Anderem Bundesland in Obhut nehmen?

2 Antworten

Für die Hilfe nach § 42 SGB VIII gilt eine von den sonstigen Hilfen abweichende eigene örtliche Zuständigkeit (§ 87 SGB VIII). Zuständig ist der örtliche öffentliche Träger der Jugendhilfe, in dessen Bereich sich das Kind oder der/die Jugendliche vor Beginn der Hilfe tatsächlich aufhält. Im Rahmen dieser Zuständigkeit obliegt es diesem Jugendamt, Problemklärung zu betreiben und erste Handlungsschritte zu entwickeln. Es ist nicht Aufgabe dieses Jugendamtes, das Kind oder den Jugendlichen unvermittelt den Eltern oder dem Heimatjugendamt zu überantworten. Zur Problemklärung kann es auch gehören, Unstimmigkeiten zwischen Kindern, Jugendlichen und dem Heimatjugendamt aufzuhellen.

Dich kann nur Dein zuständiges Jugendamt in Obhut nehmen. Das ist immer das, das für Deinen Wohnort zuständig ist.

LouPing  10.12.2022, 23:44

Und ganz wichtig - die Eltern werden darüber informiert.

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Stoffel977  11.12.2022, 08:16

§ 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält.

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