Weihe die Vollmacht, bspw. die Eucharistie zu feiern oder anderen das Weihesakrament zu spenden - wenn auch gesetzeswidrig.
  2. Kann der Papst einen Bischof aus dem Klerikerstand entlassen? Antwort: Ja, denn im Gegensatz zur Weihe ist der damit verbundene Klerikerstand wieder verlierbar. Das ist gemäß c. 290 CIC in drei Fällen denkbar: durch Feststellung, dass die Weihe niemals gültig empfangen wurde (auf dem Gerichts- oder Verwaltungsweg), gnadenweise durch Reskript des Apostolischen Stuhls auf Antrag des Betroffenen (auf dem Verwaltungsweg) oder strafweise (auf dem Gerichtsweg). Allein der strafweise Verlust des klerikalen Standes wird im Kirchenrecht als Entlassung (dimission) bezeichnet. Dass ein Bischof gnadenweise auf eigenen Wunsch den klerikalen Stand verliert (sog. Laisierung), ist so nicht im kodikarischen Recht vorgesehen und kommt entsprechend sehr selten vor. c. 290 n. 3 CIC spricht nur von Diakonen und Priestern. Zuständig ist der Apostolische Stuhl. Im Falle einer Entlassung von Bischöfen ist ebenfalls der Apostolische Stuhl zuständig. Die Entlassung ist formal eine Kirchenstrafe und stellt die ultima ratio dar.
  3. Kann der Papst einen Bischof aus einem entsprechenden Kirchenamt entfernen? Ein Kirchenamt definiert als "jedweder Dienst, der durch göttliche oder kirchliche Anordnung auf Dauer eingerichtet ist und der Wahrnehmung eines geistlichen Zwecks dient." (C. 145 § 1 CIC) Ein Kirchenamt kann nur aufgrund kanonischer Amtsübertragung erlangt werden (vgl. c. 146 CIC). Dies geschieht seitens der zuständigen kirchlichen Autorität entweder durch freie Amtsübertragung, durch Einsetzung nach erfolgter Präsentation oder durch Bestätigung oder Zulassung bei rechtmäßig erfolgter Wahl (vgl. c. 147 CIC). Der Amtsträger kann das ihm übertragene Amt wieder verlieren: von Rechts wegen bei Ablauf der vorher festgesetzten Amtszeit oder durch Erreichen einer vorher festgelegten Altersgrenze; durch das Handeln der zuständigen kirchlichen Autorität in der Annahme des Amtsverzichts, in der Versetzung, Amtsenthebung oder Absetzung (vgl. c. 184 § 1 CIC). Die Bischöfe werden im Recht unterschieden: Diejenigen, die eine Diözese leiten, werden Diözesanbischöfe genannt, die übrigen Titularbischöfe (vgl. c. 376 CIC). Der Diözesanbischof ist Träger eines entsprechenden Kirchenamtes. Das Amt des Diözesanbischofs ist das vornehmste für die Bischöfe, die ja zum Leitungsdienst geweiht sind. Hierbei gilt: "Der Papst ernennt die Bischöfe frei oder bestätigt die rechtmäßig gewählten." (c. 376 § 1 CIC).

Die Frage, die sich hier stellt, lautet demnach: Hat der Papst von Rechts wegen die Vollmacht, die Diözesanbischöfe von ihrem Amt frei zu versetzen, zu entheben oder abzusetzen, so wie er die Vollmacht von Rechts wegen hat, die Diözesanbischöfe einzusetzen durch freie Ernennung oder Wahlbestätigung?

Reinhard Kardinal Marx, Diözesanbischof von München und Freising, hat ja dem Papst in einem persönlichen Brief seinen Verzicht auf das Amt des Diözesanbischofs angeboten und ihn gebeten, diesen auch anzunehmen. Daraus folgt: Hier ist der Papst ganz frei, den Verzicht anzunehmen oder nicht. Und der Diözesanbischof ist eben nicht frei, einfach von seinem Amt zurückzutreten. Der einzige Diözesanbischof, dem diese Freiheit von Rechts wegen zukommt, ist der Papst selbst, der über seinen eigenen Rücktritt frei verfügen kann, der dann keiner Annahme durch Andere bedarf (vgl. c. 332 § 2 CIC). Kann der Papst nun einen Diözesanbischof aus seinem Amt entfernen, ohne dass dieser seinen Amtsverzicht anbietet? Wenn ja: Auf Grundlage welcher Rechtsgrundlagen?

  • Versetzung (translatio): Der Papst kann einen Diözesanbischof gemäß c. 190 § 1 versetzen. Es ist nicht unüblich, dass ein Diözesanbischof einmal die Diözese wechselt. So hat der Papst bspw. 2009 die Wahl des Münsteraner Domkapitels bestätigt und den Essener Diözesanbischof Felix Genn zum Diözesanbischof von Münster ernannt. Analog bspw. bei Reinhard Kardinal Marx (2008 von Trier nach München und Freising) oder bei Rainer Maria Woelki (2012 von Berlin nach Köln). Die Wahl durch ein Kanonikerkapitel bzw. die freie Ernennung durch den Papst haben Gewicht; die meisten Diözesanbischöfe werden von sich aus einen solchen Ruf im geistlichen Gehorsam annehmen. Allerdings genießen geistliche Ämter einen gewissen rechtlichen Bestandschutz. Eine Versetzung gegen den Willen des Amtsinhabers kann nur auf Grundlage eines schwerwiegenden Grundes erfolgen unter Einhaltung der im Recht vorgeschriebenen Verfahrensweise (vgl. c. 190 § 2 CIC). Daran hat sich auch der Papst zu halten. Die Versetzung im Allgemeinen regeln die cc. 190f. CIC, die von Diözesanbischöfen im Besonderen der c. 418 CIC.
  • Amtsenthebung (amotio): Eines Kirchenamtes kann jemand entweder von Rechts wegen oder durch amtliches Handeln der hierfür zuständigen kirchlichen Autorität. Es handelt sich formal bei der Amtsenthebung nicht um eine Kirchenstrafe. Von Rechts wegen eines kirchlichen Amtes enthoben ist gemäß c. 194 § 1 CIC, wer den Klerikerstand verloren hat (n. 1), wer vom katholischen Glauben oder von der Gemeinschaft der Kirche öffentlich abgefallen ist (n. 2), wer als Kleriker den Versuch unternommen hat, eine (wenn auch nur zivile) Ehe zu schließen (n. 3). In diesen Fällen bedarf es lediglich der Feststellung des Sachverhaltes vonseiten der zuständigen kirchlichen Autorität, damit die Amtsenthebung rechtswirksam wird (vgl. c. 194 § 2 CIC). Auch hier gilt: Der Papst kann einen Diözesanbischof nicht auf Gutdünken seines Amtes entheben, sondern nur auf Grundlage eines schwerwiegenden Grundes und der im Recht vorgeschriebenen Verfahrensweise.
  • Absetzung (privatio): c. 196 CIC definiert die Absetzung vom Amt als Kirchenstrafe für eine begangene Straftat, die demnach nur nach Maßgabe des besonderen kirchlichen Strafrechts erfolgen kann. Hieran ist auch der Papst bei der Absetzung eines Diözesanbischofs gebunden.

