Erbanteil?

6 Antworten

Natürlich kann der Vater seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Und er wird ihn, wenn er ihn denn möchte, auch bekommen. § 2303 (2) BGB.

Da die Verstorbene ihren Vater durch die Erbeinsetzung "für den guten Zweck" rechtlich enterbt hat, kann der Vater als ihr Alleinerbe (da keine Abkömmlinge und kein Ehepartner der Verstorbenen vorhanden sind) die Hälfte des Nachlasswertes von der "Gute-Zweck-Erbin" in Geld verlangen. Ich würde empfehlen, die Zustimmung gegenüber der Bank zur Übertragung der Vermögenswerte an die Erbin sofort zu stornieren (sofern das noch geht) und gleichzeitig den Pflichtteilsanspruch gegenüber der Erbin geltend zu machen. Anwaltliche Hilfe ist dabei aber angezeigt, es sei denn, die Erbin ist "anständig" und "gutwillig" und gibt den Geldbetrag für den Vater frei.


sergius  07.03.2022, 19:12

In Zeile 2 muss es heißen: ...als ihr gesetzlicher Alleinerbe ...

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Coffeman444  07.03.2022, 20:15

Enterben würde bedeuten, dass der Vater gar nicht mehr erbberechtigt wäre.

Du kannst einen Menschen aus dem Testament streichen, aber um jemanden zu enterben (also womit dann auch der Pflichtteil fällt) - braucht es besondere Gründe.

Definition des Enterbens nach § 769 ABGB

"Enterbung ist die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung."

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Im Zeitpunkt des Todes geht das Gesamtvermögen der Tochter an die juristische Person der "Verlassenschaft" über - das heißt dort bleibt es vermögensrechtlich, bis notariell bestimmt wurde wie das Vermögen aufgeteilt wird.

Wenn es keine Kinder gibt, sind die nächsten Erbberechtigten eine Stufe höher die Eltern, also hier der Vater.

Die Tochter hat im Testament jemanden als Haupterben eingesetzt, nämlich jene Stiftung oder jenen Verein für den guten Zweck. Der Vater hat dennoch einen Pflichtteil auf den er sich berufen kann, das ist die Hälfte des gesetzlichen Teiles - was in diesem Falle 50% des Vermögens der Tochter entspräche. Wenn der Vater also zu Lebzeiten nicht enterbt wurde, so hat er einen Anspruch auf den Pflichtteil.

Ich würde mich da jedenfalls mit dem zuständigen Notar in Verbindung setzen.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Student der Rechtswissenschaften

BeviBaby  07.03.2022, 19:08
Wenn der Vater also zu Lebzeiten nicht enterbt wurde, so hat er einen Anspruch auf den Pflichtteil.

Eine Enterbung findet statt durch die Einsetzung einer anderen Person als Alleinerben im Testament. Und nur WEIL der Vater enterbt wurde steht ihm ja der Pflichtteil zu.

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Coffeman444  07.03.2022, 19:22
@BeviBaby

Das ist unwahr. Eine Enterbung schließt dich VÖLLIG aus dem Kreis der Erben aus, einem enterbten steht nach ABGB nicht einmal mehr der Pflichtteil zu!

Ein Enterben kann nur nach schwerwiegenden Tatsachen erfolgen:

  • Strafbare Handlung gegen den Erblasser
  • Vernachlässigung des Erblassers in einem Notfall
  • Kein Kontakt über Jahrzehnte hinweg
  • Stark verschwenderischer Lebensstil,...

Was du meinst ist jemanden aus dem Testament zu nehmen - da steht der Pflichtteil nach wie vor zu. Ein Enterben nimmt dir sogar den Pflichtteil.

§ 770 ABGB

DEFINITION nach §769 ABGB:

Enterbung ist die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung.

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Clon99  07.03.2022, 21:22
@Coffeman444

Das ist in Österreich vielleicht so. In Deutschland ist man enterbt, wenn man gesetzlicher Erbe wäre und der Nachlass an jemanden anderen geht.

Und eine vollständige Entziehung des Pflichtteils ist bei uns testamentarisch nicht möglich.

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Clon99  07.03.2022, 22:37

In Deutschland:

Im Zeitpunkt des Todes ist Erbe, wer im Testament benannt wurde. Gibt es kein Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Sind es mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft, die durch Vertrag (notariell nur notwendig, wenn eine Immobilie im Nachlass ist) auseinandergesetzt wird.
Hier wurde jemand Drittes als Erbe bestimmt, wodurch der gesetzliche Erbe (Vater, Erbe in 2. Ordnung) enterbt wurde. Damit hat er einen Pflichtteilsanspruch nach §2303 BGB, welcher zivilrechtlich gegen den Erben geltend gemacht werden muss. Die Höhe beträgt tatsächlich die Hälfte de gesetzlichen Erbteils.

Den Notar kann man sich bei uns aussuchen, aber in diesem Fall braucht es keinen Notar, sondern wenn dann einen Anwalt für Erbrecht.

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Ja, der Vater hat einen Pflichtteilsanspruch und zwar 50 % des gesetzlichen Erbes.

Er muss ihn aber geltend machen.

Um Grunde konnte er bei der kontoführenden Bank gar keine Zusagen machen, da er ja per Testament kein Erbe, sondern nur Pflichtteilsberechtigter ist.

Also müsste seine Zusagen bei der Bank ungültig sein.

Der Vater kann den Pflichtteil in Geld geltend machen, wenn er darauf verzichtet, ist das seine Entscheidung- soweit er noch selbstbestimmt ist. Wenn unter Betreuung, dann kann ggf. diese für ihn aktiv werden. Besonders dann, wenn er auf das Geld angewiesen wäre- wegen Heimunterbringung z.B.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung