Schlafe solange mit Kuscheltieren, wie es dir gefällt. Solange du alleine im Bett schläfst geht nur dich dieses Thema etwas an. Nur du musst dich in deinem Bett wohlfühlen.

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Die Schenkung von Geld ist ein Rechtsgeschäft, durch welches der Minderjährige lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, nämlich den Anspruch auf dieses Geld. Nach § 107 BGB ist hierfür keine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Also kannst du dieses Geld behalten und es ist dein Geld. Allerdings können deine Eltern m.E. entscheiden, ob dieses Geld z.B. auf deinem Sparbuch für später angelegt wird.

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YouTube befolgt damit nach eigener Aussage wohl ein Gesetz zum Kinderschutz aus den USA.

Zum anderen gab es Fälle in denen Pädophile unter Videos mit Kindern mit Time-Markern (also z.B. "... bei 2:50") auf besonders "erregende" Positionen des Kindes hingewiesen haben sollen oder Playlists mit solchen Videos erstellt haben. Wegen letzterem kann man Videos für/von Kindern nicht mehr zu Playlists hinzufügen.

Es handelt sich also um eine Maßnahme des Kinder- und Jugendschutzes. Ob die deaktivierung von Kommentaren bei allen Videos für Kinder nötig ist sei mal dahingestellt.

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Aus meiner Sicht hast du hier mit MrSpex einen Vertrag mit 2x 20% Rabat auf den Kaufpreis abgeschlossen. Das in den AGB oder Gutscheinbedingungen (sind auch AGB) evtl. steht, dass pro Kunde und Brille nur ein Gutschein eingelöst werden kann ist hier m.E. egal. Durch die Akzeptanz des Gutscheins hat MrSpex mit dir m.E. eine sog. Individualvereinbarung nach § 305b BGB getroffen. Diese verdrängt anderslautende AGB-Klauseln. Nach meiner Auffassung hast du durch Zahlung des Endbetrages deine Zahlungspflichten erfüllt und bist nicht verpflichtet den nach mrSpex "offenen Restbetrag" zu begleichen.

ABER Mr.Spex/Vertragspartner könnte eine Anfechtung wegen Irrtum nach 119 BGB erklären um den Vertrag aufzulösen. Ob ein Irrtum vorliegt kann man aber bezweifeln, da über die Systeme von MrSpex die eingelösten Gutscheine hinterlegt sein müssten und Rabatte so nachvollzogen werden können sollten. Außerdem könnte die Anfechtung daran scheitern, dass sie m.E. nicht unverzüglich (ohne Schuldhafte Verzögerung) ab Kenntnis des Grundes erfolgte. Sollte die Anfechtung erklärt werden und doch durchgreifen könntest du aber Schadensersatzansprüche haben.

Diese Antwort ist nur meine persönliche Einschätzung und kann den Rat von Fachleuten (Anwälte, Verbraucherzentrale usw.) nicht ersetzen.

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Einige negative Effekte der Steingärten hast du schon angesprochen. Ebenfalls negativ ist die Bodenversiegelung durch Steingärten, besonders mit der Plastikplane. Dies führt bei den sich durch den Klimawandel häufenden Wetterextremen zu einem größeren Problem als der Erwärmung der Umgebung, es steigt die Gefahr einer Überschwemmung bei Starkregenereignissen. Ein Steingarten hat wenig bis gar keine Speicherfähigkeit (je nach Konstruktion) von Regenwasser und bei Starkregen läuft somit noch mehre Wasser auf einmal in die Kanalisation und droht diese zu überlasten. Bei einem Garten mit Grünflächen wird das Regenwasser auf längere Zeit gespeichert und erst nach und nach abgegeben.

Steingärten ausdrücklich verbieten muss man nicht umbedingt, aber die Gemeinden könnten in ihren Bausatzungen vorschreiben, dass nur ein bestimmter Teil einer Grundstücksfläche versiegelt werden darf. Damit wären dann auch Steingärten Grenzen gesetzt. Steingärten ausdrücklich zu verbieten würde auch nicht umbedingt unser generelles Problem mit der zunehmenden Bodenversiegelung lösen, denn asphaltierte Einfahrten sind kein Steingarten. Auch die Gemeinden, Bund und Land sollten möglichst viele ihrer Flächen entsiegeln um so der Erwärmung der Umgebung, Hochwasserrisikien usw. vorzubeugen.

Um den Garten Dürrefest zu machen, kann man ja entsprechende Pflanzen auswählen. Sorgt dann auch für weniger Probleme während des Urlaubes und sieht schöner aus. Der Gartenbauer wird ein zu den Pflanzen beraten können.

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Ein Lehrer darf verhältnismäßige disziplinarische Maßnahmen einsetzen um Schüler zum pünktlichen erscheinen zu bewegen. Dazu kann m.E. der Lehrer auch den Schüler vom Unterricht zeitweise (1 Schulstunde) ausschließen. Das ganze gilt aber m.E dann nicht wenn der Schüler aufgrund höherer Gewalt, z.B Verspätungen im ÖPNV wegen eines Unfalls nichts dafür kann. Kommt aber der Bus z.B regelmäßig zu spät muss er natürlich nach Möglichkeit einen Bus früher nehmen. Ansonsten muss der Lehrer natürlich noch darauf achten das er seine Aufsichtspflicht nicht verletzt.

Im übrigen ist es sehr störend für die anderen Schüler wenn immer kurz nach Beginn des Unterrichts die Tür immer wieder auf und zu geht weil einige zu spät erscheinen.

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Du musst gar nicht beweisen das du keine Rechnung erhalten hast, zumindest nicht solange der Lieferant behauptet das er euch die Rechnung geschickt hat und dafür einen schlüssigen Beweis vorlegen kann. Das könnte z.B die Zustellbestätigung der Post bei einem Einwurfeinschreiben sein. Ansonsten solltest du einfach regelmäßig den Briefkasten kontrollieren. 

Du bist weder verpflichtet den Lieferanten an die Rechnung zu erinnern noch ist das deine Aufgabe. Wie der Lieferant sein Forderungsmanagement betreibt ist nicht dein Problem. Im übrigen kann er dich erst abmahnen mit Gebühren wenn er dir eine Rechnung zugesendet hat und du im Verzug bist. Das ist i.d.R nach 30 Tagen der Fall evtl. aber auch früher wenn er z.B eine kürzere aber angemessene Frist gesetzt hat.

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Das Eiserne Kreuz wurde zwar auch von den Nazis verwendet, ist aber kein verbotenens Symbol wie z.B das Hakenkreuz. Das Eiserne Kreuz ist schließlich auch das Symbol der Bundeswehr und wird von ihr z.B  auf Flugzeugen und für die Öffentlichkeitsarbeit genutzt. Ein besonderer Schutz für das Eiserne Kreuz aufgrund der Tatsache, dass es das Symbol der Bundeswehr ist, ist mir nicht bekannt.

Ich glaube du kannst dir das Eiserne Kreuz tätowieren lassen, denn es ist aufjedenfall kein Verfassungsfeindliches Symbol. Ob andere rechtliche Bestimmungen dagegen sprechen ist mir nicht bekannt.

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