Fazit: Der Papst kann einen Diözesanbischof aus seinem Amt durch Versetzung, Amtsenthebung oder Absetzung entfernen, jedoch nur nach Maßgabe des Rechts, das enge Grenzen hierfür vorsieht. Der Diözesanbischof ist daher keinesfalls der Willkür oder völlig freien Entscheidungsvollmacht des Papstes ausgesetzt.

Dies wird deutlich an der Causa Tebartz-van Elst. Weil es keine strafrechtliche Grundlage für eine Absetzung gab und eine Amtsenthebung von Rechts wegen in Ermangelung der aufgeführten Gründe nicht infrage kommen konnte, hätten schwerwiegende Gründe geltend gemacht werden müssen, um ihn des Amtes des Diözesanbischofs von Limburg zu entheben. Das wäre mit Blick auf die vom Vertrauensverlust geprägte Situation denkbar gewesen. Stattdessen wurde Tebartz-van Elst von temporär unter Beibehaltung seines Amtes von seinen Aufgaben entbunden, um eine eingehende Untersuchung möglich zu machen. Die mögliche Amtsenthebung wurde in gegenseitigem Einvernehmen dadurch gütlich abgewendet, dass der Diözesanbischof auf sein Amt verzichtet hat und der Papst diesen Verzicht angenommen hat.

Amtsenthebung, Absetzung und Versetzung gegen den Willen des Amtsinhabers sind mit Blick auf den Diözesanbischof ultima-ratio-Maßnahmen, die einen schwerwiegenden Eingriff vonseiten des Apostolischen Stuhls in die Amtshoheit des Diözesanbischofs darstellt. Denn der Diözesanbischof ist nicht einfach ein Vertreter des Papstes in seiner Teilkirche, der seine Amtsvollmachten durch Delegation vonseiten des Papstes erhält, sodass diese einfach wieder entziehbar wären. Stattdessen ist die Amtsgewalt des Diözesanbischofs gemäß c. 381 § 1 CIC eine ordentliche, eigenberechtigte und unmittelbare, also nicht vom Papst abhängig. Der Papst hat allerdings das Recht, sich bestimmte Angelegenheiten der Zuständigkeit nach zu reservieren und insofern direkten Einfluss auf die Leitung der Teilkirche zu nehmen. Auf Grund dieses Zugangs, der ein ekklesiologischer ist, ist es auch höchst angemessen, dass der Papst im Falle einer Amtsenthebung oder Absetzung des Diözesanbischofs an die Maßgaben des Rechts gebunden ist, die enge Grenzen hierfür normieren.

Eine andere Sache ist der Entzug des Kardinalats. Kardinal bezeichnet kein Amt, sondern eine vom Papst frei verliehene Würde (vgl. c. 351 § 1 CIC), die als solche auch nicht an ein bestimmtes Amt geknüpft ist. Daraus folgt, dass der Papst diese Würde auch wieder frei entziehen kann.

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Zunächst einmal muss mit Blick auf die Katholische Kirche zwischen zwei Rechtskreisen unterschieden werden: dem der Lateinischen Kirche und dem der Katholischen Ostkirchen.

Lateinische Kirche:

