Darf eine Firma einen doppelt berechneten Rabatt zurückverlangen?
Folgendes Szenario:
Ich habe beim Optiker Misterspex im Laden eine Brille bestellt (ca. 380€) und anschließend einen 20% Gutschein eingelöst.
Bei der Abholung habe ich erneut einen anderen 20% Rabatt Coupon vorgelegt, welcher mir vom Endbetrag abgezogen wurde.
Hierzu habe ich eine Rechnung mit Beleg.
Jetzt ( 3 Tage später) habe ich eine Mail von Misterspex erhalten, mit der Info, dass fälschlicherweise ein doppelter Rabatt berechnet abgezogen wurde und ich werde darum gebeten, den „fälligen Restbetrag“ noch auf deren Konto zu überweisen.
Nun meine Frage: Darf Misterspex dies verlangen? Bzw. muss ich den Betrag Tatsache überweisen oder kann ich etwas dagegen tun?
Ich freue mich über Sachkundigen Rat
Danke im Voraus
8 Antworten
Aus meiner Sicht hast du hier mit MrSpex einen Vertrag mit 2x 20% Rabat auf den Kaufpreis abgeschlossen. Das in den AGB oder Gutscheinbedingungen (sind auch AGB) evtl. steht, dass pro Kunde und Brille nur ein Gutschein eingelöst werden kann ist hier m.E. egal. Durch die Akzeptanz des Gutscheins hat MrSpex mit dir m.E. eine sog. Individualvereinbarung nach § 305b BGB getroffen. Diese verdrängt anderslautende AGB-Klauseln. Nach meiner Auffassung hast du durch Zahlung des Endbetrages deine Zahlungspflichten erfüllt und bist nicht verpflichtet den nach mrSpex "offenen Restbetrag" zu begleichen.
ABER Mr.Spex/Vertragspartner könnte eine Anfechtung wegen Irrtum nach 119 BGB erklären um den Vertrag aufzulösen. Ob ein Irrtum vorliegt kann man aber bezweifeln, da über die Systeme von MrSpex die eingelösten Gutscheine hinterlegt sein müssten und Rabatte so nachvollzogen werden können sollten. Außerdem könnte die Anfechtung daran scheitern, dass sie m.E. nicht unverzüglich (ohne Schuldhafte Verzögerung) ab Kenntnis des Grundes erfolgte. Sollte die Anfechtung erklärt werden und doch durchgreifen könntest du aber Schadensersatzansprüche haben.
Diese Antwort ist nur meine persönliche Einschätzung und kann den Rat von Fachleuten (Anwälte, Verbraucherzentrale usw.) nicht ersetzen.
Rabatt löst man ein wenn man bezahlt.
Wenn man dann beim abholen nochmal Rabatt einzulösen versucht finde ich das doch arg bedenklich.
Erstmal weil die nicht sehen dass schon mal Rabatt abgezogen wurde und dann deine Dreistigkeit nochmal 20% Rabatt zu wollen vor allem weil die Brille ja schon bezahlt wurde.
Doppelte Rabatte gibt es meines Wissens nicht, ergo wirst du wohl zahlen müssen.
Guck halt in die AGB
kommt drauf an:
wenn es klar definiert ist; pro Kunde/Brille einen Gutschein, wirst das zurückzahlen müssen
Doppelrabatt gibt es nicht.
Du kannst auch nicht 2x Deine Bahncard 25 vorlegen um dann 50% auf ein Ticket zu kriegen.
So was steht in den AGB.
Schwierig.
Einerseits legt der Händler fest, in welcher Form Gutscheine angewandt werden dürfen.
Andererseits ist ein Kauf ein Vertrag der auf Abgabe eines Angebotes und dessen Annahme beruht. Ihr habt euch bei der Bezahlung auf einen Preis geeinigt.
Wieder andererseit wird der Händler einen Irrtum seinerseits geltend machen können.
Vom moralischen Standpunkt her würde ich die Differenz bezahlen. Auch rechtlich ist es meiner Meinung nach dünnes Eis...
Das mit der Preiseinigung habe ich nämlich auch im Kopf.. danke für deine Antwort!
Natürlich gibt es die - es ist Sache des Händlers, ob er diese gewährt oder nicht. Und manche tun das.
Ich habe noch keine AGB gesehen, in denen die Gutscheinphilosophie geregelt wäre.
Nicht alles, was hinkt, ist ein Vergleich.