Medizinstudium mit Ausbildung als Rettungs- oder Notfallsanitäter?

Hallo, ich bin 18 Jahre alt und mache im Moment mein Abitur in Hessen. Mein Abitur Schnitt wird voraussichtlich bei ungefähr 2,2 liegen, was für meinen Traum im Medizinstudium wahrscheinlich viel zu niedrig ist. Da ich aber trotzdem gerne Medizin studieren würde, versuche ich mich momentan nach anderen Möglichkeiten, um zu schauen dieses Studium zu starten, obwohl meine numerous Clausus zu niedrig ist und mein TMS eventuell nicht so gut ausfällt. Ich habe aber irgendwie einen schlechten Überblick, was es alles für Möglichkeiten gibt ich habe einige Universitäten im Ausland gesehen, auf denen man auf Englisch studieren kann, und habe gesehen, dass es eine Landarztquote gibt, welche in meinem Bundesland leider nicht existiert, weshalb ich darauf gekommen, dass man auch extra Punkte bekommen kann. Bei einer Ausbildung zum Notfallsanitäter zum Beispiel oder als Rettungssanitäter. Ich habe aber einen schlechten Überblick, bei welchen Universitäten die Gewichtung dafür zählt und wie groß diese Gewichtung ist. Aus diesem Grund ist meine Angst, dass ich eventuell eine Ausbildung zum Rettungs- oder Notfallsanitäter abschließe und dann trotzdem keine oder sehr niedrige Chance habe in ein Medizinstudium rein zu kommen Und es momentan ja auch keine Wartesemester mehr gibt, die mir garantieren, dass ich in ein Studium für Medizin angenommen werde. Kann mir da irgendjemand einen guten Ratschlag zu geben, der vielleicht auch Erfahrungen in diesem Bereich hat. Ich freue mich jetzt schon über Antworten im Voraus vielen Dank :)

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Der Rettungssanitäter bringt für ein angestrebtes Medizinstudium grundsätzlich keine offiziellen Vorteile, da dieser nirgendwo berücksichtigt wird. In Deutschland, stellt der Rettungssanitäter im juristischen Sinne keine anerkannte Berufsausbildung sondern eine Qualifikation-/ eine berufliche Weiterbildung dar, welche nach dem jeweiligen Landesrecht, den Rettungsdienstgesetzen (RDG) der Bundesländer, zur Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben im Rettungsdienst berechtigt. In einigen Bundesländern ist die Ausbildung zum Rettungssanitäter durch ein Landesgesetz oder durch eine Rechtsverordnung auf Landesebene geregelt, nicht jedoch in allen Bundesländern. Ein Bundesgesetz über die Ausbildung von Rettungssanitätern, existiert nicht. Letztendlich, handelt es sich um eine Qualifikation mit einem zeitlichen Umfang von mindestens 520 Stunden, die in Vollzeitform absolviert demnach bereits in ungefähr dreieinhalb Monaten erworben werden kann. Offizielle Vorteile bei der Bewerbung auf einen Medizinstudienplatz, bietet dies nicht. Es bringt einem "lediglich" Vertrautheit im Umgang mit medizinischen Notfällen und am Anfang des Studiums ein paar Vorteile hinsichtlich der praktischen Anwendung von medizinischen Maßnahmen, das man schon Vitalwerte erheben kann, einen periphervenösen Zugang vorbereiten und vielleicht auch selber legen kann und ähnliche Dinge.

Die einzige richtige Berufsausbildung im Rettungsdienst, welche auch bei der Bewerbung auf einen Medizinstudienplatz Berücksichtigung findet, ist die dreijährige Ausbildung zum Notfallsanitäter mit abschließender, insgesamt zehnteiliger staatlicher Prüfung nach dem Notfallsanitätergesetz (NotSanG) und nach der aufgrund des NotSanG erlassenen "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter" (NotSanAPrV). Das Problem besteht hier jedoch darin, dass die Ausbildungsplätze ebenfalls sehr begehrt und zehn Bewerbungen auf einen freien Ausbildungsplatz der bundesweite Durchschnitt sind. Freie Ausbildungsplätze werden vielerorts bevorzugt an Rettungssanitäter mit ein- bis zwei Jahren Beruferfahrung vergeben. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter, muss man in der Regel auf eigene Kosten erwerben und zur Berufsausübung, bedarf es darüber hinaus auch noch einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, welche man in aller Regel ebenfalls auf eigene Kosten erwerben muss. Es wäre demnach ein relativ langer Weg, der auch ersteinmal einiges an Investition erfordert.

Mfg

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Meinung des Tages: Brauchen wir im Sinne des Tierwohls ein Feuerwerksverbot an Silvester?

Obgleich ausgiebige Neujahrsfeierlichkeiten, anschließende Katerstimmung sowie die obligatorischen Böller und Feuerwerkskörper Mitte des Jahres für uns noch weit weg scheinen, wird höchstwahrscheinlich auch in diesem Jahr vielerorts wieder über die Sinnhaftigkeit von Böllern und Feuerwerkskörpern an Silvester diskutiert werden.

Dass das Silvesterfeuerwerk für den Menschen häufig negative Folgen haben kann, spüren insbesondere Notfallsanitäter und Ärzte Jahr für Jahr. Doch betroffen ist vor allem die Welt der Wild- und Haustiere, für die das laute Silvesterspektakel häufig mit Stress, traumatischen Erlebnissen und anderen Gefahren verbunden ist...

Verunsicherung und Stress durch Silvesterböller

Inzwischen leiden immer mehr Hunde, Katzen oder Wildtiere, wenn wir an Silvester ausgiebig feiern und unser alljährliches Silvesterfeuerwerk abbrennen. Tiere haben i.d.R. Probleme damit, Feuerwerksgeräusche einzuordnen, da diese häufig sehr laut und unvorhersehbar daherkommen. Bereits eine Silvesterrakete oder ein Böller kann ausreichen, um ein (Haus-)Tier massiv zu verängstigen und zum Fluchtverhalten zu animieren. Vor allem Hunde, die über ein sehr sensibles Gehör verfügen, werden durch Feuerwerkskörper vielfach in panische Angst versetzt.

Wildtiere, die durch den lauten Knall eines Böllers aufgeschreckt werden, können fluchtartig über Straßen oder Autobahnen flüchten und somit Unfälle produzieren. Weiterhin zerrt das Fluchtverhalten bei Wildtieren an deren Energiereserven, die sie im Winter vor allem fürs Überleben brauchen. Für Vögel in der Brutzeit bringt das Feuerwerk ebenfalls eine Vielzahl an negativen Begleiterscheinungen mit sich: Störche und Reiher könnten aus dem Nest stürzen. In letzter Konsequenz ist es sogar möglich, dass das Migrationsverhalten von Vögeln angesichts des Lärms nachhaltig gestört oder verändert wird.

Umweltverschmutzung betrifft auch die Tierwelt

Die insbesondere in größeren Städten häufig ausschweifende Böllerei belastet Tiere hinsichtlich der Geräuschentwicklung allerdings nicht nur direkt, sondern mit Blick auf die Umwelt(-verschmutzung) mehr oder weniger indirekt. Laut Umweltbundesamt steigen die Feinstaubwerte in der Silvesternacht in vielen Städten auf die höchsten Werte des gesamten Jahres: Hier können teilweise Spitzenwerte von bis zu 900 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft erreicht werden; der vorgeschriebene Grenzwert liegt bei 50. Die durch die Explosion freigesetzten Metallverbindungen können von Mensch und Tier eingeatmet werden und gesundheitsgefährdende Folgen nach sich ziehen.

Durchaus gravierend sind darüber hinaus die Auswirkungen für Böden, Wasser und Flüsse, da sich hier Schwermetalle absetzen können, die am Ende des Tages in den Nahrungskreislauf der Tiere gelangen. Zurückbleibender Abfall wie Böller- oder Raketenreste, die selbst viele Tage nach Neujahr noch auf den Straßen und Wegen zu finden sind, werden von vielen Tieren gelegentlich mit Futter verwechselt und versehentlich gefressen.

Unsere Fragen an Euch:

  • Brauchen wir - mit Blick auf die Tierwelt - ein generelles Böllerverbot an Silvester?
  • Seid Ihr Tierbesitzer und falls ja - was macht Ihr, um Euren Haustieren ein möglichst friedvolles Silvester zu ermöglichen?
  • Welche Maßnahmen könnten zu einer breiteren Akzeptanz eines solchen Verbots ergriffen werden?
  • Wären gesammelte Schutzorte oder -räume für Haustiere an Silvester sinnvoll?
  • Wie könnte ein Verbot konkret aussehen und wie könnte dieses umgesetzt werden?

Wir freuen uns auf Eure Meinungen

Viele Grüße

Euer gutefrage Team

Unsere heutige Meinung des Tages erfolgt erneut in Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner Tierhilfe Fünfseenland e.V. Mit unserem Kooperationspartner haben wir in den letzten Wochen bereits ein paar spannende Fragen rund um das Thema Tierschutz gestellt, so z.B. die Frage nach der moralischen Legitimität von Tierversuchen oder die Frage nach einem Verbot von privaten Hobbyzuchten. Habt Ihr vielleicht eine Meinung zu diesen Themen? Dann seht auch dort gerne einmal vorbei! 🐱🐶

Quellen:

https://www.tierhilfe-fuenfseenland.com/2023/12/13/10-besten-tipps-fuer-haustiere-mit-silvesterangst/

https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/gefahr-silvester-feuerwerk-fuer-tiere-und-umwelt-100.html

https://www.wwf.at/artikel/silvester-wieso-feuerwerke-so-schaedlich-fuer-tiere-und-natur-sind/

https://www.swrfernsehen.de/marktcheck/feuerwerk-wie-gross-der-schaden-fuer-die-umwelt-wirklich-ist-100.html

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Nein, ich halte ein Böllerverbot für falsch, da...

Meiner Meinung nach braucht es kein Verbot. Sieht man von wenigen Brennpunkten ab, gehen die Leute in aller Regel sehr verantwortungsbewusst mit ihrem Silvesterfeuerwerk um und Feuerwerke dauern auch nur kurz an. Ich bin und war selber Haustierbesitzer und unsere Haustiere haben auf mich nie den Eindruck vermittelt, dass sie vor dem Feuerwerk Angst hätten sondern waren völlig entspannt. Meiner Ansicht nach, spielt hier der Besitzer eine sehr entscheidende Rolle. Wenn dieser selber kein Feuerwerk mag und dem Haustier diesen negativen Eindruck vermittelt, dann werden die natürlichen Instikte des Tieres geschürt und befeuert und das Tier verbindet damit Angstgefühle. Wenn sich der Besitzer dem Haustier jedoch entspannt präsentiert und diesem den Eindruck vermittelt, dass diese Geräusche für das Tier keine konkrete Gefahr darstellen, dann überträgt sich diese Entspanntheit auch auf das Haustier, zumindest in aller Regel ist das meinem Eindruck nach so. Das ist genauso wie bei einem Gewitter, wenn der Besitzer hier ängstlich und hektisch darauf reagiert, dann wird auch das Haustier dadurch verängstigt. Wenn sich der Besitzer jedoch entspannt zeigt, dann merkt das Tier, dass es für es etwas ungefährliches ist und beruhigt sich dann auch sehr schnell. Generelle Verbote, würden nur die illegale Einfuhr von illegalen Feuerwerkskörpern nach Deutschland fördern und diese wären für Menschen und für Tiere weitaus gefährlicher. In Deutschland legale und zugelassene Feuerwerkskörper, sind allesamt vom Bundesamt für Materialforschung und Prüfung (BAM) entsprechend überprüft auf ihre Sicherheit und auch auf ihre zugelassene Lautstärke. Gerade bei offenen Grenzen, könnte niemals jedes nach Deutschland einfahrende Fahrzeug entsprechenden Kontrollen unterzogen werden, zumal Feuerwerkskörper im osteuropäischen Ausland häufig sogar das ganze Jahr über verkauft werden und solche Kontrollen, wären auch aus juristischer Hinsicht gar nicht zulässig. Ich persönlich könnte mir anstelle eines kompletten Verbotes noch die Einführung von einer Art "Feuerwerk- Führerschein" vorstellen, wobei der Antragsteller jedoch keine Ausbildung und Prüfung absolvieren müsste sondern er vielmehr hinsichtlich seiner persönlichen Zuverlässigkeit hin überprüft wird. Hier sollten insbesondere Vorstrafen im Bezug auf vorsätzlich begangene Körperverletzungsdelikte und vorsätzliche Brandstiftung berücksichtigt werden, insbesondere Tatbegehung im Zusammenhang mit Feuerwerkskörpern. Auch vorstellbar wäre für mich nicht die Ausweitung von Feuerwerks- Verbotszonen sondern umgekehrt die Einführung von Feuerwerk- Erlaubniszonen, welche jedes Jahr wechseln. Zum Beispiel in den Städten ein jährlich wechselnder Stadtteil, in welchem es erlaubt ist und in den anderen Stadtteilen nicht. Wer Feuerwerkskörper abbrennen oder dabei zusehen möchte, der geht in den Stadtteil in welchem es erlaubt ist und in den anderen Stadtteilen, wäre entsprechend dann auch Ruhe. Soetwas, könnte ein Kompromiss für alle Seiten sein.