  • Grundsätzlich unterliegen alle Kleriker von Rechts wegen der Verpflichtung zum Zölibat (vgl. c. 277 § 1 CIC).
  • Kleriker wird jemand durch den Empfang der Diakonenweihe (vgl. c. 266 § 1 CIC), dementsprechend sind Diakone, Priester und Bischöfe zum Zölibat verpflichtet.
  • Wegen der Zölibatpflicht schließen sich Weihesakrament und Ehe sozusagen grundsätzlich gegenseitig aus, deshalb gilt:
  1. Die Ehe ist ein einfaches, also nicht dauerhaftes Weihehindernis (vgl. cc. 1040 u. 1042 n. 1 CIC), d. h. ein verheirateter Mann kann nicht zum Weihesakrament zugelassen werden. Hiervon gibt es eine Ausnahme von Rechts wegen. Kleriker, die bereits vor der Diakonenweihe verheiratet sind, sind durchaus vorgesehen: Verheiratete Kandidaten für den ständigen Diakonat, die somit keine Priester werden, können nämlich zur Diakonenweihe zugelassen werden (vgl. c. 1037). Kandidaten für den ständigen Diakonat sind demnach von der Zölibatpflicht befreit, sofern sie bereits verheiratet sind und solange die bestehende Ehe bestand hat. Stirbt die Ehefrau oder wird die Ehe für nichtig erklärt, tritt für den verwitweten bzw. ledigen Diakon folgendes im Kraft:
  2. Andersherum ist die Weihe ein trennendes Ehehindernis (c. 1087 CIC), d. h, ein Kleriker ist rechtlich unfähig, eine Ehe einzugehen (vgl. c. 1073 CIC). Hiervon gibt es keine Ausnahme von Rechts wegen. Kleriker, die nach der Diakonenweihe heiraten können und dürfen, sind nicht vorgesehen. Durch diese Regelung sind also alle Kleriker ohne Ausnahme zumindest mittelbar von der Zölibatpflicht betroffen. Auch ständige Diakone können nicht erneut heiraten.
  • Von beiden Regelungen kann es außerordentliche (nicht von Rechts wegen) Ausnahmen im Einzelfall geben:
  1. Verheiratete Geistliche anderer Konfessionen, die zum Katholizismus konvertieren und im geistlichen Amt bleiben möchten, können beispielsweise vermittels Dispens von der Zölibatpflicht zur Weihe zugelassen (evangelisch, anglikanisch, altkatholisch) bzw. direkt in den Klerus inkardiniert (orthodox, altorientalisch) werden. Die Zuständigkeit hierfür hat sich der Papst reserviert.
  2. Kleriker, die bereits verheiratet waren und nach Tod der Ehefrau oder Annulierung der Ehe den Wunsch haben, erneut zu heiraten, kann dies vermittels einer Dispens ermöglicht werden. Auch hierfür sieht sich der Papst zuständig.
  • Ordensleute (Frauen wie Männer) nehmen die evangelischen Räte der Keuschheit, der Armut und des Gehorsams auf sich (vgl. c. 573 § 1 CIC).
  • Von Rechts wegen bringt der Übernahme des evangelischen Rates der Keuschheit für die Ordensleute die Zölibatpflicht mit sich (vgl. c. 599 CIC).
  • Die Übernahme der evangelischen Räte geschieht in der Ordensprofess. Die Unterscheidung zwischen zeitlicher und ewiger Profess ist hierbei irrelevant. Die Ordensprofess besteht formal in öffentlichen Gelübden (vgl. c. 654 CIC). Besteht der Verpflichtungsgrund für den Zölibat bei den Weltklerikern im Gesetz selbst, liegt er bei den Ordensleuten in den Gelübden.

Katholische Ostkirchen

  • Während es in der Lateinischen Kirche (von außerordentlichen Ausnahmen abgesehen) keine verheirateten Priester (und auch Bischöfe) geben kann, gilt dieser Verpflichtungsgrad in den Katholischen Ostkirchen entsprechend ihrer eigenen Tradition nur für Bischöfe (vgl. c. 180 n. 3 CCEO).
  • Dementsprechend können verheiratete Kandidaten für den Presbyterat zur Diakonenweihe zugelassen werden. Priester, die vor der Weihe zum Diakon verheiratet sind, sind demnach von Rechts wegen vorgesehen (vgl. c. 373 CCEO ).
  • Alles andere gilt analog wie zur Lateinischen Kirche: Unverheiratete Kandidaten sind mit der Diakonenweihe ebenso zum Zölibat verpflichtet wie ehemals verheirateten Kleriker.
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Meine Antwort bezieht sich auf die katholische Kirche, näher auf den römischen bzw. lateinischen Ritus.

Die Priesterweihe ist stets Bestandteil einer feierlichen Eucharistiefeier, die möglichst an einem Sonn- oder Feiertag stattfinden soll.

Zu den Riten/Zeremonien/Symbolen:

Vorstellung und Bereitschaftserklärung: Nach dem Kyrie stellt der Regens (das ist der Leiter des Priesterseminars und somit auch der Ausbildungsverantwortliche) den Weihekandidat mit Namen und Herkunft vor und bittet ihn, vor den Bischof zu treten. Der zu weihende Diakon tritt vor den Bischof mit den Worten: "Hier bin ich!" Dieser Ausspruch ist der Bibel entnommen und ist eine Bereitschaftsbekundung des Menschen (in der Bibel sind es z. B. Abraham, Isaak, Mose, Samuel, Jesaja) auf den unmittelbaren oder mittelbaren Anruf Gottes.

Es folgt ein kurzer Dialog zur Erwählung des Kandidaten:

Regens: "Lieber Bischof N., die heilige Kirche bittet dich, diesen unseren Bruder N. zum Priester zu weihen."

Bischof: "Weißt du, ob er würdig ist?"

Regens: "Das Volk und die Verantwortlichen wurden befragt. Ich bezeuge, dass er für würdig gehalten wird."

Bischof: "Mit dem Beistand unseres Herrn und Gottes Jesus Christus, des Erlösers, erwählen wir diesen unseren Bruder zum Priester."

Gemeinde: "Dank sei Gott!"

Nach dem Wortgottesdienst tritt der zum Priester erwählte Diakon erneut vor den Bischof und gibt öffentlich die Weiheversprechen ab. Die Weiheversprechen sind die Bekundung des Kandidaten vor der versammelten Gemeinde, den priesterlichen Dienst freiwillig zu übernehmen. Der Bischof fragt: "Bist du bereit...?"; der Kandidat antwortet: "Ich bin bereit!" bzw. "Mit Gottes Hilfe bin ich bereit!" Die Weiheversprechen sind:

  • Bereitschaft, das Priesteramt als zuverlässiger Mitarbeiter der Bischofs auszuüben und unter der Führung des Heiligen Geistes den Dienst der Leitung auszuüben;
  • Bereitschaft zum Dienst am Wort Gottes in der Verkündigung des Evangeliums und der Darlegung des Glaubens;
  • Bereitschaft, die Sakramente, insbesondere die Eucharistie und Versöhnung, zu feiern;
  • Bereitschaft, gemeinsam mit dem Bischof den Gebetsdienst für die Gemeinde zu verrichten;
  • Bereitschaft, den Armen, Kranken, Heimatlosen und Notleidenden zu helfen;
  • Bereitschaft, sich täglich immer enger mit Christus zu verbinden.

