Haben Notärzte und Krankenwagen eine Sondergenehmigung bei Blitzern?

6 Antworten

Von Experten iwaniwanowitsch und Rollerfreake bestätigt

Hi,

Haben Notärzte und Krankenwagen eine Sondergenehmigung bei Blitzern?

"Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden." - § 35 Abs. 5a StVO

Also: ja - unter der Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO sind Fahrzeuge des Rettungsdienstes von den Vorschriften der StVO befreit. Darunter fallen beispielsweise auch Geschwindigkeitsbegrenzungen.

Gibt es kein Bußgeldverfahren wenn Sie ständig geblitzt werden?

Einen Anhörungsbogen erhält der Halter des Fahrzeugs trotz allem zugeschickt.

Oder müssen Sie Protokoll führen bzw. nachweisen das es ein Notfall war?

Einsätze unter Sonder- und Wegerechten werden üblicherweise mindestens durch die jeweilige Leitstelle dokumentiert, in aller Regel zusätzlich durch die jeweilige Organisation im Rahmen der Einsatzdokumentation.

Bedeutet: im Zweifelsfall muss selbstverständlich nachweisbar sein, dass

  • die Fahrt unter Inanspruchnahme von Sonderrechten erfolgt ist und
  • die Inanspruchnahme gerechtfertigt war.

LG

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Notfallsanitäter, Blogger, Medizinstudent
Webclon 
Fragesteller
 05.02.2023, 16:48

gut erklärt, danke dafür! Stern dann ab morgen

1
Von Experte Answer1234567 bestätigt

Ja, natürlich. Fahrzeuge des Rettungsdienstes, sind gemäß §35 Absatz 5a der Straßenverkehrsordnung (StVO) von den Vorschriften dieser Verordnung, also von den Vorschriften der StVO befreit, wenn höchste Eile geboten ist um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe, zählt hierzu auch die Therapie von starken Schmerzzuständen, da auch die unnötige zeitliche Verlängerung eines starken Schmerzzustandes bereits einen schweren gesundheitlichen Folgeschaden darstellt. Werden Sonderrechte rechtmäßig in Anspruch genommen, darf gemäß der Befreiung von den Vorschriften der StVO natürlich auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten werden, ohne das deswegen ein Bußgeld droht. Es ist allerdings alles entsprechend dokumentiert und dementsprechend nachvollziehbar. Auf der Anfahrt zu einem Einsatzort, entscheidet der Disponent in der Leitstelle anhand der im Notrufgespräch erlangten Informationen, ob die Anfahrt unter Nutzung von Sonderrechten geschieht, da er die Situation am Besten beurteilen kann. Sobald das Personal vor Ort ist, kann es den Gesundheitszustand des Notfallpatienten beurteilen und ab dann, liegt die Entscheidung über die Nutzung von Sonderrechten wiederum beim verantwortlichen Transportführer, also beim höchstqualifizierten Rettungsdienstmitarbeiter vor Ort. Werden Sonderrechte genutzt, muss dies der Leitstelle mitgeteilt werden und wird dort dann vermerkt. Zusätzlich, findet eine Dokumenation ebenfalls durch die Fahrzeugbesatzung im Einsatzprotokoll statt, da steht auch "Sonderrechte ja/nein, bei Anfahrt/ beim Transport" und wird dann entsprechend zutreffend angekreuzt.

Mfg

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Rettungsdienst🚑, sehr großes Interesse an Notfallmedizin.

Die Bussgeldstelle geht davon aus, dass die nur mit Sonderrechten fahren, wenn diese auch gerechtfertigt sind.

Es ist üblich, dass die Bußgeldstellen Blitzerfotos nicht bearbeiten, wenn Einsatzfahrzeuge von Polizei, RTWs, Feuerwehr, Notarzt .... fotografiert wurden.

Diese Fahrzeuge haben sich unter normalen Umständen an die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu halten und wenn sie geblitzt werden, geht man von einer Einsatzfahrt mit Sonder- und Wege-Rechten aus.

Man ermittelt dann also keinen Halter und verschickt keine "Tickets".

Die Freigabe der Sonder- und Wege-Rechte wird jedoch durch die Leitstelle mit Datum und Uhrzeit protokolliert.

Eine Fahrt mit Sondersignal muss immer vermerkt werden.