Mfg

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Das würde ich jetzt so nicht bestätigen. Das Strafrecht in Deutschland, kennt keinen expliziten Paragraphen, welcher die Beihilfe zum Suizid generell unter Strafe stellt und ein solcher, wäre auch verfassungswidrig und damit nichtig.

Es war nach §217 Strafgesetzbuch (StGB) die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe gestellt. "Geschäftsmäßig" ist in der Jura ein Begriff welcher besagt, dass der jeweilige Akt auf Wiederholung angelegt sein muss, das betraf unter anderem insbesondere Sterbehilfevereine. Die einmalige Unterstützung beim Suizid durch zum Beispiel Angehörige, durch Freunde oder auch durch einen einzelnen Arzt, welcher dies einmalig und nicht geschäftsmäßig tut, war hingegen von dieser Strafvorschrift nicht erfasst. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) mit Sitz in Karlsruhe, hat mit Urteil vom 26. Februar 2020 entschieden, dass der besagte §217 StGB verfassungswidrig und damit nichtig ist, da das im Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) verankerte "allgemeine Persönlichkeitsrecht" oder auch das sogenannte "Selbstbestimmungsrecht" gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes auch das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben umfasst. Dies schließt die Freiheit ein, sein Leben eigenhändig und gewollt und bewusst zu beenden und sich dazu falls erwünscht auch der Hilfe von Dritten zu bedienen, unter anderem von Sterbehilfevereinen, weil sich der Einzelne gerade nicht darauf verlassen könne, das ihm einzelne Personen dabei behilflich sind. Dieses Recht auf Suizid ist dabei laut BVerfGE nicht an fremddefinierbare Situationen wie eine schwere und unheilbare Erkrankung gebunden sondern es besteht in jeder Phase von menschlicher Existenz, da eine inhaltliche Vorbestimmung und Beschränkung auf gewisse Situationen dem Freiheitsgedanken unseres Grundgesetzes fremd sei. Suizid ist in Deutschland also ersteinmal ein verfassungsmäßiges Grundrecht, zu dessen Verwirklichung man sich auch Hilfe bei Dritten holen darf!. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch dem Gesetzgeber die Möglichkeit offen gelassen, die Sterbehilfe in Deutschland gesetzlich zu regulieren, unter anderem eine gesetzliche Beratungspflicht einzuführen, also ein Beratungsgespräch, in welchem die sterbewillige Person Hilfsangebote aufgezeigt bekommt zur Pflicht zu machen und eine gewisse Wartefrist vorzuschreiben, da der Sterbewunsch von einer Dauerhaftigkeit geprägt sein muss und keine "Kurzschlussreaktion" sein darf. Die gesetzlichen Hürden dürfen laut BVerfGE jedoch auch nicht so hoch liegen, dass es dem Einzelnen dadurch faktisch unmöglich gemacht wird, von seinem Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben Gebrauch zu machen. Ein zu strenges Gesetz, könnte demnach erneut vom BVerfGE für verfassungswidrig erklärt werden. Bislang, hat der Gesetzgeber von seiner Möglichkeit einer gesetzlichen Regulierung noch keinen Gebrauch gemacht, wobei es bereits verschiedene Gesetzesentwürfe dazu gab. Der deutsche Bundestag, konnte sich jedoch auf keinen einigen. Auch diese Gesetzesentwürfe sahen jedoch vor, dass Angehörige, welche beim Suizid behilflich sind, grundsätzlich straffrei bleiben sollen. Die Beihilfe zum Suizid an sich, ist demnach in Deutschland keine Straftat!. Die illegale Weitergabe von einer Schusswaffe zu diesem Zweck, wäre jedoch nach waffenrechtlichen Vorschriften strafbar. Die illegale Weitergabe von der ärztlichen Verschreibungspflicht unterliegenden Arzneimitteln zu diesem Zweck, wäre ggf. nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften strafbar.

Mfg

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Die habe ich bereits im September 2016 in Baden- Württemberg abgelegt. Baden- Württemberg hat keine Ausbildungsverordnung, sodass hier die einzelnen Ausbildungsstätten in der Gestaltung der Prüfung eine große Freiheit genießen. Bei mir umfasste die Prüfung zum Rettungshelfer damals einen schriftlichen Teil mit insgesamt 50 Prüfungsfragen, einen mündlich- praktischen Teil mit einem kurzen Gespräch und der Vorbereitung von einer bestimmten, ausgelosten Einzelmaßnahme (z.B. eine Infusion oder eine endotracheale Intubation vorbereiten und dabei assistieren) und einen praktischen Teil in Form eines im Team zu absolvierenden realitätsnahen Fallbeispieles.

Die eigentliche Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter, umfasste dann einen schriftlichen Teil mit insgesamt 100 Prüfungsfragen, welche innerhalb von 120 Minuten bearbeitet werden mussten, einen mündlichen Teil mit 20 Minuten, wo ein mündliches Fallbeispiel ausgelost worden ist und wo man dann 5 Minuten lang Fragen zur Anatomie und Physiologie, 10 Minuten zur notfallmedizinischen Versorgung und 5 Minuten zu rechtlichen Fragestellungen beantworten musste und aus einem praktischen Teil mit 20 Minuten Dauer bestehend aus zwei realitätsnahen Fallbeispielen im Team mit jeweils ungefähr 10 Minuten Dauer.

Mfg

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Deutschland wird den Kalifat nicht zulassen

Keine Bundesregierung und auch nicht der deutsche Bundestag durch ein einfaches Bundesgesetz, können in Deutschland einfach so das Kalifat erlauben. Dies stünde im totalen Wiederspruch mit dem Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), an welches sich die Bundesregierung und der deutsche Bundestag halten müssen, ebenso die Rechtsprechung, also die Gerichte und auch die vollziehende Gewalt (sämtliche Behörden, Polizei, etc.). Diese sind durch Artikel 1 Absatz 3 GG an die nachfolgenden Grundrechte gebunden und die unantastbare Würde des Menschen nach Artikel 1 Absatz 1 GG, muss von aller staatlichen Gewalt geachtet und auch geschützt werden. Um das Grundgesetz zu ändern, bedarf es nach Artikel 79 Absatz 2 GG einer Mehrheit von zwei Dritteln im deutschen Bundestag und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelgten Grundsätze, Artikel 20 GG legt unter anderem fest, dass die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer Bundesstaat ist, sind durch die sogenannte Ewigkeitsklausel nach Artikel 79 Absatz 3 GG sogar jeglicher Verfassungsänderung entzogen. Mit dem Grundgesetz, kann es also niemals ein (legales) Kalifat in Deutschland geben!. Sollte dieses jemals illegal eingeführt werden, dann müsste jede staatliche Institution dagegen vorgehen und falls das nicht ausreichend sein sollte, dann hätte gemäß Artikel 20 Absatz 4 GG sogar jeder Bürger das Recht dazu, Widerstand zu leisten.

Mfg

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Primär ist eine lebenslange Freiheitsstrafe tatsächlich auch in Deutschland lebenslang. Das man nach 15 Jahren automatisch wieder auf freien Fuß käme, das ist leider ein relativ weit verbreiteter Irrglaube. Nach Verbüßung von 15 Jahren, kann ein zu einer lebenslangen Freiheitssrafe Verurteilter erstmalig bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung zur Bewährung stellen und das Gericht muss dann darüber entscheiden, ob es diesem Antrag stattgibt und den Rest der lebenslangen Freiheitssrafe zur Bewährung aussetzt oder nicht. Wenn der Antrag abgelehnt wird, dann kann er ab diesem Zeitpunkt fortlaufend alle zwei Jahre erneut gestellt werden und das Gericht muss ihn dann erneut überprüfen. Wenn das verurteilende Gericht bereits die sogenannte "besondere Schwere der Schuld" festgestellt hat, dann bleibt ein Verurteilter in aller Regel mindestens für zwanzig Jahre in Haft. Auch kann die sogenannte anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Diese bedeutet, dass der Verurteilte zwar seine reguläre Haftstrafe bereits verbüßt hat, er anschließend aber dennoch hinter Gittern bleibt, weil er als für die Allgemeinheit gefährlich eingestuft ist. Sicherheitsverwahrte, haben ein paar mehr Rechte als Inhafttierte. Sie haben zum Beispiel einen rechtlichen Anspruch auf mehr Platz und sie dürfen sich innerhalb des geschlossenen Bereiches freier bewegen aber letztendlich, befinden sie sich immer noch hinter Gittern.

Mfg

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Das entspricht nicht ganz der Wahrheit. Wenn die Videoaufzeichnungen rechtmäßig zustande gekommen sind, dann sind diese sehr wohl vor Gericht als Beweis verwertbar. Das ist zum Beispiel bei der Videoüberwachung in Geschäften als Beweis für einen Diebstahl oder auch für einen Überfall der Fall. Diese Aufnahmen sind rechtmäßig, wenn die Kundschaft auf die Videoüberwachung durch ein Schild am Eingang des Geschäftes entsprechend hingewiesen wird. Die Kunden willigen dann durch das Betreten automatisch in die Videoüberwachung ein. Nur wenn die Aufzeichnung unrechtmäßig zustande gekommen ist, dann besteht im Einzelfall ein Verbot, diese Aufnahmen als Beweis zu verwenden. Audioaufnahmen alleine, haben in aller Regel keine Beweiskraft, weil sich die Stimmen sehr ähnlich sein können.

Mfg

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Den einen Sanitäter gibt es nicht. Es gibt unterschiedliche Berufsbilder mit jeweils unterschiedlicher Ausbildung, unterschiedlichen Aufgaben und unterschiedlichen Befugnissen. Hier mal eine Aufzählung dazu, ohne es zu sehr auszuführen:

1.) Ehrenamtliche Sanitäter im Sanitätsdienst auf Veranstaltungen. Dies ist eine ausschließlich durch die verschiedenen Hilfsorganisationen intern geregelte Qualifizierung mit einer Dauer von je nach Hilfsorganisation ein- bis zwei Wochen. Ziel ist der ehrenamtliche Einsatz im Sanitätsdienst auf Veranstaltungen. Hier werden bei Notfällen von Teilnehmern oder von Zuschauern bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes erweiterte erste Hilfe Maßnahmen geleistet.

2.) Rettungshelfer. Dieser ist landesrechtlich geregelt und hat in den meisten Bundesländern einen zeitlichen Umfang von insgesamt 320 Stunden, in Vollzeitform demnach zwei Monate und besteht aus einem 160 Stunden umfassenden Lehrgang mit schriftlicher und praktischer Prüfung und einem Praktikum mit ebenfalls 160 Stunden Umfang. Rettungshelfer, werden ausschließlich im Bereich des qualifizierten Krankentransportes, auch einem Aufgabengebiet des Rettungsdienstes neben der Notfallrettung, als Assistenzpersonen und zugleich auch als Fahrer des Krankentransportwagens (KTW) eingesetzt. Es erfolgt heutzutage mit dieser Qualifikation kein Einsatz in der Notfallrettung mehr.

3.) Rettungssanitäter. Dieser, absolviert bundesweit einheitlich insgesamt mindestens 520 Stunden, in Vollzeitform demnach ungefähr dreieinhalb Monate an Ausbildung, wobei die Verteilung der einzelnen Ausbildungsstunden in den einzelnen Bundesländern verschieden sein kann. Im Wesentlichen ist es aber immer ein Lehrgang mit der Prüfung zum Rettungshelfer, ein Krankenhauspraktikum, ein Praktikum im Rettungsdienst an einer genehmigten Lehrrettungswache und ein Abschluss-/ Prüfungslehrgang mit der Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter. Rettungssanitäter, kommen im Bereich der Notfallrettung als zweite Personen, das heißt als Assistenzperson des verantwortlichen Notfallsanitäters und zugleich auch als Fahrer auf Rettungswagen (RTW) zum Einsatz. Im Bereich des qualifizierten Krankentransportes, betreuen sie eigenverantwortlich Patientinnen und Patienten, die keine (akuten) Notfallpatienten sind, die jedoch aufgrund ihres medizinischen Zustandes einer medizinisch- fachlichen Betreuung und/oder der Ausstattung des Fahrzeuges bedürfen auf Krankentransportwagen (KTW).

4.) Notfallsanitäter. Dieser, stellt die höchste nichtärztliche Qualifikation im Rettungsdienst in Deutschland dar. Notfallsanitäter, absolvieren eine insgesamt dreijährige Berufsausbildung mit abschließender, insgesamt zehnteiliger staatlicher Prüfung nach dem Notfallsanitätergesetz (NotSanG) und nach der aufgrund des NotSanG erlassenen "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter" (NotSanAPrV). Sie versorgen und betreuen in der Notfallrettung eigenverantwortlich Notfallpatienten auf Rettungswagen (RTW). Wenn ein Notarzt am Einsatz beteiligt ist, dann sind sie dessen direkte Assistenzperson und führen ärztlich veranlasste Maßnahmen eigenständig durch.

Rettungshelfer und Rettungssanitäter, stellen im rechtlichen Sinne keine anerkannten Berufsausbildungen sondern Qualifikationen bzw. berufliche Weiterbildungen dar. Die einzige anerkannte Berufsausbildung im deutschen Rettungsdienst, ist gegenwärtig der Notfallsanitäter. Für Rettungshelfer ist im Grunde genommen keine bestimmte Schulbildung verpflichtend vorgeschrieben. Um Rettungssanitäter werden zu können, ist mindestens ein Hauptschulabschluss oder alternativ eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich. Um Notfallsanitäter werden zu können, braucht man rechtlich mindestens einen Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung. Die meisten erfolgreichen Bewerber, bringen hier jedoch das Abitur oder Fachabitur mit. Für alle gilt, dass man ansonsten volljährig sein muss, weil die Arbeit nicht mit den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu vereinbaren ist. Mit deinem Alter, brauchst du dir also keine Gedanken zu machen. Desweiteren, muss man gesundheitlich zur Berufsausübung geeignet sein und darf keine Vorstrafen haben.

Mfg

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Schwierige Frage, auch aus juristischer Hinsicht. Aus medizinischer Hinsicht jedenfalls, wäre eine Pflicht zum Tragen eines Fahrradhelmes beim Fahrradfahren auf jeden Fall sehr sinnvoll und auch längst schon überfällig. Ich denke, wer gesehen hat, was so alles passieren kann, der würde auch freiwillig einen Fahrradhelm aufsetzen, denn man hat schließlich nur dieses eine Gehirn und einmal daran entstandene Schäden sind irreversibel, also unumkehrbar. Juristisch ist es eine Abwägung zwischen dem "allgemeinen Persönlichkeitsrecht", dem "Selbstbestimmungsrecht" der Fahrradfahrer, was auch einschließt die Gefahr bewusst in Kauf zu nehmen und dem Drittschutz von anderen Grundrechtsträgern. Die Helmpflicht bei motorisierten Zweirädern wird zum Beispiel damit begründet, dass Verletzungen für andere Menschen seelisch traumatisierend sein können und deren Schutz hier die Freiheit überwiegt, selbstbestimmt über das Tragen eines Helmes zu entscheiden. Jetzt könnte man sagen, dass Fahrradfahrer in aller Regel langsamer unterwegs sind. Jedoch können ja nicht nur sie selber an einem Sturz die Schuld tragen sondern durchaus auch Andere und bei einem 25km/h Mofa, gilt schließlich auch die gesetzliche Helmpflicht. Ein normaler Fahrradhelm ist jedoch im Alltag ausreichend. Wer mehr möchte, der kann das natürlich gerne auch so machen.

Mfg

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Nein, wenn mit Sondersignalen gefahren wird, dann geht es meistens aber nicht ausschließlich immer um einen zügigen Transport. Der Grund dafür, kann genauso gut in einem schonenden Transport des Patienten unter Vermeidung aller möglichen Erschütterungen liegen, zum Beispiel bei Verletzungen der Wirbelsäule. Hier muss verhindert werden, mit hoher Geschwindigkeit durch Schlaglöcher, über (Straßen-)Bahnschienen und ähnliches zu fahren sowie auch nach Möglichkeit eine ruckartige Beschleinigung und ein ruckartiges Abbremsen zu vermeiden. Rechtlich betrachtet, stellt es nicht nur eine Abweichung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) dar, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird sondern auch, wenn diese unterschritten wird, da man nicht ohne triftigen Grund zu langsam fahren darf. Ein solcher triftiger Grund liegt hier natürlich vor und das zu langsame Fahren, wird den anderen Verkehrsteilnehmern hier ebenfalls durch die Verwendung von Sondersignalen angezeigt, da dieses allgemein zu erhöhter Aufmerksamkeit und Vorsicht mahnt. Fahrzeuge, welche sich von hinten annähern, werden entsprechend gewarnt, in diesem Fall vor einem zu langsamen Fahrzeug. Die Benutzung des Folgetonhorns hat den Zweck, dass andere Fahrzeuge frühzeitig aufmerksam werden und Platz schaffen. Häufig ist es so, dass Fahrzeugführer, wenn sie hinter sich plötzlich Sondersignal hören, mit einem ruckartigen Bremsmannöver hierauf reagieren was im Umkehrschluss bedeutet, dass dies auch der Fahrer des Rettungswagens tun muss, was eben bei gewissen Verletzungsmustern eine Gefahr für den Patienten darstellen kann.

Mfg

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Ich versuche jetzt mal auf die Einzelheiten zur Beantwortung der Frage einzugehen:

Im Grunde genommen, gibt es keinen "deutschen Rettungsdienst" und auch keinen "deutschen Rettungssanitäter", wenn man es aus dieser Perspektive betrachtet. In Deutschland, liegt der Rettungsdienst aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland (BRD) weitestgehend in der Zuständigkeit der Länder, also der Bundesländer. Jedes Bundesland, hat ein eigenes Rettungsdienstgesetz (RDG), in welchem unter anderem die Aufgaben des Rettungsdienstes, seine Finanzierung, die personelle Besetzung der einzelnen Rettungsfahrzeuge, die Leitstellen und andere Dinge geregelt sind. Der Bundesgesetzgeber hat aufgrund von seiner Möglichkeit, die Zulassung zu ärztlichen und zu anderen Heilberufen zu regeln, "lediglich" die Möglichkeit dazu, die Ausbildung des Rettungsfachpersonals durch Bundesgesetz gesetzlich zu regeln sowie gewissermaßen auch dessen notfallmedizinische Kompetenzen. Von dieser Möglichkeit, hat der Bundesgesetzgeber lediglich beim Berufsbild des Notfallsanitäters, der höchsten nichtärztlichen Qualifikation im deutschen Rettungsdienst Gebrach gemacht, indem er dessen Ausbildung und auch teilweise dessen Kompetenzen durch das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) und durch die aufgrund des NotSanG erlassene "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter" (NotSanAPrV) im Wesentlichen bundesrechtlich geregelt hat. Für Rettungssanitäter, existiert hingegen kein Bundesgesetz. Der Rettungssanitäter, stellt rechtlich gesehen in Deutschland eine Qualifikation-/ eine berufliche Weiterbildung und keine anerkannte Berufsausbildung dar. Er berechtigt nach dem jeweiligen Landesrecht, den Rettungsdienstgesetzen (RDG) der Länder, zur Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben innerhalb des Rettungsdienstes. In vielen Bundesländern, existiert ein Landesgesetz oder eine Rechtsverordnung auf Landesebene über die Ausbildung von Rettungssanitätern, nicht jedoch in allen Bundesländern. Der Rettungssanitäter stellt eine Qualifikation dar, welche zumeist als Selbstzahler erworben werden muss. Man bekommt demnach kein Geld sondern man muss noch dafür bezahlen. Hinzu kommt, dass Rettungssanitäter in Deutschland im Bereich der Notfallrettung auf Rettungswagen (RTW) ausschließlich in assistierender Funktion tätig werden, sprich sie den verantwortlichen Notfallsanitäter und bei Einsätzen mit Notarzt ggf. auch diesen bei der notfallmedizinischen Erstversorgung von Notfallpatienten unterstützen und sie gleichzeitig aber auch Fahrer des Rettungswagens sind. Da deren zulässige Gesamtmasse in Deutschland flächendeckend 3.500Kg überschreitet, welche die Fahrerlaubnis der Klasse B abdeckt, bedarf es zum Fahren der Rettungswagen einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, welche man in aller Regel ebenfalls auf eigene Kosten erwerben muss. Da dein Wohnsitz in Österreich liegt, müsstest du das wohl auch in Österreich machen.

Die Anmeldung und Teilnahme an der Ausbildung zum Rettungssanitäter, dürfte meiner Meinung nach an sich kein Problem darstellen, anschließend einen Arbeitsplatz in Deutschland zu finden vielleicht schon eher. Du musst bedenken, dass im Rettungsdienst immer im Schichtdienst gearbeitet wird und die Witterungsbedingungen im Winter, sollten dir besser bekannt sein als mir. Zu den Uhrzeiten, wo man als Rettungssanitäter zu seiner Arbeitsstelle hinfährt oder auch nach der Arbeit wieder nach Hause, sind diese noch schlimmer, weil zu diesen Uhrzeiten typischerweise keine Räum- und Streufahrzeuge unterwegs sind. Hier dürfte ein deutscher Arbeitgeber durchaus Bedenken bekommen, wie oft du im Winter aufgrund der herrschenden Witterungsverhältnisse dann vielleicht nicht zur Arbeit erscheinen kannst oder was du machst, wenn du nach der Arbeit anschließend nicht mehr nach Hause fahren kannst.