Es folgt das Ehrfurchts- und Gehorsamsversprechen. Dazu legt der Kandidat seine Hände in die Hand des Bischofs:

Bischof: "Versprichst du mir und meinem Nachfolger Ehrfurcht und Gehorsam?"

Kandidat: "Ich verspreche es!"

Bischof: "Gott selbst vollende an dir, was er an dir begonnen hat."

Es folgt die Allerheiligenlitanei. Das ist das inständige Gebet der Gemeinde an Gott um Segen und Gnade für den Erwählten. Während dieses langen Gebets legt sich der Kandidat flach und ausgestreckt auf den Boden (Prostratio), um seiner demütige Dienstbereitschaft im Angesichts Gottes Ausdruck zu verleihen.

Die bis hierhin beschriebenen Riten dienten der Erwählung und Vorbereitung. Nun folgt die eigentliche Weihehandlung:

Die Weihe wird vollzogen durch die Handauflegung des Bischofs und durch das Weihegebet. Als sakramentale Zeichenhandlung erfolgt zuerst die Auflegung der Hände durch den Bischof auf den Kopf des Kandidaten. Die Handauflegung ist hier ein Ritus, der Bevollmächtigung und Erwählung symbolisiert. Nach der Handauflegung durch den Bischof legen alle anwesenden Priester dem Kandidaten ebenfalls die Hände auf: Die Handauflegung ist ebenso ein Gestus des Segens. Hier kommt außerdem zum Ausdruck, dass der Erwählte in das Presbyterium der Teilkirche, für deren Dienst er geweiht wird, aufgenommen wird. Die Handauflegungen erfolgen im Schweigen - meist unser musikalischer Begleitung.

Nun folgt der zweite wesentliche Teil der Weihehandlung: Das Weihegebet. Es handelt sich hierbei um ein Hochgebet, ähnlich wie bei der Eucharistie, das als solches aus Anamnese (Gedächtnis der Heilstaten Gottes), Epiklese (bittende Anrufung Gottes und Herabrufung des Heiligen Geistes) und Doxologie (Lobpreis und Dank) besteht. Das Weihegebet deutet das sakramentale Geschehen und ordnet es in das Heilshandeln Gottes an den Menschen ein.

Nach dieser eigentlichen Weihehandlung folgen nun noch die sog. ausdeutenden Riten:

Anlegung der Gewänder: Dem Neupriester wird die Diakonen-Stola abgenommen und die priesterliche Stola und das Messgewand übergezogen. Dies geschieht gewöhnlich durch den Heimatpfarrer des Neupriesters.

Salbung der Hände: Der Bischof salbt dem Neupriester die Hände mit Chrisamöl, das bereits bei Taufe und Firmung zum Einsatz kommt. Es symbolisiert die priesterliche, königliche und prophetische Amtswürde, die bereits in der Taufe grundlegend allen Christ:innen zugesagt ist.

Überreichung von Schale und Kelch: Der Bischof überreicht dem Neupriester eine Hostienschale und einen Kelch. Dies erinnert an die vornehmste Aufgabe des Priesters: Mit der Gemeinde die Eucharistie zu feiern.

Friedensgruß und Aufnahme: Bischof und Neupriester tauschen den Friedensgruß aus. Der Bischof nimmt den Neupriester nun offiziell in sein Presbyterium auf.

Es folgt der Gipfel- und Zielpunkt der Priesterweihe: Die Feier der Eucharistie als Danksagung für die Priesterweihe. Der Bischof feiert diese in Konzelebration mit dem Neupriester und der anwesenden Gemeinde.

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Ein Provinzial bzw. eine Provinzialin ist in zentralistisch organisierten Ordensinstituten der Obere bzw. die Oberin einer Ordensprovinz.

Eine Ordensprovinz ist eine i. d. R. geographisch bestimmte Organisationseinheit innerhalb der Gesamtgemeinschaft. Oder, wie es das allgemeine Ordensrecht ausdrückt:

"Die Vereinigung mehrerer Niederlassungen, die unter demselben Oberen einen unmittelbaren Teil des Instituts bildet und von der rechtmäßigen Autorität kanonisch errichtet worden ist, trägt den Namen Provinz." (c. 621 CIC)

Ein Provinzial (bzw. eine Provinzialin) gehört nach dem allgemeinen Ordensrecht zu den höheren Oberen:

"Höhere Obere sind jene, die ein ganzes Institut oder eine Provinz oder einen ihr gleichgestellten Teil desselben oder eine rechtlich selbstständige Niederlassung leiten [...]." (c. 620 CIC)

Näheres zur Amtsübertragung (ob durch Wahl oder durch freie Ernennung), Amtsdauer und Amtsvollmachten eines Provinzials oder einer Provinzialin regelt das allgemeine Ordensrecht (cc. 617-630 CIC) und das Eigenrecht der jeweiligen Ordensgemeinschaft.

Ich denke, du meinst mit "Priester der Oblaten" die Oblaten der Unbefleckten Jungfrau Maria (O.M.I.). Wenn Du mehr über das Amt der Provinziale wissen möchtest, müsstest Du deren Eigenrecht, also deren Statuten und Ordnungen durchsuchen. Provinzial der mitteleuropäischen Provinz ist derzeit P. Felix Rehbock OMI.

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Hallo!

Wenn Du schreibst, dass bei Euch Weihnachten am 7. Januar gefeiert wird, dann beziehst Dich damit vermutlich auf ostkirchliche Traditionen, die alle Feste nach dem sog. Alten Stil des Julianischen Kalenders feiern. Dazu gehören viele Orthodoxe Kirchen, z. B. die Russisch-Orthodoxe Kirche und die Orthodoxe Kirche Georgiens, sowie viele Altorientalische Kirchen, z. B. die Koptische Kirche.

