Jäger schießt Reh auf Pferdekoppel?

2 Antworten

Ganz genau kenne ich die diesbezüglichen Gesetze in ÖS nicht. aber wenn es in der Beziehung ähnlich wie in DE ist, dann darf er das, wenn die Pferdekoppel nicht zum "befriedeten" Grundstück gehört (wie z.B. Euer umzäuntes Wohngrundstück).

Aber Wiesen, Felder, Wälder (wozu auch die Weiden / Koppeln gehören, die sich in der offenen Landschaft befinden) sind in der Regel nicht Teil davon.

Habe gerade mal die Suchmaschine bemüht. Für Euch gilt das VJagdG, oder?

Da steht in §6:

(1) Jedes Grundstück muss zu einem Jagdgebiet gehören.
(2) Ein Jagdgebiet muss aus einer zusammenhängenden Grundfläche bestehen, die so gestaltet ist, dass eine diesem Gesetz entsprechende Ausübung des Jagdrechts gewährleistet ist. Die anrechenbare Fläche (Abs. 4) muss bei Genossenschaftsjagdgebieten mindestens 300 ha, bei Eigenjagdgebieten mindestens 115 ha betragen.
(3) Soweit die Behörde aufgrund der besonderen natürlichen Gegebenheiten nichts anderes bestimmt, ist dem Abs. 2 jedenfalls nur dann entsprochen, wenn das Jagdgebiet keine weniger als 300 m breiten Schmalstellen aufweist, die mehr als dreimal so lang wie breit sind.
(4) Nicht anrechenbar sind
a) geschlossene Siedlungsgebiete (Abs. 5),
b) Gebäude und Betriebsanlagen einschließlich der dazugehörigen Höfe, Hausgärten und Parkplätze sowie Friedhöfe und allgemein zugängliche Parkanlagen u.dgl.,
c) Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen sowie Eisenbahntrassen,
d) Grundflächen, die so eingezäunt sind, dass Schalenwild nicht eindringen kann, ausgenommen Waldflächen, die zum Schutz gegen Wildschäden vorübergehend eingezäunt sind.
(5) Als geschlossene Siedlungsgebiete im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Teile eines Gemeindegebietes, in welchen sich wegen der dichten Bebauung und den damit verbundenen Störungen während des ganzen Jahres kein Schalenwild aufhält. Sie sind vom Bürgermeister nach Anhörung der betroffenen Jagdgenossenschaft durch Verordnung festzulegen.
(6) Gletscher sind nur zu einem Viertel anzurechnen. Das Gleiche gilt für stehende Gewässer außerhalb eines an das Ufer angrenzenden 50 m breiten Wasserstreifens, sofern sie nicht ein eigenes Jagdgebiet bilden.

Also scheint das grundsätzlich so zu sein wie oben von mir beschrieben, da die Pferdekoppel wohl nicht zu einem "geschlossenen Siedlungsgebiet" gehört.

Ansonsten gerne mal selber das Jagdgesetz durchlesen, ob da noch andere relevante Stellen zu finden sind.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Jäger

Falls die Pferdekoppel euer Eigentum ist, habt ihr die Möglichkeit, auf diesem Areal die Jagd zu verbieten - das muss aber (soweit ich weiss) über ein Gerichtsurteil laufen...

In einigen Fällen hatten auch Privatleute bereits Erfolg damit, ihre Wälder "jagdfrei" zu erhalten.

Zumindes in Deutschland ist das so möglich...

Viel Erfolg, falls ihr es durchziehen wollt !

Lactron  16.11.2023, 07:48

einfach wird das nicht.

das sind Einzelfälle

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Klok23  10.01.2024, 22:45

In Österreich gibt es sowas nicht.

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