Wenn es aus irgendeinem Grund juristische Streitigkeiten, seien es welche strafrechtlicher-, zivilrechtlicher-/ haftungsrechtlicher oder auch arbeitsrechtlicher Art gibt, wären die Gerichte in Deutschland hierfür zuständig. Auch wärst du in Österreich kein Rettungssanitäter, da das österreichische Sanitätergesetz (SanG) eine formale Anerkennung nicht vorsieht. Ich fände das ehrlich gesagt persönlich schon auch irgendwie frustrierend.

Mfg

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Die Narkoseeinleitung- und Führung, stellt grundsätzlich eine ausschließlich ärztliche Aufgabe dar. Das nichtärztliche Rettungsfachpersonal, würde hierbei in assistierender Funktion tätig werden-/ sein. In manchen Fällen kommt es tatsächlich auch vor, dass bereits präklinisch (außerklinisch) eine Notfallnarkose durch den Notarzt eingeleitet werden muss, das ist jedoch verhältnismäßig selten der Fall. Diese erfolgt als sogenannte totalintravenöse Anästhesie, also ausschließlich mittels von intravenös verabreichten Medikamenten, da es im Rettungsdienst keine Narkosegase etc. gibt. Der Notarzt ist ein approbierter Arzt mit der ärztlichen Zusatzbezeichnung Notfallmedizin oder einer nach dem jeweiligen Landesrecht hiermit vergleichbaren ärztlichen Zusatzqualifikation. Er ist kein Facharzt für Notfallmedizin, da es einen solchen Facharzt in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und auch in den meisten anderen Ländern überhaupt gar nicht gibt. Die ärztliche Zusatzbezeichnung Notfallmedizin, kann gegenwärtig von jedem approbierten Arzt erworben werden. Das umfasst Assistenzärzte-/ Ärzte in Weiterbildung ohne abgeschlossene Facharztausbildung ebenso wie sämtliche Fachärzte aller medizinischen Fachrichtungen. Die ärztliche Zusatzbezeichnung Notfallmedizin, ist abschließend durch die jeweils zuständige Landesärztekammer (LÄK) geregelt, umfasst nach der "Muster- Weiterbildungsordnung für Notärzte" der Bundesärztekammer (BÄK) jedoch eine mindestens zweijährige ärztliche Tätigkeit in einem Krankenhaus, davon mindestens sechs Monate in der Anästhesie oder in der Notfallaufnahme, einen 80 Stunden umfassenden Lehrgang in allgemeiner und in spezieller Notfallversorgung und mindestens 50 Notarzteinsätze unter der Aufsicht und der Anleitung eines verantwortlichen Notarztes. Wenn der Patient "Glück hat", dann kommt zufälligerweise ein Anästhesist als Notarzt. Für Drogenkonsum, insbesondere für Opiate, gibt es bestimmte Anzeichen, welche auch dem nichtärztlichen Rettungsfachpersonal bekannt sind. Ansonsten ist der Patient selber während der Anamnese dazu angehalten, dies zu äußern oder falls er es nicht mehr kann eine andere Person welche ihn kennt im Rahmen der sogenannten Fremdanamnese.

Mfg

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Aus meiner Sicht bringt es keinen Vorteil. Die Basismaßnahmen bilden immer die Grundlage einer notfallmedizinischen Erstversorgung, auch im Rettungsdienst. Diese, werden dann um entsprechende erweiterte Maßnahmen ergänzt, wobei der Fokus beim Rettungssanitäter hier auf den rettungsdienstlichen Basismaßnahmen liegt. Alles, was Inhalt eines erste Hilfe Kurs ist wie unter anderem die Basismaßnahmen der kardiopulmonalen Reanimation, die stabile Seitenlage, das Anlegen eines Druckverbandes und die Lagerungsarten, werden ebenso während der Ausbildung zum Rettungssanitäter vermittelt. Man kann jedoch davon ausgehen, dass die Mehrheit der Teilnehmenden vorab an einem erste Hilfe Kurs teilgenommen hat, schon alleine für den Erwerb der Fahrerlaubnis. Diese haben dadurch dann einen minimalen "Vorsprung", der jedoch wiederum schnell verfliegt. Oftmals ist es auch Pflicht an einem erste Hilfe Kurs teilgenommen zu haben, der zu Beginn der Ausbildung nicht älter als ein Jahr sein darf.

Mfg

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Es existiert meines Wissens nach eine entsprechende Richtlinie, wonach die Bundeswehr die zivile Qualifikation als Rettungssanitäter anerkennt. Der Rettungssanitäter entspricht im weitesten Sinne der Qualifikation des Einsatzsanitäters bei der Bundeswehr, abgesehen von zusätzlichen militärischen Inhalten, welche nocheinmal ein oder zwei Wochen umfassen. Die normale sanitätsdienstliche Ausbildung für die Mannschaften, Einsatzersthelfer A und Einsatzersthelfer B, befinden sich von ihrem Umfang her weit unterhalb des Rettungssanitäters.

Mfg

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Halte ich für unnötig.

Halte ich für unnötig, denn Sondersignale sind immer als Sondersignale erkennbar, auch wenn sie einem bislang unbekannt sind. Wer dazu nicht in der Lage ist, dem fehlt es schlichtweg an einem gesunden Menschenverstand oder am Willen, Einsatzfahrzeugen Platz zu schaffen. Daran, würde ein einheitliches Sondersignal auch nichts ändern. Eine schnelle und bessere Reaktion würde sich daraus nicht ergeben. Es würde im Gegenteil am Anfang zu einer großen Verwirrung und dadurch zu verlangsamten und auch zu schlechteren Reaktionen kommen. Jeder kennt das Sondersignal in seinem Heimatstaat und wenn dann plötzlich ein anderes Sondersignal käme, dann wäre es unbekannt und die Bevölkerung müsste sich ersteinmal daran gewöhnen. Es ist ja nur eine kleine Minderheit als Touristen unterwegs.