Auch diese Kirchen terminieren Weihnachten auf den 25. Dezember, nur eben nach dem Julianischen Kalender. Russland beispielsweise hat den Gregorianischen Kalender (sog. Neuer Stil) für den zivilen Bereich 1918 eingeführt. Wenn also nach dem Kirchenkalender der Russisch-Orthodoxen Kirche am 25. Dezember gemäß des Julianischen Kalenders das "Hochfest der Geburt Unsres Herrn und Gottes und Erlösers Jesus Christus im Fleische" gefeiert wird, zeigt der Gregorianische Kalender, wie er heute im zivilen Bereich und von den westlichen Kirchen benutzt wird, bereits den 7. Januar an. Der Termin für das Weihnachtsfest ist also derselbe, nämlich der 25. Dezember, die unterschiedlichen Daten sind lediglich Folge der verwendeten unterschiedlichen Kalendersysteme.

In der westkirchlichen Tradition, gemeint ist hier etwa die Praxis der Römisch-Katholischen Kirche und der Evangelischen Kirchen, gehört der 24. Dezember noch zur Adventszeit, ist also noch nicht Teil des Weihnachtsfestes. Die Adventszeit ist eine geprägte Zeit am Beginn des neuen Kirchenjahres. Sie dient u. a. der Vorbereitung auf Weihnachten. Die ostkirchliche bzw. Orthodoxe Tradition kennt eine solche besonders geprägte Zeit vor Weihnachten nicht, jedoch eine Große Fastenzeit (sog. Philippus-Fasten) vor Weihnachten.

Sowohl in der westkirchlichen wie ostkirchlichen Tradition ist es Brauch, dass die Feiern der Sonntage und hoher Feste bereits am Vorabend beginnen. Dieser Brauch entspricht der Sabbatpraxis im Judentum. Obwohl der 24. Dezember noch zum Advent gehört, beginnt das Weihnachtsfest (formal) bereits mit dem Sonnenuntergang. Bei uns ist es volksüblich geworden, die familiäre Hauptfeierlichkeit auf diesen "Heiligen Abend" zu legen - deshalb wird üblicherweise der ganze Tag als solcher bezeichnet. Ein eigener Feier- oder Festtag ist der 24. Dezember deshalb nicht. Allerdings führt diese gewachsene Tradition dazu, dass viele Zeitgenossinnen und -genossen meinen, Weihnachten sei am 24. Dezember. Im Orthodoxen Kirchenkalender steht für den 24. Dezember: "Vorabend der Geburt des Herrn" - dort gibt es die Tradition des "Reinfeierns" also auch.

Ich halte es mit Weihnachtsgrüßen so, dass ich erst am Abend des 24. Dezembers, nach dem ersten Weihnachtsgottesdienst, "Frohe Weihnachten" wünsche. Sehe ich Leute einige Tage vorher zuletzt, wünsche ich "Schöne Weihnachtstage" für die Zukunft. Wenn mir jemand am 24. Dezember vor Einbruch der Dunkelheit "Frohe Weihnachten" wünscht, wünsche ich in diesem Jahr einen "Frohen Donnerstag der 4. Adventswoche" zurück ;)

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Gegenfrage: Ist Advent denn nur sonntags?

Natürlich nicht! ;)

Schau mal in eine Kirche: Insofern dort werktags Gottesdienste stattfinden, brennen die entsprechenden Kerzen am Adventskranz ganz selbstverständlich: eine in der ersten Adventswoche, zwei in der zweiten, usw.

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Ja, ein/e Katholik/in kann und darf nach kirchlichem Eherecht seine/n Cousin oder Cousine 2. oder 3. Grades ehelichen.

Zwischen Cousinen und Cousins besteht eine Form der Blutsverwandtschaft. Blutsverwandtschaft stellt gemäß katholischem Kirchenrecht ein Ehehindernis dar (c. 1091 CIC). Die Blutsverwandtschaft wird jedoch nach gerader Linie (c. 1091 § 1) und Seitenlinie den Graden nach (c. 1091 §§ 2 u. 4) unterschieden:

  • Blutsverwandtschaft in gerader Linie in allen Graden (z. B. Mutter, Großvater, Urgroßmutter usw.): Ehehindernis, unabhängig davon, ob es sich um eheliche oder uneheliche Vorfahren oder Nachkommen handelt (c. 1091 § 1), von Rechts wegen nicht dispensierbar (c. 1091 § 4);
  • Blutsverwandtschaft in der Seitenlinie im 2. Grad (Schwester, Bruder, auch Halbgeschwister): Ehehindernis (c. 1091 § 2), von Rechts wegen nicht dispensierbar (c. 1091 § 4);
  • Blutsverwandtschaft in der Seitenlinie im 3. Grad (Tante, Onkel, Neffe oder Nichte): Ehehindernis (c. 1091 § 2), im Einzelfall dispensierbar;
  • Blutsverwandtschaft in der Seitenlinie im 4. Grad (z. B. Großtante oder Cousine 1. Grades): Ehehindernis (c. 1091 § 2), im Einzelfall dispensierbar;
  • Blutsverwandtschaft in der Seitenlinie ab dem 5. Grad (z. B. Cousin ab dem 2. Grad): kein Ehehindernis mehr
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Weihwasser ist ganz normales (Leitungs-) Wasser, dem, je nach örtlicher Gewohnheit, Salz (gebräuchliches Kochsalz) beigemischt wurde.

Weihwasser ist vor allem und zuallererst ein geistlich-religiöses Zeichen im sakramentalen Leben der Kirche und dient der Erinnerung an die Taufe. Entsprechend wird es in der Liturgie auch bei Benediktionshandlungen verwendet. Die Bereitung des Weihwassers soll daher i. d. R. in einer liturgischen Feier erfolgen: Möglichst in der sonntäglichen Eucharistiefeier oder auch außerhalb in einer eigenen Feier (Eröffnung - Lesung - Antwortgesang - Segensgebet über das Wasser - Segnung und Beimischung des Salzes - Fürbitten - Entlassung).

