Es ist ja so dass je älter man ist desto weiter darf man raus per Gesetz doch können Eltern einem 16 jhärigen zum Beispiel verbieten bis wie es *?

8 Antworten

So lange du minderjährig bist, dürfen deine Eltern bestimmen, wann, wie lange und wohin du gehen darfst.

Das Jugendschutzgesetz in Deutschland kennt keine Beschränkung des Aufenthaltes im Freien, sondern lediglich in Gaststätten und auf Veranstaltungen.

In Österreich ist es anders, da ist tatsächlich der Aufenthalt an allen öffentlich zugänglichen Orten eingeschränkt, das gilt allerdings nur für unter 16-jährige.

In jedem Fall dürfen die Eltern aber strengere Regeln aufstellen, als es gesetzlich vorgeschrieben ist.

So ein Gesetz gibt es nicht.

Die Eltern haben die Personensorge für ihre Kinder und damit auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Wenn die Eltern sagen, Du hast um 23:00 Uhr daheim zu sein, dann ist das so.

Die Eltern können dir auch nocht mit 17 Jahren und 364 TAgen verbieten raus zu gehen, sie haben das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Auf der anderen Seite ist es auch kein Problem wenn die Eltern sagen ja geh du nur auf den Spielpaltz nebenan, wenn was ist, wir sind ja in Rufweite. Es ist 24 Uhr, das Kind hier dann 10 Jahre.

Was du hinsichtlich der Gesetzlichen Zeiten meinst betrifft Kino, Gaststätten und co. Da schreibt das Gesetz in der Tat gewissen Zeiten vor. Die Eltern dürfen nun zwar erlauben was auch das Gesetz erlaubt, aber sie müssen es nicht

du irrst, so ein Gesetz gibt es nicht. Im Gesetz ist lediglich geregelt wie lange Minderjährige sich an jugendgefährdenden Orten wie z.B. Kneipen alleine aufhalten dürfen. Draußen sein darfst du vom Gesetzt genau so lange wie deine Sorgeberechtigten es dir erlauben.

Das Gesetz gibt den maximalen Zeitraum des Ausgangs vor - deine Eltern dürfen jedoch bis 18 bestinmen, ob du früher daheim sein musst und wo du dich aufhalten darfst.

Rechtlich bindend sind die elterlichen Vorgaben nicht - aber deine Eltern können und dürfen dir allerlei Strafen aufbrummen (Taschengeld, Handy und Playstation sperren zb).