Mfg

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Mal davon abgesehen, dass davon strikt abgeraten werden muss, ist das Ganze aus rein juristischer Hinsicht meiner Meinung nach aktuell unklar. Manche sagen, es gelte im Moment noch der alte, der bisherige Grenzwert und wiederum andere sagen, dass es aktuell keinen festen Grenzwert dafür gäbe, weil der Alte durch die teilweise Legalisierung und durch den Paragraphen im Gesetz, einen Grenzwert einführen zu wollen, hinfällig geworden sei. Es steht nur in dem neuen Gesetz, dass ein neuer Grenzwert eingeführt worden soll, nicht wie hoch dieser ist. Eine Expertenkommission, hat einen Grenzwert von 3,5ng/ml Blutserum vorgeschlagen. Es steht weder im Gesetz noch gibt es bislang Gerichtsurteile dazu, ob bis zu einer Neuregelung der bisherige Grenzwert gilt oder ob dieser hinfällig geworden ist. Das stellt deshalb eine rechtliche Grauzone dar.

Mfg

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Nein, müssten sie nicht. In Deutschland steht es nur dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) mit Sitz in Karlsruhe zu, eine Partei zu verbieten. Dabei sind die verfassungsmäßigen Hürden an ein Parteiverbot insgesamt (zu Recht) sehr hoch. Eine Partei kann nur dann verboten werden, wenn diese sich insgesamt gegen die freiheitlich- demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland (BRD) richtet und wenn sie die realistische Möglichkeit dazu hätte, diese zu beseitigen und wenn ausreichende Beweise dafür vorliegen. Es ist verfassungsrechtlich hingegen nicht für ein Verbot der Partei ausreichend, wenn sich einzelne Anhänger dieser gegen die freiheitlich- demokratische Grundordnung richten sondern es muss die Partei insgesamt sein. Die entsprechenden Gesetzestexte beziehen sich darauf, dass eine Partei nach einem rechtmäßigen Verbot durch das Bundesverfassungsgericht rechtswidrig weitergeführt wird oder ihre Inhalte verbreitet werden. Vor einem Parteiverbot ist die Partei ja schließlich nicht verfassungswidrig.

Mfg

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Nein, das kann sie nicht. Das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), garantiert in Artikel 4 die Religionsfreiheit. Das Kopftuch dürfte meiner Auffassung nach zusätzlich durch das im Grundgesetz ebenfalls verankerte "allgemeine Persönlichkeitsrecht" oder auch das sogenannte "Selbstbestimmungsrecht" nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes ebenfalls verfassungsrechtlich abgedeckt sein. Um das Grundgesetz, sprich auch um Artikel 4 zu ändern, bedarf es nach Artikel 79 Absatz 2 GG einer Mehrheit von zwei Dritteln im deutschen Bundestag und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die verfassungsrechtlichen Hürden dafür, liegen demnach zu Recht sehr hoch. Die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze, sind durch die sogenannte "Ewigkeitsklausel" nach Artikel 79 Absatz 3 GG einer Verfassungsänderung gar gänzlich entzogen.

Mfg

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Das kann man so genau nicht sagen. Grundsätzlich, ist die Mehrheit der Straftaten im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Daneben existiert jedoch auch noch das sogenannte Nebenstrafrecht, welches in anderen Gesetzen, zum Beispiel im Betäubungsmittelgesetz (BtMG), geregelt ist. Desweiteren, werden die verschiedenen Straftaten nocheinmal in Vergehen und in Verbrechen unterteilt. Vergehen sind Straftaten, auf welche das Gesetz eine Freiheitssrafe oder eine Geldstrafe vorsieht und Verbrechen sind schwerwiegende Straftaten, auf welche das Gesetz eine Freiheitssrafe von mindestens einem Jahr vorsieht, eine Geldstrafe demnach ausgeschlossen ist.

Prinzipiell, ist im Gesetz auf jede Straftat auch eine Freiheitssrafe angedroht, sodass diese aus rechtlicher Sicht zumindest in der Theorie immer möglich ist. Nur die Dauer der maximal möglichen Freiheitssrafe, ist von Straftat zu Straftat unterschiedlich. Für Verbrechen, also vorgesehene Freiheitssrafe von mindestens einem Jahr, geht man in aller Regel immer in Haft, auch wenn man vorher nicht vorbestraft gewesen ist. Hier ist lediglich in Einzelfällen noch eine Bewährung möglich, sofern die Freiheitssrafe zwei Jahre nicht überschreitet. Bei Vergehen ist es in Deutschland zwar wie erwähnt ebenfalls theoretisch möglich, jedoch wird hier selten tatsächlich direkt zu einer Freiheitssrafe verurteilt, sofern keine Vorstrafen vorliegen und das Gericht nicht aus anderen Gründen nicht zu der Auffassung gelangt, dass eine Freiheitssrafe unbedingt erforderlich ist.

Mfg

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Prinzipiell ja, allerdings muss es nach dem Gesetz vor dem Zugriff Dritter, insbesondere vor dem Zugriff durch Minderjährige durch geeignete Maßnahmen geschützt sein. Nähere Informationen zur Sicherung, enthält das Gesetz nicht sodass abschließend wiederum die gerichtliche Rechtsprechung darüber entscheiden muss, was "geeignete Maßnahmen" zum Schutz vor Zugriff sind. Mit Sicherheit ist jedoch eine leicht zu überwindende Hürde keine ausreichende Sicherung, zum Beispiel ein Gewächshaus aus Plastikfolie mit einem Schloss, da diese Folie mit einem Messer ganz leicht zerschnitten werden kann. Es müsste meiner Ansicht nach schon ein fester Bau, ein festes Gewächshaus aus Holz mit Draht sein, welches durch eine Verankerung im Boden auch vor leichtem Umwerfen geschützt ist. Das Ganze abgeschlossen mit einem stabilen Vorhängeschloss.

Mfg

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