Früher wurde dem Wasser auch Chrisam beigemischt. Chrisam ist Pflanzenöl, bei uns Olivenöl, dem wohlriechende Balsame beigemischt sind. Es wird bei der Taufe verwendet - daher die Verbindung zum Weihwasser als Zeichen der Tauferinnerung. Die Beimischung von Chrisam ist heute nicht mehr vorgesehen und daher wohl nur noch selten anzutreffen. Die entsprechenden Formulare sehen auch die Segnung und Beimischung von Salz nicht mehr als obligatorisch vor, sondern stellen dies je nach örtlicher Gewohnheit frei.

Ich empfinde Fremdscham und Belustigung zugleich, wenn ich sehe, wie hier die/der User/in HOSUS versucht in ziemlich schwachen und m. E. unredlichen Kommentaren, die ohne jegliche Begründung und Belegung und in für mich unsachlich-belehrender Manier ("Ist so!", "Basta!) daherkommen, Antworten, die zurecht auf die Beimischung von Salz (und früher auch Chrisam) eingehen, als falsch darzustellen, obwohl sich das Angesprochene ohne Mühe bereits durch Internetrecherche verifizieren ließe. Deshalb hierzu zwei Literaturhinweise, die getrost als Beleg herangezogen werden können:

1.) Primär, was die fakultative Beimischung von Salz angeht, der direkte Beleg anhand der im deutschen Sprachraum verwendeten liturgischen Texte:

Benediktionale. Studienausgabe für die katholischen Bistümer des deutschen Sprachgebietes. Erarbeitet von der internationalen Arbeitsgemeinschaft der liturgischen Kommissionen im deutschen Sprachgebiet, herausgegeben von den Liturgischen Instituten Salzburg - Trier - Zürich, Freiburg i. Br. 1996, Nr. 39, 193-199, hier 198.

2.) Sekundär, was die Beimischung von Salz und Chrisam in historischer Perspektive angeht, folgende kurze Artikel mit weiterführenden Literaturangaben:

Benedikt Kranemann, Art. Wasser. III. Liturgisch, in: LThK 10 (³2001), 986f.

Peter Maier, Art. Chrisam, in: LThK 2 (³1994), 1099.

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Hallo,

vielleicht ist zunächst eine grobe Eingrenzung, was unter "alle Christen" zu verstehen ist, sinnvoll. Ich denke nämlich, hier kann und sollte nicht versucht werden für alle Menschen zu sprechen, die sich selbst als Christinnen und Christen bezeichnen würden. Was wir aber gut tun können ist ein vergleichender Blick auf verschiedene Kirchen mit ihrer jeweiligen Tradition, wobei wir dann voraussetzen, dass Feste (liturgisch) zu feiern ein kollektives Handeln dieser Gemeinschaften darstellt. Wenn wir nun das Kollektiv "alle Christen" so eingrenzen und verstehen wollen, ist es sinnvoll, zwischen Kirchen westlicher Tradition (sog. Westkirche) und östlicher Tradition (sog. Ostkirche) zu unterscheiden.

Kirchen westlicher Tradition sind die römische Kirche und die aus ihr im Zuge reformatorischer Prozesse hervorgegangenen Schwesterkirchen. Dazu zählen die Kirchen protestantischer und anglikanischer Tradition. Die genannte römische oder lateinische Kirche ist innerhalb der Römisch-Katholischen Kirche die weitaus größte sog. Rituskirche (Kirche eigenen Rechts).

Als Ostkirchen bezeichnen wir alle Kirchen, die nicht aus der römischen "abendländischen" Traditionslinie, sondern letztlich von den "morgenländischen" frühchristlichen großen Bischofssitzen abstammen: Konstantinopel (byzantinisch), Alexandrien (alexandrinisch, koptisch), Antiochien (westsyrisch), Jerusalem; daneben gibt es weitere Ritusfamilien (z. B. chalädisch bzw. ostsyrisch und armenisch). Zu den sog. Ostkirchen haben wir zuallererst die vielen autokephalen und autonomen, byzantinischen Orthodoxen Kirchen sowie die Altorientalischen Kirchen zu zählen. Es gibt aber auch Katholische Ostkirchen, die den genannten verschiedenen östlichen Ritenfamilien anhangen und in Union mit der römischen Westkirche die Römisch-Katholische Kirche bilden.

Wir meinen also mit "westlichen Christen" lateinische (römische) Katholiken, Protestanten und Anglikaner, in diesem Sinne auch Episkopale sowie Altkatholiken; mit "östlichen Christen" also Orthodoxe, Altorientalen sowie byzantinische und orientalische Katholiken. Diese grobe Aufteilung der meisten, aber dem eigenen Verständnis nach doch nicht "aller Christen" liegt also die eben angedeutete Zugehörigkeit zu verschiedenen Kirchen entsprechender ritueller Tradition zugrunde.

Die Frage, ob all diese Gemeinschaften am selben Termin Weihnachten feiern, lässt sich relativ einfach und pauschal (wobei es Ausnahmen von der Regel geben mag (!), was aber ein weiterführender Rechercheauftrag v. a. im Bereich der orientalischen Tradition wäre) beantworten: Ja, die hohen weihnachtlichen Feste im Verlauf des Jahreszyklus sind gemeinsames Traditionsgut: Der römischen Tradition ist das Gedächtnis der Menschwerdung Christi am 25. Dezember ursprünglich, während - eine Nuance älter - sich im Osten am 6. Januar das Epiphaniefest als ursprüngliches weihnachtliches Fest etablierte. Um die weitere Entwicklung grob zusammenzufassen, reicht es hier zu erwähnen, dass es zwischen Westen und Osten zu einem gegenseitigen Austausch dieser Feste kam: Im Osten wurde unter Beibehaltung des Epiphaniefestes am 6. Januar das Weihnachtsfest am 25. Dezember übernommen, entsprechendes gilt umgekehrt für den Westen. Auf dieser Grundlage entwickelte sich ein eigener weihnachtlicher Subzyklus: neun Monate vor Weihnachten das Verkündigungsfest am 25. März und vierzig Tage nach Weihnachten das Fest der Darstellung oder, wie es im Osten heißt, der Begegnung des Herrn am 2. Februar. Den Kirchen westlicher und östlicher Tradition sind diese hohen Feste an den genannten Terminen gemeinsam. Wir können also getrost behaupten, dass, auch wenn nicht zum selben Zeitpunkt, die meisten Christen zum selben kalendarisch fixierten Termin Weihnachten feiern, nämlich am 25. Dezember.

In einigen vorherigen Antworten ist zu lesen, dass Orthodoxe am 6. Januar Weihnachten feierten. Das mag aus unserer westkirchlich geprägten Sicht zunächst auf den ersten Blick zutreffen, entpuppt sich jedoch beim näheren Hinschauen als irreführend: In den ostkirchlichen - also auch Orthodoxen -Kirchenkalendern werden wir stets das Geburtsfest Christi am 25. Dezember und das Epiphaniefest am 6. Januar fixiert finden. Die ost- und westkirchliche Tradition unterscheidet sich jedoch hierbei zunächst durch zwei Kalendersysteme bzw. -stile: In der Westkirche wird seit der Kalenderreform des Papstes Gregor XIII. von 1582 der nach diesem benannte Gregorianische Kalender verwendet, der auch unserem weltlichen Kalender entspricht. Dieser "katholischen" Reform sind zunächst die von Rom getrennten Ostkirchen unter Beibehaltung des bis dato gültigen Julianischen Kalenders nicht gefolgt. Heute ist die Situation gemischt, so benutzen z. B. alle Orthodoxen Kirchen den alten Julianischen Kalender zur Berechnung des beweglichen Osterzyklus. Bei den fixen Festen, wozu der Weihnachtszyklus gehört, benutzen einige Orthodoxe Kirchen ebenfalls weiterhin den Julianischen Kalender (sog. alter Stil), während andere (mittlerweile) hierzu "unseren" Gregorianischen Kalender verwenden (sog. neuer Stil). Der Julianische Kalender "hinkt" dem Gregorianischen um 13 Tage nach.

Für Christen, die einer Kirche angehören, die den julianischen Kalender im sog. alten Stil verwendet (z. B. die Russisch-Orthodoxe Kirche und die Ukrainisch Griechisch-Katholische Kirche), ergibt sich dann die Situation, dass wenn sie ihrem Kirchenkalender gemäß am 25. Dezember fixiert Weihnachten feiern, gemäß unseres säkular verwendeten gregorianischen Kalenders bereits der 7. Januar ist. Entsprechendes gilt für das Epiphaniefestes. Benutzt man den sog. alten Stil und feiert dieses Fest am 6. Januar, zeigt der Gregorianische Kalender bereits den 19. Januar an. Wer hier also meint, Orthodoxe Christen würden am 6. Januar Weihnachten feiern, verwechselt beide Feste miteinander, die sowohl in West- wie Ostkirche am jeweils selben Kalendertag, aufgrund verschiedener Kalendersysteme jedoch nicht immer zum jeweils selben Zeitpunkt gefeiert werden, und vergisst dabei zusätzlich, dass dies nicht für alle Orthodoxen Kirchen gilt.

Auf einen kleinen Schönheitsfehler in der Fragestellung sei noch kurz hingewiesen: Weihnachten als kirchliches Fest nicht am 24., sondern am 25. Dezember. Dass wir es gewohnt sind, die (familiäre) Hauptfeierlichkeit am Abend des 24. Dezembers zu begehen, basiert als kulturelles Phänomen auch im völlig säkularen Bereich auf der kirchlichen Tradition, dass Sonntage und Hochfeste bereits am Vorabend des eigentlichen Festtags mit dem kirchlichen Abendgebet (Vesper) nach Sonnenuntergang beginnen. Dieser Brauch basiert auf der jüdischen Sabbatliturgie.

Einen tollen Abend, schöne Feiertage und einen guten Rutsch! :)

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Der Brauch, an Heilig Abend kein Fleisch bzw. Fisch (traditionell Karpfen) zu essen, basiert auf der Tradition des sog. Vigilfastens.

Um verstehen zu können, was das bedeutet, brauchst Du einige Hintergrundinformationen:

Weihnachten ist am 25. Dezember und eines der großen Feste der Kirche. Solche hohen Feste beginnen, wie der Sonntag als christlicher Urfeiertag, bereits mit dem Sonnenuntergang am Abend des Vortages (Vorabend). Deshalb beginnt auch das Weihnachtsfest schon am Abend des 24. Dezembers (Heiligabend), obwohl dieser Tag eigentlich der letzte Tag der Adventszeit ist.

Du weißt bestimmt, dass der größte Gottesdienst an Weihnachten in der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember stattfindet. So einen Gottesdienst in der Nacht auf den Festtag nennt man Vigil. Das kommt aus dem Lateinischen und heißt "Nachtwache". Das kennst Du bestimmt auch von Ostern, vielleicht sogar von Pfingsten. Hinter der Vigil steckt folgende Idee: Man versammelte sich nach dem Sonnenuntergang am Vorabend des Festtags, um die Ankunft Christi zu erwarten. Vor Mitternacht wurden viele Lesungen vorgetragen und es wurde viel gebetet. Um Mitternacht dann wurde dann die Ankunft Christi bis zum Sonnenaufgang freudig gefeiert. Das geschieht heute noch verkürzt in der Christmette und in der Osternacht.

Im Laufe der Zeit bekamen alle großen Feste solche Vigilien. Im Mittelalter wurden diese nächtlichen Vigilfeiern auf die ganzen Vortage der Feste ausgedehnt. So hieß dann beispielsweise der 24. Dezember im Kirchenkalender "Vigil von Weihnachten". Neben die hoffnungsvolle Erwartung trat nun ein weiteres Motiv an diese Vigiltage heran: die innere wie äußere Vorbereitung auf das Fest durch Buße, Abstinenz und Fasten. Damit wurden die Vigiltage vor den Festen zu Bußtagen, an denen die Gläubigen zum Fasten (nur eine sättigende Mahlzeit am Tag) und zur Abstinenz (Verzicht auf Fleisch) verpflichtet waren, so eben auch der 24. Dezember.

Die bereits im Mittelalter einsetzende Tendenz, die nächtliche Vigil auf den Vortag eines Festes auszuweiten bzw. zu verlegen, hat bis heute unsere Feierkultur geprägt. So bezeichnen wir beispielsweise den ganzen 24. Dezember als Heiligabend und pflegen traditionell den Vorabend von Weihnachten als (familiäre) Hauptfeierlichkeit.

1969 wurde das gottesdienstliche Leben der katholischen Kirche grundlegend erneuert. Damit wurden die Vigiltage abgeschafft. Die Vigilfeiern wurden bereits vorher wieder dahin geschoben, wo sie eigentlich hingehören, nämlich auf den Vorabend des Festes bzw. in die Nacht auf das Fest. Auch die Verpflichtungen zum Fasten und zur Abstinenz, die das alte Kirchenrecht noch für die Weihnachts- und Pfingstvigil vorschrieb, wurden gestrichen.

Also: Heute ist kirchenrechtlich niemand verpflichtet, in der Adventszeit oder an Heiligabend auf Fleisch zu verzichten. Es gibt weder Gebot noch Verbot. Nun ist Polen ein sehr katholisch geprägtes Land. Die Tradition des Vigilfastens ist im Volksbrauchtum teilweise erhalten geblieben. Teilweise deshalb, weil an Heiligabend traditionell Fisch statt Fleisch gegessen wird. Fisch wurde nicht zu den Fleischspeisen im eigentlichen Sinne gezählt, sodass Fischgerichte nicht als Verstoß gegen das Abstinenzgebot galten. Die frühere Verpflichtung zum Fasten hingegen wird interessanterweise nicht derart tradiert. Ich kann das aber auch gut nachvollziehen. ;)

In den bisherigen Antworten wurde als Erklärung für den von Dir gemeinten Brauch angeführt, dass die Adventszeit eine Fastenzeit war bzw. sei. Mit dieser Erklärung wäre ich sehr vorsichtig.

Das Adventfasten als solches konnte sich nie flächendeckend in Mitteleuropa durchsetzen und hatte seinen Ursprung eher in der spanisch-gallischen denn in der römischen Tradition. Zu jener gehört ursprünglich hingegen das Quatemberfasten, zumal der römische Usus prägend war für das kirchliche Leben in Mitteleuropa. Das Adventfasten ist zumindest in der römischen Kirche kaum noch als neuzeitliches Phänomen nachzuweisen, das alte Kirchenrecht in Form des CIC von 1917 kennt es nicht mehr. Wohl blieb jedoch das Quatember- und das oben erläuterte Vigilfasten, beides spezifisch römische Phänomene, bis Ende der 1960er-Jahre allgemeine Praxis und war bis zur Promulgation des neuen Kirchenrechts in Form des CIC von 1983 sogar kirchenrechtlich festgeschrieben.

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Die Frage stellt sich so gar nicht, ob ein zum Bischof von Rom Erwählter seine Wahl ablehnen darf. Das würde ja bedeuten, dass dem in das Amt Gewählten im Moment der Wahl die mit dem Amt verbundenen Gewalten übertragen werden. Eine Ablehnung wäre dann der Amtsverzicht direkt nach erfolgter Wahl.

Es ist aber viel einfacher, da der Gewählte gemäß c. 332 § 1 CIC seine rechtmäßige Wahl erst einmal annehmen muss:

"Volle und höchste Gewalt in der Kirche erhält der Papst durch die Annahme der rechtmäßig erfolgten Wahl zusammen mit der Bischofsweihe. Deshalb besitzt ein zum Papst Gewählter, der schon die Bischofsweihe empfangen hat, diese Gewalt vom Augenblick der Wahlannahme an. Wenn der Gewählte noch nicht Bischof ist, ist er sofort zum Bischof zu weihen."

Bedeutet im Klartext: Nimmt ein Gewählter die Wahl zum Papst nicht an, ist er auch nicht Papst.

Ein Verzicht auf ein Kirchenamt ist immer möglich, so auch hinsichtlich des Papstamtes:

"Jeder, der handlungsfähig ist, kann auf ein Kirchenamt aus gerechtem Grund verzichten." (c. 187 CIC)

Mit Bezug auf das Papstamt normiert c. 332 § 2 CIC entsprechend cc. 188 und 189 § 1 CIC:

"Falls der Papst auf sein Amt verzichten sollte, ist zur Gültigkeit verlangt, daß der Verzicht frei geschieht und hinreichend kundgemacht, nicht jedoch, daß er von irgendwem angenommen wird."

Tritt der Papst also rechtmäßig von seinem Amt zurück, wie es zuletzt Benedikt XVI. tat, besitzt dieser zum Zeitpunkt der Rechtskraft seines Amtsverzichtes keinerlei Gewalten mehr, die mit dem Amt, auf das er verzichtet, verbunden sind.

Im Falle von Franziskus und Benedikt XVI. also von zwei Päpsten zu reden, entbehrt jeglicher ekklesiologischer und kanonistischer Grundlage.

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